Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124415×

Rechtssatz RS0124415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124415

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Rechtssatz

Der Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts für einen Wohnungseigentumspartner am gesamten mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil steht nicht entgegen, dass an der eigenen Sache grundsätzlich keine Dienstbarkeit begründet werden kann. Einem (gleichzeitig erhobenen) Begehren von Wohnungseigentumspartnern auf Einverleibung von wechselseitigen Wohnungsgebrauchsrechten ob dem gesamten Mindestanteil widerspricht (naturgemäß) auch nicht das Verbot unterschiedlicher Belastungen der Anteile am Mindestanteil.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/08m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 157/08m
    Beisatz: Räumen sich aber Eigentümerpartner ein wechselseitiges Wohnungsgebrauchsrecht ein, wonach diese berechtigt sein sollen, die „Wohnung bis an ihr jeweiliges Lebensende uneingeschränkt und zur Gänze zu benützen" und „Pflegepersonen, Verwandte und Freunde - auch zeitlich unbeschränkt - aufzunehmen", dann handelt es sich dabei um Gebrauchsrechte, die infolge möglicher Kollision nicht nebeneinander bestehen können. (T1)
    Bem: Hier: Die Frage, ob ein gemeinsames „Mitwohnungsgebrauchsrecht" für beide Eigentümerpartner ob dem gesamten Mindestanteil verdinglicht werden kann, wurde offengelassen. (T2)
    Veröff: SZ 2008/174
  • 5 Ob 72/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 72/12t
    Auch; Beisatz: Wenn es zu Gebrauchsüberschneidungen kommt, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift, ist die Einverleibung unzulässig. Mehrere Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen. (T3)
  • 5 Ob 149/16x
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 149/16x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht eines Wohnungseigentumspartners am gesamten Mindestanteil. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124415

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20081125_OGH0002_0050OB00157_08M0000_001