Begründung:
Der Kläger ist seit 1.4.1992 Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 6***** und 4***** KG N*****. Auf der Liegenschaft EZ 6***** befindet sich das Haus N***** 133, auf der Liegenschaft EZ 4***** das Haus N***** 474. Der Kläger übernahm diese Liegenschaften von seiner Mutter Hermine F*****, welche die Liegenschaft EZ 6***** und die zweite Hälfte der Liegenschaft EZ 4***** von ihrem am 13.4.1982 verstorbenen Ehemann Hubert F***** geerbt hatte.
Zu Lebzeiten des Vaters des Klägers bewohnte die Familie F***** das Haus N***** 133, welches auch als Sitz eines Elektrogeschäftes sowie als Pension genützt wurde. 1962 ließen die Eltern des Klägers auf der Liegenschaft EZ 4***** das Geschäftshaus N***** 474 errichten, welches 1976 um zwei Ferienwohnungen aufgestockt wurde. Als die Beklagte 1973 den Bruder des Klägers, Ing.Franz F*****, heiratete, zog sie in das erste Obergeschoß des Hauses N***** 133, ein, wo Ing.Franz F***** bereits bisher gelebt hatte. Sämtliche Familienmitglieder der Familie F***** zahlten keine Miete oder andere Abgaben, sondern lebten im Familienverband.
Nach dem Ausbau des Hauses N***** 474, ließen die Eltern des Klägers ihren Sohn Ing.Franz F***** und die Beklagte in eine Wohnung im neuen Haus einziehen. Auch dort mußten weder die Beklagte noch ihr Ehemann irgendwelche Abgaben oder Mieten an die Eltern des Klägers leisten.
Als der Vater des Klägers 1982 verstarb, übernahm seine Mutter die überschuldeten Liegenschaften. Ing.Franz F***** verzichtete am 23.3.1984 auf seinen Pflichtteil aus dem Nachlaß. Zunächst änderte sich an den Wohnverhältnissen der Beklagten nichts. Im Laufe der Zeit wurde jedoch wegen der Krankheit des Ing.Franz F***** auch die zweite Wohnung im Haus N***** 474, in Anspruch genommen. Die Beklagte und ihr Ehemann und deren Kinder bewohnten dann das gesamte Obergeschoß dieses Hauses. Auch im Zusammenhang mit dieser Wohnraumerweiterung wurde nichts anderes vereinbart.
Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Ehemannes der Beklagten übernahm deren Bruder Willi S***** die Bürgschaft für Kredite und wurde aus dieser auch mit ca S 800.000,-- in Anspruch genommen.
Am 17.4.1984 starb Ing.Franz F*****. Die Beklagte blieb mit ihren Kindern im ersten Obergeschoß des Hauses N***** 474; sie mußte weiterhin für das Wohnen keine Zahlungen leisten.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Räumung der im Haus N***** 474 im ersten Stock gelegenen, näher beschriebenen Wohnung im Ausmaß von ca 150 m2. Die Beklagte bewohne diese Wohnung titellos und prekaristisch. Daß der Beklagten das Benützungsrecht nur prekaristisch eingeräumt worden sei, ergebe sich auch aus einem zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers aufgenommenen Schriftstück. Die Mutter des Klägers habe dem Kläger das Wohnverhältnis der Beklagten immer nur als im Familienrecht wurzelndes Prekarium dargestellt. Der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, daran zu zweifeln. Ein allfälliges Recht der Beklagten sei mangels Verbücherung nicht als Belastung auf den Kläger als Erwerber der Liegenschaft übergegangen. Der Kläger habe die Liegenschaft frei von bücherlichen Rechten erworben und keine Kenntnis von allfälligen Rechten der Beklagten gehabt. Schließlich benütze die Beklagte, welche nunmehr in N***** wohne, die gegenständliche Wohnung nicht mehr.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erklärung vom 29.8.1985, in welcher nur von einem Prekarium die Rede sei, sei nur auf Ersuchen des Klägers und dessen Mutter angefertigt worden, als die Gefahr der Versteigerung des Hauses N***** 474, bestanden habe. Die Erklärung eines Prekariums habe aber nicht der Wahrheit entsprochen und nur dem Zweck gedient, ein Versteigerungsverfahren zu ermöglichen. Gleichzeitig sei aber festgehalten worden, daß die Beklagte die Wohnung nur dann zu räumen habe, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren auch tatsächlich durchgeführt werde. Im Gegenzug wäre aber die Mutter des Klägers verpflichtet gewesen, der Beklagten und ihren Kindern ein - grundbücherlich sichergestelltes - Wohnungsrecht an der im Haus N***** 133, im ersten Stock gelegenen Wohnung einzuräumen. An der Wohnung im Haus N***** 474, sei der Beklagten und ihrem verstorbenen Ehemann ein lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt worden. Der Kläger habe seit seiner frühesten Jugend und auch anläßlich des Erwerbs der Liegenschaft von seiner Mutter Kenntnis von allen Umständen gehabt. Mit dem Übergabsvertrag habe der Kläger den Zweck verfolgt, der Beklagten ihr Wohnrecht streitig zu machen. Verwandte der Beklagten hätten im Hinblick auf das bestehende Wohnungsrecht erhebliche Geldmittel an die Familie des Klägers geleistet. Zug um Zug gegen Räumung müßte der Kläger der Beklagten daher das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht am Haus N***** 133, einräumen oder zumindest einen Betrag von S 2,5 Mio leisten. Die Beklagte habe die Wohnung nur kurzfristig verlassen, weil sie nunmehr ein Kleinkind habe und der Kläger Warmwasser und Heizung abgedreht habe. Richtig sei allerdings, daß die Beklagte wieder geheiratet habe und ihr zweiter Ehemann seinen ständigen Wohnsitz in N***** habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Neben dem eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt traf es noch folgende Feststellungen:
Nicht festgestellt werden kann, daß der Beklagten oder ihren Ehemann von dessen Eltern anläßlich des Einzuges in das Haus N***** 474, zugesichert wurde, daß ihnen und ihren Kindern an dieser Wohnung ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt wird. Die Familienmitglieder gingen vielmehr davon aus, daß sie die Wohnmöglichkeit in den bestehenden Häusern nach dem jeweiligen Bedarf nützen können, keine Miete zahlen müssen und dafür andererseits die Räume nur aufgrund des Familienverbandes benützt werden dürfen, und zwar ohne Einräumung eines Wohnungsrechtes.
Da die Liegenschaften der Mutter des Klägers überschuldet waren und fällige Kreditrückzahlungen nicht geleistet werden konnten, betrieb das Finanzamt Innsbruck die Versteigerung der Liegenschaften. Das Österreichische Credit-Institut interessierte sich deshalb vermehrt um die Vermögensbewertung des Hauses N***** 474, um eine Umschuldung herbeizuführen. Die Mutter des Klägers erklärte über Befragen einem Angestellten dieser Bank, daß ihre Schwiegertochter diese Räume - aus menschlichen Gründen - unentgeltlich benütze. Dementsprechend verfaßte dieser ein Schreiben, in welchem auf die prekaristische Benützung des ersten Obergeschoßes des Hauses N***** 474, hingewiesen wurde. Die Beklagte erklärte sich darin bereit, die Wohnung zu räumen, sofern, aus welchen Gründen und von wem immer, ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet werde, wobei als letzter Räumungstermin der Versteigerungstermin vereinbart wurde. Wegen der Erwägung der Beklagten, daß sie in einem solchen Fall mit ihren Kindern auf der Straße stehe, wurde das Schreiben dahin erweitert, daß der Beklagten für diesen Fall Zug um Zug mit der Räumung der Wohnung N***** 474, die im Haus N***** 133 im ersten Stock gelegene abgeschlossene Wohnung bestehend aus vier Zimmern in der Art und Weise zur Verfügung gestellt werde, daß der Beklagten und ihren Kindern von der Mutter des Klägers daran ein - grundbücherlich einverleibtes - lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt werde. Dieses Schreiben wurde am 29.8.1985 sowohl von der Mutter des Klägers als auch der Beklagten unterfertigt.
Der Kläger hatte aus der Beobachtung der familiären Gegebenheiten den Schluß gezogen, daß die Beklagte im Haus N***** 474, unentgeltlich wohnt und ihr diese Wohnmöglichkeit gegen jederzeitigen Widerruf zur Verfügung steht. Vom Jänner 1990 bis Februar 1993 überwies die Beklagte an ihre Schwiegermutter Geldmittel, die den Stromrechnungen und den Heizölrechnungen entsprachen. Als die Beklagte von der Übertragung des Eigentumsrechtes an den Kläger im Zuge von Bauverhandlungen im Herbst 1992 erfahren hatte, überwies sie an den Kläger einen Geldbetrag für die Stromrechnung vom Jänner und Februar 1993, welcher diesen jedoch nicht annahm.
In rechtlicher Hinsicht leitete das Erstgericht aus der unentgeltlichen Überlassung von Wohnungen im Familienkreis mangels Anhaltspunkten für die Einräumung eines Wohnungsrechtes das Vorliegen einer Bittleihe ab. Auf das Begehren der Beklagten, ihr Zug um Zug das Wohnrecht am Haus N***** 133, einzuräumen, sei nicht einzugehen, weil es hier nur um die Entscheidung über die Räumungsklage des Klägers gehe.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Rekurs zulässig sei.
Äußerungen der Mutter des Klägers gegenüber dem Österreichischen Statistischen Zentralamt anläßlich der Volkszählung 1991 über die Rechtsnatur des strittigen Wohnverhältnisses seien zwar für die rechtliche Beurteilung nicht allein entscheidend, aber ein gewichtiges Indiz dafür, ob dem verstorbenen Ehemann der Beklagten und dessen Familie ein obligatorisches Wohnungsrecht eingeräumt worden sei. Da darüber kein schriftlicher Vertrag aufgenommen worden sei, seien zur Abgrenzung, ob der Überlassung der Wohnung nur ein auf der Familienangehörigkeit beruhendes faktisches Vertragsverhältnis zugrundeliege oder aber ein schlüssiges, infolge des Familienverhältnisses nicht mit voller Bestimmtheit vereinbartes Vertragsverhältnis, alle Umstände abzuklären, aus welchen sich die Parteienabsicht erschließen lasse. In der Unterlassung der Beischaffung dieser Unterlagen liege daher ein primärer Verfahrensmangel, so daß das Erstgericht - nach Anleitung der Beklagten zur näheren Präzisierung - diese Beilagen beizuschaffen habe. Ein außerbücherliches Wohnungsrecht wirke hier auch gegen den Einzelrechtsnachfolger, wenn er die Liegenschaft trotz Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis der Ausübung des Wohnungsrechtes übernommen habe oder das belastende Recht offenkundig sei.
Mit dem Übergabsvertrag vom 1.4.1992 sei offensichtlich auch eine Vermögensübernahme im Sinne des § 1409 ABGB bewirkt worden, weshalb der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger nach seiner Mutter auch nicht grundbücherlich sichergestellte Belastungen übernommen hätte; diesbezüglich fehle es aber an Feststellungen im Ersturteil.Mit dem Übergabsvertrag vom 1.4.1992 sei offensichtlich auch eine Vermögensübernahme im Sinne des Paragraph 1409, ABGB bewirkt worden, weshalb der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger nach seiner Mutter auch nicht grundbücherlich sichergestellte Belastungen übernommen hätte; diesbezüglich fehle es aber an Feststellungen im Ersturteil.
Ob dem verstorbenen Ehemann der Beklagten und dessen Familie ein obligatorisches Wohnungsrecht eingeräumt worden sei, könne mangels Vorliegens einer (schriftlichen) Vertragsvereinbarung nur aus der Parteienabsicht abgeleitet werden. Dafür seien auch die Umstände maßgebend, wie es zum Schreiben an das ÖCI vom 29.8.1985 gekommen sei. Der Passus, wonach der Beklagten und ihren Kindern im Falle der Versteigerung des Hauses N***** 474, ein dingliches Wohnungsrecht an der im ersten Stock des Hauses N***** 133, gelegenen Wohnung eingeräumt werde, lasse nämlich die Schlußfolgerung zu, daß auch die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht bloß prekaristisch überlassen worden sei. Im Fehlen von Feststellungen, wie es zur Aufnahme dieses Passus gekommen sei, liege daher ein sekundärer Verfahrensmangel; weiters fehle es auch an Feststellungen, ob und wie weit dem Kläger die gegenständlichen Wohnungsverhältnisse bekannt gewesen seien.
Insgesamt sei die Rechtssache daher noch nicht entscheidungsreif, weil die Frage des der Benützung der Wohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnisses noch nicht abschließend beurteilt werden könne.
Ein Wohnungsgebrauchsrecht könne auch ohne dingliche Wirkung durch einen Innominatkontrakt begründet werden. Ein bloß familienrechtliches Wohnverhältnis, bei dem die Rechtsstellung des Benützers von der Art seiner Beziehungen zum Verfügungsberechtigten, so etwa von einem Unterhaltsanspruch oder dem Anspruch des Ehegatten auf die Ehewohnung, abhänge und mangels familienrechtlicher Ansprüche von dem Verfügungsberechtigten jederzeit beendet werden könne, unterscheide sich vom vertraglichen Wohnungsrecht durch das Fehlen einer schuldrechtlichen Bindung. Das Zustandkommen eines solchen Wohnungsgebrauchsrechtes setze immer voraus, daß ein Vertrag geschlossen werde, wofür Einigung über den Vertragsinhalt und Erklärung des Abschlußwillens erforderlich seien. Unter Familienangehörigen werde jedoch nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall sei. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß aus der Familienzugehörigkeit beruhenden faktischen Vertragsverhältnis einerseits und einem konkludenten infolge dieses Familienverhältnisses nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis andererseits komme es daher auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falles an, welche hier noch nicht vollständig erhoben worden seien.
Ein Wohnungsgebrauchsrecht stehe der Beklagten und ihren Kindern aber nur so lange zu, als diese Personen ein Wohnbedürfnis an der Wohnung hätten. Ein solches wäre bei der Beklagten zu verneinen, wenn sie die Wohnung nicht mehr bewohne, was die Beklagte ja bestätigt habe. Bezüglich der Kinder wäre aber noch zu prüfen ob sie, falls sie die Wohnung überhaupt benötigten, bereits selbsterhaltungsfähig seien, weil ihnen im Fall des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit kein von der Beklagten abgeleitetes Wohnungsrecht mehr zustehe.