Die Revision erweist sich als zulässig, weil das Berufungsgericht die Wirkung bücherlicher Einverleibung von Wohnungseigentum verkannte und Fragen des Übergangs von Rechten nach § 150 EO unrichtig beurteilte.Die Revision erweist sich als zulässig, weil das Berufungsgericht die Wirkung bücherlicher Einverleibung von Wohnungseigentum verkannte und Fragen des Übergangs von Rechten nach Paragraph 150, EO unrichtig beurteilte.
Die Revision ist im Sinn des Antrags auf Klagsabweisung auch berechtigt.
1. Zur rechtlichen Situation vor Wohnungseigentumsbegründung:
Mangels einer vertraglichen Regelung über andere sachenrechtliche Folgen erwarben alle drei Miteigentümer durch die Errichtung der nach den Feststellungen massiven, fundamentierten Holzhütte Miteigentum an dieser im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Das Gebäude wurde unselbständiger Bestandteil ihres Grundstücks (§§ 294, 297 ABGB). Eine gegenteilige Vereinbarung, nämlich dass es sich dabei um ein Superädifikat gehandelt hätte, dass es bloß im Eigentum der beiden Errichter stehen sollte, wurde nicht behauptet, sodass auf die Frage der Möglichkeit der Errichtung eines Superädifikats auf (teilweise) eigenem Grund nicht eingegangen werden muss (vgl dazu Kletecka in Koziol/Welser13 I 251 samt FN 31). Die Beklagte hat sich nur auf eine zwischen den drei Miteigentümern getroffene Benützungsregelung berufen, nach deren Inhalt den beiden Errichtern die gemeinsame Benützung dieses Gebäudes zustehen sollte.Mangels einer vertraglichen Regelung über andere sachenrechtliche Folgen erwarben alle drei Miteigentümer durch die Errichtung der nach den Feststellungen massiven, fundamentierten Holzhütte Miteigentum an dieser im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Das Gebäude wurde unselbständiger Bestandteil ihres Grundstücks (Paragraphen 294, 297, ABGB). Eine gegenteilige Vereinbarung, nämlich dass es sich dabei um ein Superädifikat gehandelt hätte, dass es bloß im Eigentum der beiden Errichter stehen sollte, wurde nicht behauptet, sodass auf die Frage der Möglichkeit der Errichtung eines Superädifikats auf (teilweise) eigenem Grund nicht eingegangen werden muss vergleiche dazu Kletecka in Koziol/Welser13 römisch eins 251 samt FN 31). Die Beklagte hat sich nur auf eine zwischen den drei Miteigentümern getroffene Benützungsregelung berufen, nach deren Inhalt den beiden Errichtern die gemeinsame Benützung dieses Gebäudes zustehen sollte.
2. Die Folgen der Begründung von Wohnungseigentum:
Voraussetzung für die Schaffung von Zubehörwohnungseigentum ist neben der „Zubehörstauglichkeit", die nach dem hier anzuwendenden § 1 Abs 2 WEG 1975 für den Gartenteil gegeben war, eine entsprechende Widmung sowie die Erfassung des Zubehörs im Rahmen der Nutzwertfestsetzung samt Intabulation im Grundbuch (vgl T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 25 zu § 2 WEG). Die sachenrechtliche Zuordnung einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt grundsätzlich durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch (RIS-Justiz RS0111616; eine Stellungnahme zu den von der Lehre geäußerten Bedenken [Call und T. Hausmann zu 5 Ob 21/08m = wobl 2008/90] und bindende Festlegung erübrigt sich hier, weil die Zubehöreigenschaft des Gartenteils mit der Holzhütte ohnehin nicht strittig ist). Die sachenrechtliche Zuordnung der Holzhütte als Zubehör zum Zubehörwohnungseigentum wiederum folgt, ohne dass es einer besonderen, darauf abzielenden Vereinbarung bedürfte, aus §§ 294, 297 ABGB. Dass der Garten oder die Hütte allgemeiner Teil geblieben wäre, ist dem Wohnungseigentumsvertrag als Begründungstitel gerade nicht zu entnehmen. Somit steht seit der bücherlichen Einverleibung des Wohnungseigentums im Umfang des Wohnungseigentumsvertrags die Holzhütte als unselbständiger Bestandteil im Zubehörwohnungseigentum des Eigentümers von W 2.Voraussetzung für die Schaffung von Zubehörwohnungseigentum ist neben der „Zubehörstauglichkeit", die nach dem hier anzuwendenden Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 für den Gartenteil gegeben war, eine entsprechende Widmung sowie die Erfassung des Zubehörs im Rahmen der Nutzwertfestsetzung samt Intabulation im Grundbuch vergleiche T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 25 zu Paragraph 2, WEG). Die sachenrechtliche Zuordnung einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt grundsätzlich durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch (RIS-Justiz RS0111616; eine Stellungnahme zu den von der Lehre geäußerten Bedenken [Call und T. Hausmann zu 5 Ob 21/08m = wobl 2008/90] und bindende Festlegung erübrigt sich hier, weil die Zubehöreigenschaft des Gartenteils mit der Holzhütte ohnehin nicht strittig ist). Die sachenrechtliche Zuordnung der Holzhütte als Zubehör zum Zubehörwohnungseigentum wiederum folgt, ohne dass es einer besonderen, darauf abzielenden Vereinbarung bedürfte, aus Paragraphen 294, 297, ABGB. Dass der Garten oder die Hütte allgemeiner Teil geblieben wäre, ist dem Wohnungseigentumsvertrag als Begründungstitel gerade nicht zu entnehmen. Somit steht seit der bücherlichen Einverleibung des Wohnungseigentums im Umfang des Wohnungseigentumsvertrags die Holzhütte als unselbständiger Bestandteil im Zubehörwohnungseigentum des Eigentümers von W 2.
Das Argument der Beklagten, es sei auf den „wahren Willen" der Partner des Wohnungseigentumsvertrags abzustellen, nach dem die Holzhütte nicht ins Wohnungseigentum einbezogen werden sondern allgemeiner Teil bleiben sollte, verkennt die sachenrechtliche Wirkung der bücherlichen Wohnungseigentumsbegründung (vgl RIS-Justiz RS0111616; T. Hausmann aaO Rz 25 zu § 10 WEG).Das Argument der Beklagten, es sei auf den „wahren Willen" der Partner des Wohnungseigentumsvertrags abzustellen, nach dem die Holzhütte nicht ins Wohnungseigentum einbezogen werden sondern allgemeiner Teil bleiben sollte, verkennt die sachenrechtliche Wirkung der bücherlichen Wohnungseigentumsbegründung vergleiche RIS-Justiz RS0111616; T. Hausmann aaO Rz 25 zu Paragraph 10, WEG).
Es trifft wohl zu, dass ein nachträgliches Hervorkommen der wahren Sachlage eine Neufestsetzung der Nutzwerte als Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung des Buchstands rechtfertigen kann, wenn das Nutzwertgutachten gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung verstößt (vgl 5 Ob 213/98d; 5 Ob 220/07v; 5 Ob 29/08p ua). Dazu würde etwa der Umstand zu zählen sein, dass ihrer Zweckbestimmung nach bestimmte Teile der Liegenschaft einer ausschließlichen Benützung entgegenstehen (§ 2 Abs 4 WEG) und daher als allgemeine Teile richtigerweise nicht von der Nutzwertfestsetzung erfasst sind (vgl 5 Ob 252/01x = wobl 2002/44 [Call]). Auch nachträgliche Änderungen können Anlass zu einer Neufestsetzung im Sinn des § 9 Abs 2 Z 3 und 4 WEG sein, wofür allerdings § 10 Abs 2 WEG eine Frist von einem Jahr ab Vollendung der Bauführung setzt.Es trifft wohl zu, dass ein nachträgliches Hervorkommen der wahren Sachlage eine Neufestsetzung der Nutzwerte als Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung des Buchstands rechtfertigen kann, wenn das Nutzwertgutachten gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung verstößt vergleiche 5 Ob 213/98d; 5 Ob 220/07v; 5 Ob 29/08p ua). Dazu würde etwa der Umstand zu zählen sein, dass ihrer Zweckbestimmung nach bestimmte Teile der Liegenschaft einer ausschließlichen Benützung entgegenstehen (Paragraph 2, Absatz 4, WEG) und daher als allgemeine Teile richtigerweise nicht von der Nutzwertfestsetzung erfasst sind vergleiche 5, Ob 252/01x = wobl 2002/44 [Call]). Auch nachträgliche Änderungen können Anlass zu einer Neufestsetzung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 WEG sein, wofür allerdings Paragraph 10, Absatz 2, WEG eine Frist von einem Jahr ab Vollendung der Bauführung setzt.
Ob hier ein Fall vorliegt, der eine Neufestsetzung der Nutzwerte im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG rechtfertigt oder aber eine selbständige Feststellung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Wohnungseigentümern im ordentlichen Rechtsweg erfordert (vgl wobl 1990, 80/44 [Call]), kann dahingestellt bleiben. Vor einer daraus resultierenden nachfolgenden Änderung der Mindestanteile ist wegen des Eintragungsprinzips (§ 5 Abs 3 WEG) keine Berufung der Beklagten auf die Unrichtigkeit des Umfangs des bücherlichen Wohnungseigentums zulässig.Ob hier ein Fall vorliegt, der eine Neufestsetzung der Nutzwerte im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG rechtfertigt oder aber eine selbständige Feststellung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Wohnungseigentümern im ordentlichen Rechtsweg erfordert vergleiche wobl 1990, 80/44 [Call]), kann dahingestellt bleiben. Vor einer daraus resultierenden nachfolgenden Änderung der Mindestanteile ist wegen des Eintragungsprinzips (Paragraph 5, Absatz 3, WEG) keine Berufung der Beklagten auf die Unrichtigkeit des Umfangs des bücherlichen Wohnungseigentums zulässig.
Der Beklagten ist es daher verwehrt, im gegenständlichen Verfahren diese Frage als Vorfrage aufzuwerfen (vgl 5 Ob 181/99z; 5 Ob 298/98d).Der Beklagten ist es daher verwehrt, im gegenständlichen Verfahren diese Frage als Vorfrage aufzuwerfen vergleiche 5, Ob 181/99z; 5 Ob 298/98d).
Die Behauptung der Beklagten, „die Hütte" hätte allgemeiner Teil bleiben sollen, übersieht zudem, dass dann auch der Gartenteil, auf dem sie errichtet ist, allgemeiner Teil bleiben hätte müssen, womit die im Wohnungseigentumsvertrag vorgenommene Gartenteilung und damit das gesamte Wertverhältnis obsolet geworden wäre. Dass das der „wahren Widmung" entsprochen hätte, kann so nicht nachvollzogen werden.
3. Die Mitbenützungsrechte nach Begründung von Wohnungseigentum:
Im Ausübungsbereich des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts eines Wohnungseigentümers (vgl RIS-Justiz RS0011520) können zugunsten und zu Lasten von Mindestanteilen Grunddienstbarkeiten bestellt werden (vgl RIS-Justiz RS0082754).Im Ausübungsbereich des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts eines Wohnungseigentümers vergleiche RIS-Justiz RS0011520) können zugunsten und zu Lasten von Mindestanteilen Grunddienstbarkeiten bestellt werden vergleiche RIS-Justiz RS0082754).
Eine ausdrückliche Regelung über das bisher gemeinsam zustehende Benützungsrecht der Errichter und nunmehr Wohnungseigentümer hinsichtlich der auf dem Gartenteil des Eigentümers von W 2 errichteten Hütte wurde aus Anlass der Wohnungseigentumsbegründung nicht getroffen. Es ist jedoch zugrunde zu legen, dass die Rechte nicht aufgegeben werden sollten.
Weil die Hütte nun sachenrechtlich im Wohnungseigentum des Eigentümers von W 2 stand, die Mitbenützungsrechte des Eigentümers von W 1 jedoch weiterbestehen sollten und auch weiter ausgeübt wurden, liegt die Annahme einer konkludenten Vereinbarung eines Benützungsrechts an einer fremden Liegenschaft nahe, was in rechtlicher Hinsicht als konkludente Servitutsbegründung zu qualifizieren ist (vgl den ähnlichen Fall bei Teilung einer Liegenschaft: 6 Ob 79/98f = SZ 71/214; RIS-Justiz RS0111211).Weil die Hütte nun sachenrechtlich im Wohnungseigentum des Eigentümers von W 2 stand, die Mitbenützungsrechte des Eigentümers von W 1 jedoch weiterbestehen sollten und auch weiter ausgeübt wurden, liegt die Annahme einer konkludenten Vereinbarung eines Benützungsrechts an einer fremden Liegenschaft nahe, was in rechtlicher Hinsicht als konkludente Servitutsbegründung zu qualifizieren ist vergleiche den ähnlichen Fall bei Teilung einer Liegenschaft: 6 Ob 79/98f = SZ 71/214; RIS-Justiz RS0111211).
Schon wegen des erheblichen Kostenaufwands bei der Errichtung, der massiven Bauweise des Gebäudes und des weiterhin bestehenden Bedarfs an der Lagerung von Heizmaterial ist also - durchaus im Interesse der Beklagten an einer dinglichen Rechtsposition - nicht von einem bloß obligatorischen Nutzungsrecht, sondern nach der Vermutung des § 479 ABGB von einer Dienstbarkeit auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0058319; RS0011629).Schon wegen des erheblichen Kostenaufwands bei der Errichtung, der massiven Bauweise des Gebäudes und des weiterhin bestehenden Bedarfs an der Lagerung von Heizmaterial ist also - durchaus im Interesse der Beklagten an einer dinglichen Rechtsposition - nicht von einem bloß obligatorischen Nutzungsrecht, sondern nach der Vermutung des Paragraph 479, ABGB von einer Dienstbarkeit auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0058319; RS0011629).
4. Der Eigentumsübergang durch Zuschlag:
Inwiefern Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten vom Ersteher zu übernehmen sind, regelt § 150 EO.Inwiefern Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten vom Ersteher zu übernehmen sind, regelt Paragraph 150, EO.
Demnach gilt für verbücherte Dienstbarkeiten, dass sie nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, wenn ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
Für unverbücherte Dienstbarkeiten gilt, dass nicht nur die Offenkundigkeit einer Servitut den guten Glauben des Erwerbers auf den Buchstand verhindert (RIS-Justiz RS0108175; RS0111211; 1 Ob 566/89 = SZ 62/62; 6 Ob 79/98f ua), sondern auch der Umstand, dass das Bestehen einer Servitut dem Erwerber bekannt war oder dessen Erkundigungspflichten auslöste (vgl RIS-Justiz RS0038398).Für unverbücherte Dienstbarkeiten gilt, dass nicht nur die Offenkundigkeit einer Servitut den guten Glauben des Erwerbers auf den Buchstand verhindert (RIS-Justiz RS0108175; RS0111211; 1 Ob 566/89 = SZ 62/62; 6 Ob 79/98f ua), sondern auch der Umstand, dass das Bestehen einer Servitut dem Erwerber bekannt war oder dessen Erkundigungspflichten auslöste vergleiche RIS-Justiz RS0038398).
Die maßgeblichen Feststellungen lassen es zu, der Ersteherin tatsächlich den Vorwurf anzulasten, einen ihr bekannt gewordenen, unklaren Sachverhalt nicht weiter erforscht zu haben. Dazu hatte sie Anlass, hat doch nicht nur die Beklagte im Zug des Exekutionsverfahrens auf ein „Recht zur Benützung" hingewiesen, sondern lässt auch das Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft die Problematik des Rechts an der Holzhütte erkennen. Die Beklagte ist daher im Recht, dass die Ersteherin nicht gutgläubig erwarb.
Das allein reicht aber für den Rechtsübergang der nicht verbücherten Servitut nicht aus. Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte (1 Ob 13/94 ua). Für verbücherte Dienstbarkeiten gilt nämlich auch im Geltungsbereich der EO-Nov 2000, dass sie nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangehen oder aber als nachfolgende Lasten nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden (vgl RIS-Justiz RS0003056).Das allein reicht aber für den Rechtsübergang der nicht verbücherten Servitut nicht aus. Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte (1 Ob 13/94 ua). Für verbücherte Dienstbarkeiten gilt nämlich auch im Geltungsbereich der EO-Nov 2000, dass sie nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangehen oder aber als nachfolgende Lasten nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden vergleiche RIS-Justiz RS0003056).
Bei verbücherten Dienstbarkeiten ergibt sich ihr Rang aus dem Bucheintrag. Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist aber der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen (vgl 6 Ob 95/04w; zur Beweispflicht im Negatorienstreit: RIS-Justiz RS0012186 [T3]; RS0010164; RS0034837 [T3]).Bei verbücherten Dienstbarkeiten ergibt sich ihr Rang aus dem Bucheintrag. Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist aber der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen vergleiche 6 Ob 95/04w; zur Beweispflicht im Negatorienstreit: RIS-Justiz RS0012186 [T3]; RS0010164; RS0034837 [T3]).
Die sie treffende Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihr außerbücherliches Benützungsrecht an der Liegenschaft den Zuschlag überdauert hat, hat die Beklagte, die sich im Übrigen nie auf ein Servitutsrecht berufen hat, somit nicht erbracht.
Hat nun die Ersteherin die Liegenschaft insofern lastenfrei erworben, konnte sie dieses lastenfreie Eigentum auch an die Kläger weiter veräußern. Ob diese beiden Erwerber schlechtgläubig waren oder nicht, spielt demnach keine Rolle mehr, bestand doch im Zeitpunkt ihres Erwerbs der Liegenschaft das Servitutsrecht nicht mehr.
Abschließend ist noch klarzustellen, dass eine nicht verbücherte Benützungsregelung zwischen Miteigentümern (wie sie hier schon deshalb anzunehmen ist, weil die Möglichkeit einer bücherlichen Anmerkung erst durch den am 1. 7. 2002 in Kraft getretenen § 828 Abs 2 ABGB geschaffen wurde) grundsätzlich nur obligatorische Rechte begründet und ohne Überbindung an den Rechtsnachfolger dessen Bindung daran nicht eintritt (vgl RIS-Justiz RS0013593). Es besteht daher auch keine Bindung des Erstehers an eine nicht verbücherte Benützungsregelung (vgl 9 Ob 336/98x), wenn diese nicht im Versteigerungsedikt angeführt sind (7 Ob 563/77 = SZ 50/61; 1 Ob 612, 613/77 = SZ 50/120; 3 Ob 81, 82, 83/92 = SZ 65/161).Abschließend ist noch klarzustellen, dass eine nicht verbücherte Benützungsregelung zwischen Miteigentümern (wie sie hier schon deshalb anzunehmen ist, weil die Möglichkeit einer bücherlichen Anmerkung erst durch den am 1. 7. 2002 in Kraft getretenen Paragraph 828, Absatz 2, ABGB geschaffen wurde) grundsätzlich nur obligatorische Rechte begründet und ohne Überbindung an den Rechtsnachfolger dessen Bindung daran nicht eintritt vergleiche RIS-Justiz RS0013593). Es besteht daher auch keine Bindung des Erstehers an eine nicht verbücherte Benützungsregelung vergleiche 9 Ob 336/98x), wenn diese nicht im Versteigerungsedikt angeführt sind (7 Ob 563/77 = SZ 50/61; 1 Ob 612, 613/77 = SZ 50/120; 3 Ob 81, 82, 83/92 = SZ 65/161).
Zusammengefasst ist es der Beklagten daher nicht gelungen, ein Eingriffsrecht in das Eigentum der Kläger nachzuweisen.
Das hatte zur Stattgebung des auf Räumung gerichteten Klagebegehrens zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.