Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Da das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. Dezember 2004 beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurde, sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden (§ 205 AußStrG nF).Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Da das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. Dezember 2004 beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurde, sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden (Paragraph 205, AußStrG nF).
Erwirbt im Falle einer Eigentümerpartnerschaft im Sinn des § 2 Abs 10
WEG 2002 der überlebende Partner beim Tod des anderen Partners den
Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer
allein, so gilt grundsätzlich, dass der Anteil des Verstorbenen am
Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen
unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners übergeht (§ 14 Abs
1 Z 1 WEG 2002). Der Gesetzgeber hat damit ein spezifisches
wohnungseigentumsrechtliches Anwachsungsrecht sui generis
konstruiert, bei dem sich der Rechtsübergang ex lege bereits mit dem
Erbfall vollzieht (RV 989 BlgNR XXI. GP 52). Der Eigentumsübergang
tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer
vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist
entweder auf ihn verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des
Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine
Vereinbarung schließt, auf Grund derer der gesamte Mindestanteil
einer Person ungeteilt oder zwei natürlichen Personen je zur Hälfte
zukommt (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002). Erwirbt der überlebende Partner
den Anteil des Verstorbenen oder geht der gesamte Mindestanteil
aufgrund einer Vereinbarung über, so gilt für die Eintragung im
Grundbuch § 178 AußStrG aF sinngemäß (§ 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002).
Im vorliegenden Fall verzichtete die pflichtteilsberechtigte Witwe
sowohl auf ihr Erbrecht als auch auf den Eigentumsübergang, sodass
dieser nach der gesetzlichen Anordnung nicht eingetreten ist. Da der
Erblasser als Pflichtteilsberechtigte nur seine Witwe hinterließ, konnte diese mit dem Erben auch die Vereinbarung treffen, dass der Erbe den gesamten Mindestanteil ungeteilt übernimmt. Dies bedeutet, dass der Erbe nach dem Erblasser im Erbrechtsweg die Hälfte des Mindestanteiles erhält, von der Witwe aber ihre Hälfte des Mindestanteils im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden (vgl auch S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 14 Rz 21). Da § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 ausdrücklich auf § 178 AußStrG auch beim Erwerb des gesamten Mindestanteils aufgrund einer Vereinbarung verweist, ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass die Amtsbestätigung auch für den Erben ausgestellt werden kann (idS auch Kletecka, Eigentümerpartnerschaft im Todesfall in NZ 2004/69). Die Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG hat den Zweck, den Erwerb des Liegenschaftseigentums durch die Eintragung im Grundbuch zu ermöglichen (7 Ob 49/04p; 3 Ob 205/02x; 3 Ob 329/98y uva). Nach § 178 AußStrG iVm § 14 WEG 2002 ist vom Abhandlungsgericht denjenigen, denen in den öffentlichen Büchern eingetragene Liegenschaften oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft zufallen, die Bestätigung zu erteilen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Aufgrund dieser Amtsbestätigung findet iSd § 33 Abs 1 lit d GBG die Einverleibung statt. Sie enthebt jedoch das Grundbuchsgericht nicht, vor Verbücherung dennoch aufgrund der vorgelegten Urkunden zu prüfen, ob grundverkehrsbehördliche Bedenken dagegen bestehen (vgl 5 Ob 319/99v; 5 Ob 1034/90). Grundverkehrsbehördliche Erwägungen sind folglich bei Ausstellen einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG noch nicht anzustellen.Erblasser als Pflichtteilsberechtigte nur seine Witwe hinterließ, konnte diese mit dem Erben auch die Vereinbarung treffen, dass der Erbe den gesamten Mindestanteil ungeteilt übernimmt. Dies bedeutet, dass der Erbe nach dem Erblasser im Erbrechtsweg die Hälfte des Mindestanteiles erhält, von der Witwe aber ihre Hälfte des Mindestanteils im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden vergleiche auch S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 14, Rz 21). Da Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 2002 ausdrücklich auf Paragraph 178, AußStrG auch beim Erwerb des gesamten Mindestanteils aufgrund einer Vereinbarung verweist, ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass die Amtsbestätigung auch für den Erben ausgestellt werden kann (idS auch Kletecka, Eigentümerpartnerschaft im Todesfall in NZ 2004/69). Die Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG hat den Zweck, den Erwerb des Liegenschaftseigentums durch die Eintragung im Grundbuch zu ermöglichen (7 Ob 49/04p; 3 Ob 205/02x; 3 Ob 329/98y uva). Nach Paragraph 178, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 14, WEG 2002 ist vom Abhandlungsgericht denjenigen, denen in den öffentlichen Büchern eingetragene Liegenschaften oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft zufallen, die Bestätigung zu erteilen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Aufgrund dieser Amtsbestätigung findet iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG die Einverleibung statt. Sie enthebt jedoch das Grundbuchsgericht nicht, vor Verbücherung dennoch aufgrund der vorgelegten Urkunden zu prüfen, ob grundverkehrsbehördliche Bedenken dagegen bestehen vergleiche 5 Ob 319/99v; 5 Ob 1034/90). Grundverkehrsbehördliche Erwägungen sind folglich bei Ausstellen einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG noch nicht anzustellen.
Urkunden, die die Grundlage für den Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechtes bilden sollen, müssen einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 Abs 2 GBG), wobei es genügt, dass aus den in der Urkunde angeführten Sachverhaltsmerkmalen der zur Erwerbung des Rechtes geeignete Grund eindeutig entnommen werden kann (5 Ob 67/02t; RIS-Justiz RS0060402). Jenen Miteigentumsanteil, den der Erbe vom Erblasser übernimmt, erhält er aus dem Titel seines Erbrechtes. Die Miteigentumsanteile von der Witwe erwirbt er aber nur im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens, aber nicht aus dem Titel des Erbrechtes, sondern aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden (vgl 3 Ob 205/02x; S. Gantner aaO), wozu es, worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hinwies.Urkunden, die die Grundlage für den Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechtes bilden sollen, müssen einen gültigen Rechtsgrund enthalten (Paragraph 26, Absatz 2, GBG), wobei es genügt, dass aus den in der Urkunde angeführten Sachverhaltsmerkmalen der zur Erwerbung des Rechtes geeignete Grund eindeutig entnommen werden kann (5 Ob 67/02t; RIS-Justiz RS0060402). Jenen Miteigentumsanteil, den der Erbe vom Erblasser übernimmt, erhält er aus dem Titel seines Erbrechtes. Die Miteigentumsanteile von der Witwe erwirbt er aber nur im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens, aber nicht aus dem Titel des Erbrechtes, sondern aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden vergleiche 3 Ob 205/02x; S. Gantner aaO), wozu es, worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hinwies.
Entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes ist aber das Vorliegen eines Titels im Hinblick auf das im gegenständlichen Übereinkommen auch hinsichtlich des geerbten Mindestanteils eingeräumten Fruchtgenussrechtes nicht zu bezweifeln.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist aber aus anderen Erwägungen im Ergebnis zutreffend.
Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nur für die Übertragung von Rechten ausgestellt werden, nicht aber dann, wenn ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat, erst begründet werden soll (4 Ob 68/99z = SZ 72/53; 5 Ob 27/01h; RIS-Justiz RS0008393; RS0008391). Da das Fruchtgenussrecht der Witwe nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestand, reicht eine Amtsbestätigung für die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch nicht aus. Zwischen den beiden Begehren der Rechtsmittelwerber (das Eigentumsrecht und das Fruchtgenussrecht betreffend) besteht aber schon im Hinblick auf das Entgeltverhältnis ein unlösbarer Zusammenhang. Kann ein Teil des Begehrens aber nicht bewilligt werden, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (analog § 95 Abs 2 GBG; RIS-Justiz RS0114310).Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nur für die Übertragung von Rechten ausgestellt werden, nicht aber dann, wenn ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat, erst begründet werden soll (4 Ob 68/99z = SZ 72/53; 5 Ob 27/01h; RIS-Justiz RS0008393; RS0008391). Da das Fruchtgenussrecht der Witwe nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestand, reicht eine Amtsbestätigung für die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch nicht aus. Zwischen den beiden Begehren der Rechtsmittelwerber (das Eigentumsrecht und das Fruchtgenussrecht betreffend) besteht aber schon im Hinblick auf das Entgeltverhältnis ein unlösbarer Zusammenhang. Kann ein Teil des Begehrens aber nicht bewilligt werden, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (analog Paragraph 95, Absatz 2, GBG; RIS-Justiz RS0114310).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.