Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Nach § 521 ABGB ist die Servitut der Wohnung das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinen Bedürfnissen zu benützen. Sie ist eine Servitut des Gebrauchs vom Wohngebäude. Werden aber jemandem alle bewohnbaren Teile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen, so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Trotz des durch den Einleitungssatz des § 521 ABGB (und auch durch die eigene Nennung in § 478 ABGB) vermittelten Eindrucks folgt aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dass das „Wohnungsrecht" keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts darstellt (Koch in KBB² § 509 ABGB Rz 3 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann³ § 521 ABGB Rz 1), je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen (7 Ob 638/83 = SZ 56/147 = MietSlg 35.051 = NZ 1984, 232; 6 Ob 613/91 = MietSlg 44/15; vgl RIS-Justiz RS0011826; Hofmann in Rummel³, § 521 Rz 1).1. Nach Paragraph 521, ABGB ist die Servitut der Wohnung das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinen Bedürfnissen zu benützen. Sie ist eine Servitut des Gebrauchs vom Wohngebäude. Werden aber jemandem alle bewohnbaren Teile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen, so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes. Trotz des durch den Einleitungssatz des Paragraph 521, ABGB (und auch durch die eigene Nennung in Paragraph 478, ABGB) vermittelten Eindrucks folgt aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dass das „Wohnungsrecht" keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts darstellt (Koch in KBB² Paragraph 509, ABGB Rz 3 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann³ Paragraph 521, ABGB Rz 1), je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen (7 Ob 638/83 = SZ 56/147 = MietSlg 35.051 = NZ 1984, 232; 6 Ob 613/91 = MietSlg 44/15; vergleiche RIS-Justiz RS0011826; Hofmann in Rummel³, Paragraph 521, Rz 1).
2. Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die daraus Berechtigten das Objekt (idR bewohnbare Gebäudeteile) auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden (RIS-Justiz RS0011821; 4 Ob 186/00g = SZ 73/125). An ideellen Teilen einer Liegenschaft kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden (vgl RIS-Justiz RS0060362; 3 Ob 318/01p = SZ 2002/55 = EvBl 2002/148, 560; Hofmann in Rummel³, § 521 Rz 1), weil dem - schlichten - Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht (1 Ob 139/00y = MietSlg 52.045; 5 Ob 167/99s = NZ 2000, 315 [Hoyer, 319]). Demgegenüber ist allerdings das Wohnungseigentum nach § 2 Abs 1 WEG 2002 das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Da also mit Wohnungseigentum ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist, kann ob einem mit Wohnungseigentum verbundenden Miteigentumsanteil die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden (3 Ob 95/07b = wobl 2008/81, 239; Hofmann in Rummel³, § 521 Rz 1; vgl auch 5 Ob 508/89). Insoweit liegt also ein Eintragungshindernis nicht vor.2. Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die daraus Berechtigten das Objekt (idR bewohnbare Gebäudeteile) auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden (RIS-Justiz RS0011821; 4 Ob 186/00g = SZ 73/125). An ideellen Teilen einer Liegenschaft kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden vergleiche RIS-Justiz RS0060362; 3 Ob 318/01p = SZ 2002/55 = EvBl 2002/148, 560; Hofmann in Rummel³, Paragraph 521, Rz 1), weil dem - schlichten - Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht (1 Ob 139/00y = MietSlg 52.045; 5 Ob 167/99s = NZ 2000, 315 [Hoyer, 319]). Demgegenüber ist allerdings das Wohnungseigentum nach Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002 das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Da also mit Wohnungseigentum ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt verbunden ist, kann ob einem mit Wohnungseigentum verbundenden Miteigentumsanteil die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden (3 Ob 95/07b = wobl 2008/81, 239; Hofmann in Rummel³, Paragraph 521, Rz 1; vergleiche auch 5 Ob 508/89). Insoweit liegt also ein Eintragungshindernis nicht vor.
3. In 5 Ob 200/03b (= wobl 2004/15, 62 [Call] = MietSlg 55.463 = EvBl 2004/57, 262 = RdW 2004, 207 = NZ 2004/589, 185 [Hoyer, 190] = EFSlg 105.295) hat der erkennende Senat dahin entschieden, dass die Einverleibung eines (wechselseitigen) Fruchtgenussrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner jeweils am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen an § 13 Abs 3 WEG 2002 scheitere, welche Bestimmung eine unterschiedliche Belastung der Anteile am Mindestanteil ausschließe. Dieses Ergebnis steht hier der Gesuchsbewilligung allerdings deshalb nicht entgegen, weil die Antragsteller die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts jeweils am gesamten Mindestanteil anstreben, sodass es durch deren Verbücherung zu keiner unterschiedlichen Belastung der Anteile am Mindestanteil kommt.3. In 5 Ob 200/03b (= wobl 2004/15, 62 [Call] = MietSlg 55.463 = EvBl 2004/57, 262 = RdW 2004, 207 = NZ 2004/589, 185 [Hoyer, 190] = EFSlg 105.295) hat der erkennende Senat dahin entschieden, dass die Einverleibung eines (wechselseitigen) Fruchtgenussrechts für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner jeweils am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen an Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 scheitere, welche Bestimmung eine unterschiedliche Belastung der Anteile am Mindestanteil ausschließe. Dieses Ergebnis steht hier der Gesuchsbewilligung allerdings deshalb nicht entgegen, weil die Antragsteller die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts jeweils am gesamten Mindestanteil anstreben, sodass es durch deren Verbücherung zu keiner unterschiedlichen Belastung der Anteile am Mindestanteil kommt.
4. Das Rekursgericht hat einen Abweisungsgrund darin erkannt, dass niemand ein Recht an eigener Sache begründen könne. Richtig ist, dass das österreichische Sachenrecht eine Eigentümerservitut grundsätzlich nicht vorsieht und eine solche daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann (5 Ob 118/07z = EvBl 2007/165, 917 = NZ 2007/694 [Hoyer] = Zak 2007/549, 314). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den Fall des Miteigentums; es ist vielmehr in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache möglich ist (RIS-Justiz RS0011528), was namentlich auch für die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts gilt (vgl 5 Ob 2121/96i mwN = NZ 1997/379 [Hoyer]; EFSlg 81.288 = RPflSlgG 1996/2528, 221; 4 Ob 545/95 = EFSlg 78.360; Kiendl-Wendner in Schwimann³ § 521 ABGB Rz 7). Nach § 13 Abs 1 WEG 2002 gelten aber, soweit dort folgend keine besonderen Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen des 16. Hauptstücks des zweiten Teils des ABGB, das sind eben die Vorschriften „Von der Gemeinschaft des Eigentumes und anderer dinglichen Rechte" (§§ 825 ABGB), gerade (auch) für die Eigentümerpartnerschaft, sodass in diesem Punkt eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den schlichten Miteigentümern nicht begründbar erscheint.4. Das Rekursgericht hat einen Abweisungsgrund darin erkannt, dass niemand ein Recht an eigener Sache begründen könne. Richtig ist, dass das österreichische Sachenrecht eine Eigentümerservitut grundsätzlich nicht vorsieht und eine solche daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann (5 Ob 118/07z = EvBl 2007/165, 917 = NZ 2007/694 [Hoyer] = Zak 2007/549, 314). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den Fall des Miteigentums; es ist vielmehr in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache möglich ist (RIS-Justiz RS0011528), was namentlich auch für die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts gilt vergleiche 5 Ob 2121/96i mwN = NZ 1997/379 [Hoyer]; EFSlg 81.288 = RPflSlgG 1996/2528, 221; 4 Ob 545/95 = EFSlg 78.360; Kiendl-Wendner in Schwimann³ Paragraph 521, ABGB Rz 7). Nach Paragraph 13, Absatz eins, WEG 2002 gelten aber, soweit dort folgend keine besonderen Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen des 16. Hauptstücks des zweiten Teils des ABGB, das sind eben die Vorschriften „Von der Gemeinschaft des Eigentumes und anderer dinglichen Rechte" (Paragraphen 825, ABGB), gerade (auch) für die Eigentümerpartnerschaft, sodass in diesem Punkt eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den schlichten Miteigentümern nicht begründbar erscheint.
5. Die Vorinstanzen haben bislang aber einen anderen Abweisungsgrund nicht bedacht:
5.1. Die Antragsteller streben hier die Verbücherung zweier Wohnungsgebrauchsrechte an, bei denen eine (zumindest mögliche) räumliche und inhaltliche Kollision (Gebrauchsüberschneidung) evident ist (vgl RIS-Justiz RS0016305). Nach Punkt 8. des Kaufvertrags sollen nämlich jeweils beide Antragsteller berechtigt sein, die „Wohnung bis an ihr jeweiliges Lebensende uneingeschränkt und zur Gänze zu benützen" und „Pflegepersonen, Verwandte und Freunde - auch zeitlich unbeschränkt - aufzunehmen." Mehrere solcher Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen (vgl 5 Ob 82/08g).5.1. Die Antragsteller streben hier die Verbücherung zweier Wohnungsgebrauchsrechte an, bei denen eine (zumindest mögliche) räumliche und inhaltliche Kollision (Gebrauchsüberschneidung) evident ist vergleiche RIS-Justiz RS0016305). Nach Punkt 8. des Kaufvertrags sollen nämlich jeweils beide Antragsteller berechtigt sein, die „Wohnung bis an ihr jeweiliges Lebensende uneingeschränkt und zur Gänze zu benützen" und „Pflegepersonen, Verwandte und Freunde - auch zeitlich unbeschränkt - aufzunehmen." Mehrere solcher Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen vergleiche 5 Ob 82/08g).
5.2. Die Antragsteller begegnen der Überlegung von der Kollision der Gebrauchsrechte in ihrem Revisionsrekurs mit dem Argument, es ergebe schon eine einfache Auslegung gemäß § 914 ABGB, dass sie die wechselseitigen Wohnungsgebrauchsrechte „gemeinsam uneingeschränkt" ausüben wollten, und aus dem Vertragsinhalt ergebe sich zumindest konkludent die wechselseitige Zustimmung, das Wohnungsgebrauchsrecht „jeweils mit dem Ehegatten zu teilen". Diese Argumentation trägt aber deshalb nicht, weil die Vereinbarung eines (bloß gemeinsamen) „Mitgebrauchsrechts" der Antragsteller dem Wortlaut des Vertrags nicht zu entnehmen ist und dem Grundbuchsgericht eine wertend und/oder ergänzende Vertragsauslegung verwehrt ist (vgl RIS-Justiz RS0060878 [insb T25]; RS0060573). Die (mögliche) Kollision der Wohnungsgebrauchsrechte schließt daher deren Verbücherung aus. Es braucht deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob überhaupt ein „Mitgebrauchsrecht" zweier Personen an der gesamten Sache (Wohnung) nicht nur - obligatorisch - vereinbart, sondern auch verdinglicht werden kann.5.2. Die Antragsteller begegnen der Überlegung von der Kollision der Gebrauchsrechte in ihrem Revisionsrekurs mit dem Argument, es ergebe schon eine einfache Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB, dass sie die wechselseitigen Wohnungsgebrauchsrechte „gemeinsam uneingeschränkt" ausüben wollten, und aus dem Vertragsinhalt ergebe sich zumindest konkludent die wechselseitige Zustimmung, das Wohnungsgebrauchsrecht „jeweils mit dem Ehegatten zu teilen". Diese Argumentation trägt aber deshalb nicht, weil die Vereinbarung eines (bloß gemeinsamen) „Mitgebrauchsrechts" der Antragsteller dem Wortlaut des Vertrags nicht zu entnehmen ist und dem Grundbuchsgericht eine wertend und/oder ergänzende Vertragsauslegung verwehrt ist vergleiche RIS-Justiz RS0060878 [insb T25]; RS0060573). Die (mögliche) Kollision der Wohnungsgebrauchsrechte schließt daher deren Verbücherung aus. Es braucht deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob überhaupt ein „Mitgebrauchsrecht" zweier Personen an der gesamten Sache (Wohnung) nicht nur - obligatorisch - vereinbart, sondern auch verdinglicht werden kann.
5.3. Letztlich besteht hier noch die Besonderheit, dass die Einverleibung zweier (konkurrierender) Gebrauchsrechte - gleichzeitig - beantragt wurde, sodass zwischen den Anträgen nicht die Priorität entscheiden kann; ob - im Allgemeinen - dem in der Lehre für solche Konstellationen vorgezeichneten Weg (vgl dazu Spielbüchler in Rummel3, § 440 ABGB Rz 2; Hoyer zu NZ 2004/589, 185 [190]) gefolgt werden kann, muss im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht hinterfragt werden. Nach dem Inhalt des von den Antragstellern abgeschlossenen Kaufvertrags und der Vereinbarung vom 19. 3. 2008 ist nämlich völlig unzweifelhaft, dass diese die Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts für nur einen Antragsteller jedenfalls nicht anstreben.5.3. Letztlich besteht hier noch die Besonderheit, dass die Einverleibung zweier (konkurrierender) Gebrauchsrechte - gleichzeitig - beantragt wurde, sodass zwischen den Anträgen nicht die Priorität entscheiden kann; ob - im Allgemeinen - dem in der Lehre für solche Konstellationen vorgezeichneten Weg vergleiche dazu Spielbüchler in Rummel3, Paragraph 440, ABGB Rz 2; Hoyer zu NZ 2004/589, 185 [190]) gefolgt werden kann, muss im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht hinterfragt werden. Nach dem Inhalt des von den Antragstellern abgeschlossenen Kaufvertrags und der Vereinbarung vom 19. 3. 2008 ist nämlich völlig unzweifelhaft, dass diese die Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts für nur einen Antragsteller jedenfalls nicht anstreben.
6. Zusammengefasst folgt:
Da für die Wohnungseigentumspartner subsidär die Regeln über das Miteigentum gelten und einem Miteigentümer auch das Wohnungsgebrauchsrecht an der gemeinsamen Sache eingeräumt werden kann, steht der Einräumung eines solchen Rechts für einen Wohnunseigentumspartner am gesamten mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil nicht entgegen, dass an der eigenen Sache grundsätzlich keine Dienstbarkeit begründet werden kann. Einem (gleichzeitig erhobenen) Begehren von Wohnungseigentumspartnern auf Einverleibung von wechselseitigen Wohnungsgebrauchsrechten ob dem gesamten Mindestanteil widerspricht (naturgemäß) auch nicht dem Verbot unterschiedlicher Belastungen der Anteile am Mindestanteil. Räumen sich aber Eigentümerpartner ein wechselseitiges Wohnungsgebrauchsrecht ein, wonach diese berechtigt sein sollen, die „Wohnung bis an ihr jeweiliges Lebensende uneingeschränkt und zur Gänze zu benützen" und „Pflegepersonen, Verwandte und Freunde - auch zeitlich unbeschränkt - aufzunehmen", dann handelt es sich dabei um Gebrauchsrechte, die infolge möglicher Kollision nicht nebeneinander bestehen können. Ob ein gemeinsames „Mitwohnungsgebrauchsrecht" für beide Eigentümerpartner ob dem gesamten Mindestanteil verdinglicht werden kann, ist hier nicht zu untersuchen, weil ein solcher Vertragswille der Antragsteller nur aus einer - dem Grundbuchsgericht nicht erlaubten - wertenden Urkundenauslegung abgeleitet werden könnte.
Der Revisionsrekurs ist somit - im Ergebnis - nicht berechtigt.