Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z. B. der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229); SZ 62/201). Dass die Beurteilung der Vorinstanzen, mit dem Übergabsvertrag sei in Wahrheit kein unbeschränktes Fruchtgenussrecht im Sinne des § 509 ABGB eingeräumt worden, als derartige Fehlbeurteilung anzusehen sei, vermag die Revision nicht darzustellen. Der im Übergabsvertrag enthaltene Passus, die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gemäß §§ 509 ff ABGB werde mit "der besonderen Vereinbarung" eingeräumt, dass der Beklagte berechtigt sei, "die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfange zu nutzen", legt einen von der gesetzlichen Norm abweichenden Parteiwillen nahe. Die weitere Vereinbarung, der Beklagte habe die "mit der Hälfte verbundenen Kosten" wie Instandhaltung und Steuern zu tragen, lässt - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 60/86; 6 Ob 613/91) - keinen Schluss auf den stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen (SZ 57/155; 1 Ob 533/95 u. a.) Umfang des eingeräumten Rechts zu.Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z. B. der Paragraphen 914, 915, ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229); SZ 62/201). Dass die Beurteilung der Vorinstanzen, mit dem Übergabsvertrag sei in Wahrheit kein unbeschränktes Fruchtgenussrecht im Sinne des Paragraph 509, ABGB eingeräumt worden, als derartige Fehlbeurteilung anzusehen sei, vermag die Revision nicht darzustellen. Der im Übergabsvertrag enthaltene Passus, die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gemäß Paragraphen 509, ff ABGB werde mit "der besonderen Vereinbarung" eingeräumt, dass der Beklagte berechtigt sei, "die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfange zu nutzen", legt einen von der gesetzlichen Norm abweichenden Parteiwillen nahe. Die weitere Vereinbarung, der Beklagte habe die "mit der Hälfte verbundenen Kosten" wie Instandhaltung und Steuern zu tragen, lässt - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 60/86; 6 Ob 613/91) - keinen Schluss auf den stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen (SZ 57/155; 1 Ob 533/95 u. a.) Umfang des eingeräumten Rechts zu.
Legt man die von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung zu Grunde, ergibt sich, dass das Fruchtgenussrecht zwar auch an räumlich bestimmten Teilen einer Sache bestehen (SZ 43/83; MietSlg. 22.040; 8 Ob 551/91 u. a.), es jedoch in dieser Form ebensowenig wie das Wohnungsrecht an einem idellen Miteigentumsanteil eingeräumt werden kann, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht (SZ 68/70; 5 Ob 167/99s u. a.). Es muss nicht weiter untersucht werden, inwieweit die nachfolgende Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern die mangelnde Verfügungsmacht heilen konnte, weil jedenfalls auch dann nach der vorgenommenen Vertragsauslegung ein weitergehender Benützungstitel des Beklagten nicht besteht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).