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Entscheidung 1 Ob 139/00y×

Entscheidung 1 Ob 139/00y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob139/00y

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mario W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Flucher, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Alfred W*****, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 66.056,70 s. A. und Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 9. März 2000, GZ 2 R 48/00m-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z. B. der Paragraphen 914, 915, ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229); SZ 62/201). Dass die Beurteilung der Vorinstanzen, mit dem Übergabsvertrag sei in Wahrheit kein unbeschränktes Fruchtgenussrecht im Sinne des Paragraph 509, ABGB eingeräumt worden, als derartige Fehlbeurteilung anzusehen sei, vermag die Revision nicht darzustellen. Der im Übergabsvertrag enthaltene Passus, die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gemäß Paragraphen 509, ff ABGB werde mit "der besonderen Vereinbarung" eingeräumt, dass der Beklagte berechtigt sei, "die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfange zu nutzen", legt einen von der gesetzlichen Norm abweichenden Parteiwillen nahe. Die weitere Vereinbarung, der Beklagte habe die "mit der Hälfte verbundenen Kosten" wie Instandhaltung und Steuern zu tragen, lässt - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 60/86; 6 Ob 613/91) - keinen Schluss auf den stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen (SZ 57/155; 1 Ob 533/95 u. a.) Umfang des eingeräumten Rechts zu.

Legt man die von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung zu Grunde, ergibt sich, dass das Fruchtgenussrecht zwar auch an räumlich bestimmten Teilen einer Sache bestehen (SZ 43/83; MietSlg. 22.040; 8 Ob 551/91 u. a.), es jedoch in dieser Form ebensowenig wie das Wohnungsrecht an einem idellen Miteigentumsanteil eingeräumt werden kann, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht (SZ 68/70; 5 Ob 167/99s u. a.). Es muss nicht weiter untersucht werden, inwieweit die nachfolgende Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern die mangelnde Verfügungsmacht heilen konnte, weil jedenfalls auch dann nach der vorgenommenen Vertragsauslegung ein weitergehender Benützungstitel des Beklagten nicht besteht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E58960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00139.00Y.0829.000

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20000829_OGH0002_0010OB00139_00Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011720 Rechtssatz 10.04.1980Zivilrecht
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
RS0011826 Rechtssatz 30.08.1984Zivilrecht
Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Verstanden aber beide Vertragsteil …
RS0011833 Rechtssatz 26.11.1970Zivilrecht
An ideellen Liegenschaftsteilen kann ein Fruchtgenuss, nicht aber ein Wohnungsrecht begründet werden (vgl SZ 5/230).
RS0042550 Rechtssatz 06.04.1995Zivilrecht
An ideellen Teilen der Liegenschaft kann weder ein Wohnungsgebrauchsrecht noch ein Wohnungsfruchtgenuss begründet werden (Ablehnung von NZ 1993,19).
RS0043415 Rechtssatz 02.02.1952Zivilrecht
Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht.
RS0043485 Rechtssatz 04.05.1972Zivilrecht
Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers vorliegen - nur Erfolg haben, wenn die Auslegung durch die Vorinstanzen mit d …