Rechtssatz RS0058319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058319
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.Gemäß Paragraph 479, ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0011592. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0011592 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorliegende Rechtssatz zitiert werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 5/81
- 1 Ob 43/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 43/83
- 6 Ob 593/88
Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 593/88
nur: Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. (T1); Beisatz: Die Beweislast dafür, dass dennoch keine Dienstbarkeit als dingliches Recht, sondern nur eine rein schuldrechtliche Dauerverpflichtung beabsichtigt gewesen sei, fällt demjenigen zu, der diese Abweichung von dem gesetzlich unterstellten Normfall behauptet. (T2)
- 7 Ob 605/89
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 605/89
nur T1; Beis wie T2; Veröff: RZ 1992/82 S 242
- 3 Ob 568/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 568/89
Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Rechtsvermutung, dass ein nicht verbüchertes Gebrauchsrecht Dienstbarkeit sei. (T3)
- 4 Ob 545/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 545/95
Vgl; nur T1; Beisatz: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des § 479 ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. Urkunden müssen daher eindeutig ein obligatorisches Recht ergeben, sonst gilt diese Rechtsvermutung. (T4)
- 8 Ob 55/97i
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wohnungsfruchtgenußrecht. (T5)
- 3 Ob 101/01a
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 101/01a
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme der Parteienabsicht, ein dingliches Recht begründen zu wollen, dann obliegt der Beweis, dass entgegen der Vermutung des § 479 ABGB bloß die Einräumung eines obligatorischen Rechts beabsichtigt war, demjenigen, der diese Einschränkung behauptet. (T6); Veröff: SZ 2002/111
- 1 Ob 11/05g
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 11/05g
Beis wie T6
- 5 Ob 281/08x
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
Vgl
- 10 Ob 45/11g
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 Ob 45/11g
Auch
- 5 Ob 48/19y
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058319
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00005_8100000_002