Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist - ungeachtet der entgegenstehenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - zulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil hier nicht nur ein singulärer Vertrag auszulegen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit im Ergebnis eine Abweichung von Grundsätzen der Rechtsprechung und der in § 479 ABGB enthaltenen Beweislastregel wahrzunehmen ist.Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist - ungeachtet der entgegenstehenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - zulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil hier nicht nur ein singulärer Vertrag auszulegen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit im Ergebnis eine Abweichung von Grundsätzen der Rechtsprechung und der in Paragraph 479, ABGB enthaltenen Beweislastregel wahrzunehmen ist.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Im Scheidungsvergleich haben die Streitteile ein - auch an einer gemeinsamen Liegenschaft verbücherbares (SZ 27/172; SZ 43/117; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 521; Gamerith in Rummel aaO Rz 3 zu § 826 mwN) - der Sicherung des Wohnungsbedürfnisses der Klägerin an der vormaligen Ehewohnung dienendes Wohnungsrecht vereinbart, das inhaltlich dem Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne der §§ 504 ff, 521 ABGB entspricht. Da Wohnungsrechte nach der Rechtsprechung durch Innominatkontrakte auch ohne dingliche Wirkung begründet werden können (Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu § 521 SZ 28/68; MietSlg 28.110, 29.057, 31.159, 33.146, 39.038, 40.032, 42.025, 42.603), kann sich der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Verbücherung nicht allein aus dem Umstand ergeben, daß inhaltlich ein der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes entsprechendes Recht eingeräumt wurde. Andererseits folgt aus der Einräumung einer Dienstbarkeit auch ohne besondere Vereinbarung die Pflicht des Bestellers zur Einwilligung in die Einverleibung (MietSlg 35.045; JBl 1991, 642; Petrasch aaO Rz 1 zu § 481 ABGB). Die in SZ 44/41 vertretene Auffassung, daß ohne (ausdrückliche) Vereinbarung der Verbücherung der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit die Einwilligung in die Einverleibung nicht begehrt werden könne, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1991, 642 ausdrücklich abgelehnt und im Anschluß an die Rechtsprechung, wonach die Einräumung eines Wohnungsrechtes in der Form einer Dienstbarkeit die Absicht der Parteien voraussetzt, ein dingliches Recht zu begründen (EvBl 1962/366; EvBl 1970/190; MietSlg 29.057; MietSlg 39.038), ausgesprochen, daß der Anspruch auf Verbücherung auch ohne dahin gerichtete ausdrückliche Vereinbarung bestehen kann, wenn er sich nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB aus dem Vertrag ergibt; dabei sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Parteienabsicht ergeben, so auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages. Für die von den Parteien verfolgte Absicht kommt auch dem Zweck des gesamten Geschäfts erhebliche Bedeutung zu. Rechtfertigen demnach die Umstände insgesamt den Schluß, daß nicht ein bloß obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte, dann besteht die Verpflichtung zur Zustimmung zur Einverleibung auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.Im Scheidungsvergleich haben die Streitteile ein - auch an einer gemeinsamen Liegenschaft verbücherbares (SZ 27/172; SZ 43/117; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 521,; Gamerith in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 826, mwN) - der Sicherung des Wohnungsbedürfnisses der Klägerin an der vormaligen Ehewohnung dienendes Wohnungsrecht vereinbart, das inhaltlich dem Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne der Paragraphen 504, ff, 521 ABGB entspricht. Da Wohnungsrechte nach der Rechtsprechung durch Innominatkontrakte auch ohne dingliche Wirkung begründet werden können (Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 521, SZ 28/68; MietSlg 28.110, 29.057, 31.159, 33.146, 39.038, 40.032, 42.025, 42.603), kann sich der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Verbücherung nicht allein aus dem Umstand ergeben, daß inhaltlich ein der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes entsprechendes Recht eingeräumt wurde. Andererseits folgt aus der Einräumung einer Dienstbarkeit auch ohne besondere Vereinbarung die Pflicht des Bestellers zur Einwilligung in die Einverleibung (MietSlg 35.045; JBl 1991, 642; Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 481, ABGB). Die in SZ 44/41 vertretene Auffassung, daß ohne (ausdrückliche) Vereinbarung der Verbücherung der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit die Einwilligung in die Einverleibung nicht begehrt werden könne, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1991, 642 ausdrücklich abgelehnt und im Anschluß an die Rechtsprechung, wonach die Einräumung eines Wohnungsrechtes in der Form einer Dienstbarkeit die Absicht der Parteien voraussetzt, ein dingliches Recht zu begründen (EvBl 1962/366; EvBl 1970/190; MietSlg 29.057; MietSlg 39.038), ausgesprochen, daß der Anspruch auf Verbücherung auch ohne dahin gerichtete ausdrückliche Vereinbarung bestehen kann, wenn er sich nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB aus dem Vertrag ergibt; dabei sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Parteienabsicht ergeben, so auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages. Für die von den Parteien verfolgte Absicht kommt auch dem Zweck des gesamten Geschäfts erhebliche Bedeutung zu. Rechtfertigen demnach die Umstände insgesamt den Schluß, daß nicht ein bloß obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte, dann besteht die Verpflichtung zur Zustimmung zur Einverleibung auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Das Berufungsgericht hat zwar diese Grundsätze erkannt, die Umstände des Einzelfalls aber nicht ausreichend gewürdigt und dabei den in § 479 ABGB enthaltenen Grundsatz, wonach zwar Begünstigungen, die ordentlicherweise Servituten sind, nur auf Widerrufen zugestanden werden können, Abweichungen von der Natur der Servituten jedoch nicht vermutet werden, sondern von dem zu beweisen sind, der sie behauptet, nicht Rechnung getragen.Das Berufungsgericht hat zwar diese Grundsätze erkannt, die Umstände des Einzelfalls aber nicht ausreichend gewürdigt und dabei den in Paragraph 479, ABGB enthaltenen Grundsatz, wonach zwar Begünstigungen, die ordentlicherweise Servituten sind, nur auf Widerrufen zugestanden werden können, Abweichungen von der Natur der Servituten jedoch nicht vermutet werden, sondern von dem zu beweisen sind, der sie behauptet, nicht Rechnung getragen.
Beide Parteien strebten die Sicherung des Rechtes der Klägerin an der vormaligen Ehewohnung an. Daß das Wohnungsgebrauchsrecht in einem Scheidungsvergleich eingeräumt wurde, besagt über das Fehlen der Verbücherungsabsicht der Parteien entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nichts. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Rechtes der Klägerin als "ausschließliches Wohnrecht" liegt der Schluß nahe, daß ihr ein auch gegen Rechtsnachfolger des Beklagten durchsetzbares Recht eingeräumt werden sollte. Das wäre aber bei einem obligatorischen Wohnrecht nicht sichergestellt gewesen, weil Einzelrechtsnachfolger des Belasteten ein solches Recht nur zu übernehmen haben, wenn ihnen die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit denen diese ihre Rechtsvorgänger benützt hatten, übertragen wurde (MietSlg 34.060; 7 Ob 547/95). Beide Streitteile wollten überdies erreichen, daß das Wohnungsrecht der Klägerin durch diese Vereinbarung auf Lebenszeit "gesichert" ist. Eine solche Sicherheit ist aber nur dann gegeben, wenn das Recht auch gegen Einzelrechtsnachfolger durchgesetzt werden kann. Bestehen derartige Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, daß entgegen der Vermutung des § 479 ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. Urkunden müssen daher eindeutig ein obligatorisches Recht ergeben, sonst gilt diese Rechtsvermutung (Petrasch aaO Rz 2 zu § 479 ABGB). Damit in Einklang steht auch der in der Rechtsprechung bereits ausgesprochene Gedanke, daß die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes obligatorischer Natur nur ausnahmsweise anzunehmen ist (MietSlg 31.159). Daß die Streitteile keine Vorkehrungen für die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts der Klägerin getroffen haben, kann unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung mehr haben, weil bei Rechtsunkundigen aus der Unterlassung der für die Durchführung der Verbücherung erforderlichen Maßnahmen keine Schlüsse auf ihre Rechtsfolgeabsichten gezogen werden können. Der Vertragsverfasser aber hat nach den im ersten Rechtsgang unbekämpft getroffenen Feststellungen die unrichtige Meinung vertreten, daß ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht unter Miteigentümern nicht vereinbart werden könne.Beide Parteien strebten die Sicherung des Rechtes der Klägerin an der vormaligen Ehewohnung an. Daß das Wohnungsgebrauchsrecht in einem Scheidungsvergleich eingeräumt wurde, besagt über das Fehlen der Verbücherungsabsicht der Parteien entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nichts. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Rechtes der Klägerin als "ausschließliches Wohnrecht" liegt der Schluß nahe, daß ihr ein auch gegen Rechtsnachfolger des Beklagten durchsetzbares Recht eingeräumt werden sollte. Das wäre aber bei einem obligatorischen Wohnrecht nicht sichergestellt gewesen, weil Einzelrechtsnachfolger des Belasteten ein solches Recht nur zu übernehmen haben, wenn ihnen die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit denen diese ihre Rechtsvorgänger benützt hatten, übertragen wurde (MietSlg 34.060; 7 Ob 547/95). Beide Streitteile wollten überdies erreichen, daß das Wohnungsrecht der Klägerin durch diese Vereinbarung auf Lebenszeit "gesichert" ist. Eine solche Sicherheit ist aber nur dann gegeben, wenn das Recht auch gegen Einzelrechtsnachfolger durchgesetzt werden kann. Bestehen derartige Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, daß entgegen der Vermutung des Paragraph 479, ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. Urkunden müssen daher eindeutig ein obligatorisches Recht ergeben, sonst gilt diese Rechtsvermutung (Petrasch aaO Rz 2 zu Paragraph 479, ABGB). Damit in Einklang steht auch der in der Rechtsprechung bereits ausgesprochene Gedanke, daß die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes obligatorischer Natur nur ausnahmsweise anzunehmen ist (MietSlg 31.159). Daß die Streitteile keine Vorkehrungen für die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts der Klägerin getroffen haben, kann unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung mehr haben, weil bei Rechtsunkundigen aus der Unterlassung der für die Durchführung der Verbücherung erforderlichen Maßnahmen keine Schlüsse auf ihre Rechtsfolgeabsichten gezogen werden können. Der Vertragsverfasser aber hat nach den im ersten Rechtsgang unbekämpft getroffenen Feststellungen die unrichtige Meinung vertreten, daß ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht unter Miteigentümern nicht vereinbart werden könne.
Haben die Streitteile ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht beabsichtigt, dann ist der Beklagte ungeachtet entgegenstehender bücherlicher Rechte Dritter verpflichtet, die Zustimmung zur Einverleibung zu erteilen. Sache der Klägerin ist es allerdings, die Zustimmung vorrangiger Buchberechtigter beizubringen. In Stattgebung der Revision war daher das klagestattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.