Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil die Voraussetzungen für eine Bestätigung im Sinne des § 182 Abs 3 AußStrG nicht verwirklicht sind.Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil die Voraussetzungen für eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG nicht verwirklicht sind.
1.) Die Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerber ergibt sich aus § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG iVm § 182 Abs 3 AußStrG. Die zuletzt genannte Bestimmung regelt die sogenannte „Amtsbestätigung" (vormals § 178 AußStrG 1854): Wer nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen erwirbt, kann mit Zustimmung aller Erben den Antrag an das Verlassenschaftsgericht auf Bestätigung stellen, dass gegen den angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken bestehen (Fucik/Kloiber AußStrG § 182 Rz 6). In Verfahren, welche die Ausstellung dieser Bestätigung betreffen, kommt daher den Erwerbern grundbücherlicher Rechte Parteistellung zu.1.) Die Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerber ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG. Die zuletzt genannte Bestimmung regelt die sogenannte „Amtsbestätigung" (vormals Paragraph 178, AußStrG 1854): Wer nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen erwirbt, kann mit Zustimmung aller Erben den Antrag an das Verlassenschaftsgericht auf Bestätigung stellen, dass gegen den angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken bestehen (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 182, Rz 6). In Verfahren, welche die Ausstellung dieser Bestätigung betreffen, kommt daher den Erwerbern grundbücherlicher Rechte Parteistellung zu.
2.) Aus der eben zitierten Bestimmung ergibt sich die Unzulässigkeit der vom Rekursgericht ausgesprochenen verlassenschaftsgerichtlichen „Genehmigung". Antragsberechtigt sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht (hier die Revisionsrekurswerber als Berechtigte aus dem Servitutsbestellungsvertrag) und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen (Rechberger AußStrG § 182 Rz 9).2.) Aus der eben zitierten Bestimmung ergibt sich die Unzulässigkeit der vom Rekursgericht ausgesprochenen verlassenschaftsgerichtlichen „Genehmigung". Antragsberechtigt sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht (hier die Revisionsrekurswerber als Berechtigte aus dem Servitutsbestellungsvertrag) und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen (Rechberger AußStrG Paragraph 182, Rz 9).
Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht. Schon aus diesem Grund ist die Bestätigung verfehlt.Die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht. Schon aus diesem Grund ist die Bestätigung verfehlt.
3.) Nach der ständigen, zu § 178 AußStrG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur hat das Abhandlungsgericht in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier durch den Servitutsbestellungsvertrag), die bisher nicht an einer Liegenschaft bestanden haben, zu entscheiden (5 Ob 200/05f = wobl 2006, 152 [Call]; RIS-Justiz RS0008393; RS0008391; Rechberger aaO Rz 10). Zu Lebzeiten des Erblassers bestand keine Servitut, was eine Amtsbestätigung ausschließt.3.) Nach der ständigen, zu Paragraph 178, AußStrG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur hat das Abhandlungsgericht in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier durch den Servitutsbestellungsvertrag), die bisher nicht an einer Liegenschaft bestanden haben, zu entscheiden (5 Ob 200/05f = wobl 2006, 152 [Call]; RIS-Justiz RS0008393; RS0008391; Rechberger aaO Rz 10). Zu Lebzeiten des Erblassers bestand keine Servitut, was eine Amtsbestätigung ausschließt.
4.) Ein weiterer Abweisungsgrund liegt in der Unmöglichkeit, die im Vergleich eingeräumte Dienstbarkeit grundbücherlich einzutragen:
Voraussetzung für die Schaffung von Zubehörwohnungseigentum ist neben der „Zubehörtauglichkeit" des Objekts (die hier nach dem zum Zeitpunkt der Widmung durch gerichtlichen Sachbeschluss anzuwendenden § 1 Abs 2 WEG 1975 grundsätzlich gegeben war) eine entsprechende Widmung sowie die Erfassung des Zubehörs im Rahmen der Nutzwertfestsetzung samt Intabulation im Grundbuch (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 2 WEG Rz 25). Die sachenrechtliche Zuordnung einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch (RIS-Justiz RS0111616).Voraussetzung für die Schaffung von Zubehörwohnungseigentum ist neben der „Zubehörtauglichkeit" des Objekts (die hier nach dem zum Zeitpunkt der Widmung durch gerichtlichen Sachbeschluss anzuwendenden Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 grundsätzlich gegeben war) eine entsprechende Widmung sowie die Erfassung des Zubehörs im Rahmen der Nutzwertfestsetzung samt Intabulation im Grundbuch (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 2, WEG Rz 25). Die sachenrechtliche Zuordnung einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch (RIS-Justiz RS0111616).
Zwar können innerhalb der Eigentümergemeinschaft Grunddienstbarkeiten zu Lasten und zugunsten der jeweiligen Mindestanteile bestellt werden (RIS-Justiz RS0082754). Die Grenze einer solchen Servitutsbelastung liegt im Ausübungsbereich des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts des Wohnungseigentümers (RIS-Justiz RS0011520). Nach dem Grundbuchsstand ist die Garage nicht Zubehör der Wohnung top 3 und steht nicht in der ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsbefugnis der Wohnungseigentümer dieser Wohnung. Ist die Garage weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft, an denen nach § 3 Abs 3 WEG 2002 Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Die Begründung von Dienstbarkeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft setzt die Zustimmung aller Miteigentümer voraus (RIS-Justiz RS0011520; vgl RS0114010; vgl RS0011685 [T1]; vgl Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 II § 480 ABGB Rz 4).Zwar können innerhalb der Eigentümergemeinschaft Grunddienstbarkeiten zu Lasten und zugunsten der jeweiligen Mindestanteile bestellt werden (RIS-Justiz RS0082754). Die Grenze einer solchen Servitutsbelastung liegt im Ausübungsbereich des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts des Wohnungseigentümers (RIS-Justiz RS0011520). Nach dem Grundbuchsstand ist die Garage nicht Zubehör der Wohnung top 3 und steht nicht in der ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsbefugnis der Wohnungseigentümer dieser Wohnung. Ist die Garage weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft, an denen nach Paragraph 3, Absatz 3, WEG 2002 Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Die Begründung von Dienstbarkeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft setzt die Zustimmung aller Miteigentümer voraus (RIS-Justiz RS0011520; vergleiche RS0114010; vergleiche , RS0011685 [T1]; vergleiche Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB3 römisch zwei Paragraph 480, ABGB Rz 4).
Der Zweck der Amtsbestätigung liegt darin, demjenigen, der nicht wie der Erbe bücherliche Rechte bereits mit der Einantwortung erwirbt, den Rechtserwerb durch Eintragung im Grundbuch zu ermöglichen (3 Ob 290/04z = RIS-Justiz RS0117089 [T1]; 3 Ob 42/07h). Dieses Ziel kann im vorliegenden Fall nicht erreicht werden, weshalb die Ausstellung einer Amtsbestätigung verfehlt ist.
5.) Die Argumente des Revisionsrekurses zu
a) der Bedingungsfeindlichkeit von Erbsentschlagungserklärungen (die hier unter der Bedingung der Einräumung von Dienstbarkeiten erfolgt sein sollen),
b) der Umgehung zwingender Bestimmungen des WEG 2002 durch die Begründung von Servituten an wohnungseigentumstauglichen KFZ-Abstellplätzen (§ 2 Abs 2 Satz 1 und 4 WEG 2002), sind bei dem dargestellten Ergebnis nicht zu behandeln.b) der Umgehung zwingender Bestimmungen des WEG 2002 durch die Begründung von Servituten an wohnungseigentumstauglichen KFZ-Abstellplätzen (Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 und 4 WEG 2002), sind bei dem dargestellten Ergebnis nicht zu behandeln.