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Rechtssatz RS0113964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113964

Geschäftszahl

4Ob186/00g

Entscheidungsdatum

17.08.2000

Rechtssatz

Bestanden im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts des Klägers die technischen und vertraglichen Voraussetzungen, die im Rahmen der Dienstbarkeit übergebenen Räumlichkeiten mit Strom zu versorgen, und hat der Kläger - unstrittig - über Jahre (und selbst noch zu Zeiten, als bereits der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft war) Strom für diese Räumlichkeiten bezogen, so ist die Erhaltung einer solchen Bezugsmöglichkeit auch dann als zum Ausstattungsstandard gehörig anzusehen, wenn darüber bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags keine gesonderte Abrede getroffen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 186/00g
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 186/00g
    Veröff: SZ 73/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113964

Dokumentnummer

JJR_20000817_OGH0002_0040OB00186_00G0000_001