Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, der Umfang des Wohnungsgebrauchsrechts ergäbe sich aus den Bedürfnissen des Berechtigten, wobei die jeweiligen Bedürfnisse, nicht die Bedürfnisse zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung, ausschlaggebend seien. Der Eigentümer habe dafür zu sorgen, dass dem Berechtigten der zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeit bestehende Standard gewahrt bleibe. Die Verbindung des vom Kläger benützten Gebäudes mit dem Hauptgebäude durch eine Stromleitung sei offensichtlich und gehe auch zu Lasten von Rechtsnachfolgern der Vertragsparteien. Die Versorgung mit Strom gehöre nach allgemeiner Lebensauffassung zum wesentlichen Inhalt des Wohnungsgebrauchsrechts; die Dienstbarkeit dürfe in ihrem Umfang durch einseitige Auflösung des Bezugsvertrags nicht wesentlich eingeschränkt werden. Dazu ist zu erwägen:
Die Vorinstanzen haben das dem Kläger im Jahre 1982 eingeräumte höchstpersönliche Recht auf Benutzung von näher beschriebenen Teilen der Liegenschaft des Beklagten rechtlich einwandfrei - und von den Streitteilen auch nicht in Zweifel gezogen - als Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne der §§ 521, 504 ABGB beurteilt. Diese Dienstbarkeit kann auch mit bloß obligatorischer Wirkung vereinbart werden (SZ 50/141) und gewährt dessen Inhaber die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen (Petrasch in Rummel, ABGB**2 § 521 Rz 4; MietSlg 47.029).Die Vorinstanzen haben das dem Kläger im Jahre 1982 eingeräumte höchstpersönliche Recht auf Benutzung von näher beschriebenen Teilen der Liegenschaft des Beklagten rechtlich einwandfrei - und von den Streitteilen auch nicht in Zweifel gezogen - als Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne der Paragraphen 521, 504, ABGB beurteilt. Diese Dienstbarkeit kann auch mit bloß obligatorischer Wirkung vereinbart werden (SZ 50/141) und gewährt dessen Inhaber die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen (Petrasch in Rummel, ABGB**2 Paragraph 521, Rz 4; MietSlg 47.029).
Wie jede Dienstbarkeit ist auch das Wohnungsrecht möglichst schonend auszuüben (§ 484 ABGB). Da es sich beim Wohnungsgebrauchsrecht um eine Ausformung des Gebauchsrechts handelt, ergibt sich dessen Umfang aus den Bedürfnissen des Berechtigten. Entscheidend ist dabei nicht das Bedürfnis des Dienstbarkeitsberechtigten zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit, sondern das jeweilige Bedürfnis (Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB2 § 521 Rz 8; Schimetschek, Die Dienstbarkeit der Wohnung, ImmZ 1981, 99). Der Verpflichtete muss die Sache auch nicht ohne weiteres verbessern, sondern grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechts befunden hat (Kiendl-Wendner aaO § 508 Rz1; JBl 1982, 212 mwN).Wie jede Dienstbarkeit ist auch das Wohnungsrecht möglichst schonend auszuüben (Paragraph 484, ABGB). Da es sich beim Wohnungsgebrauchsrecht um eine Ausformung des Gebauchsrechts handelt, ergibt sich dessen Umfang aus den Bedürfnissen des Berechtigten. Entscheidend ist dabei nicht das Bedürfnis des Dienstbarkeitsberechtigten zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit, sondern das jeweilige Bedürfnis (Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB2 Paragraph 521, Rz 8; Schimetschek, Die Dienstbarkeit der Wohnung, ImmZ 1981, 99). Der Verpflichtete muss die Sache auch nicht ohne weiteres verbessern, sondern grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechts befunden hat (Kiendl-Wendner aaO Paragraph 508, Rz1; JBl 1982, 212 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer offensichtlich zu Versorgungszwecken überlassenen Wohnung schon ausgesprochen, dass zur Erhaltung einer mit einem (obligatorischen) Wohnrecht belasteten Wohnung im brauchbaren Zustand regelmäßig auch die Möglichkeit gehört, das zur Haushaltsführung nötige Wasser zu erlangen (JBl 1968, 201). Hatte der Dienstbarkeitsberechtigte die Räume der Dienstbarkeitswohnung bei der Begründung der Dienstbarkeit bereits Jahre hindurch innegehabt, ist der Ausstattungsstandard der Wohnung, den der Berechtigte gegenüber dem Übernehmer, für einen außenstehenden Dritten erkennbar, als vertragsgemäß hingenommen zu haben schien, in Zweifelsfällen Richtschnur für den vom Erwerber der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft aufrechtzuerhaltenden Wohnungsstandard (MietSlg 37.033).
Wendet man die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt an, ist - ausgehend vom Zweck des Wohnungsgebrauchsrechts, Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zu benützen - kein Grund ersichtlich, die Möglichkeit zum Strombezug anders zu behandeln als jene zum Wasserbezug, ist doch beides gleichermaßen wesentliche Grundlage für die sinnvolle Nutzung von Räumlichkeiten nach heutigem Standard. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob der Berechtigte in den Räumen dauerhaft wohnt oder diese nur fallweise (etwa an Wochenenden) benützt, oder ob die Räumlichkeiten zu Versorgungszwecken oder aus anderen Gründen übergeben worden sind, weil weder die Stetigkeit des Aufenthalts noch das Motiv für die Einräumung der Dienstbarkeit einen Unterschied in den aufgezeigten Grundbedürfnissen des Berechtigten bewirken.
Bestanden demnach im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts des Klägers die technischen und vertraglichen Voraussetzungen, die im Rahmen der Dienstbarkeit übergebenen Räumlichkeiten mit Strom zu versorgen, und hat der Kläger - unstrittig - über Jahre (und selbst noch zu Zeiten, als bereits der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft war) Strom für diese Räumlichkeiten bezogen, so ist die Erhaltung einer solchen Bezugsmöglichkeit auch dann als zum Ausstattungsstandard gehörig anzusehen, wenn darüber bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags keine gesonderte Abrede getroffen worden ist.
Durch die Auflösung seines Vertragsverhältnisses zum Versorgungsunternehmen hat der Beklagte als Dienstbarkeitsverpflichteter in das dem Kläger eingeräumte Wohnrecht eingegriffen. Diese eigenmächtige Handlung wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der Standpunkt des Beklagten zuträfe, der Kläger sei mit fälligen Zahlungen für die Stromkosten in Rückstand. Unbeachtlich ist auch sein Einwand, im (unbewohnten) Hauptgebäude werde kein Strom mehr benötigt: In diesem Fall hätte der Beklagte dem Kläger zumindest den Eintritt an seiner Stelle in den Strombezugsvertrag mit dem Versorgungsunternehmen zu ermöglichen gehabt, um auf diese Weise die Rechtsposition des Klägers nicht zu schmälern. Die Abmeldung des Stromes durch den Beklagten bedeutet somit eine Beeinträchtigung des Wohnrechts des Klägers, die der Berechtigte nicht hinnehmen muss. Der Revision war daher Folge zu geben und das Unterlassungs- und Wiederherstellungsgebot zu erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Im Berufungsverfahren wurden keine Beweise aufgenommen oder Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen, weshalb der auf diesen Teil der Leistungen entfallende Einheitssatz nur dreifach zuzusprechen war (§ 23 Abs 9 RAT).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Im Berufungsverfahren wurden keine Beweise aufgenommen oder Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen, weshalb der auf diesen Teil der Leistungen entfallende Einheitssatz nur dreifach zuzusprechen war (Paragraph 23, Absatz 9, RAT).