Der Rekurs der Erbin ist zulässig (§ 14b Abs 1 AußStrG), weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Rekurs der Erbin ist zulässig (Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG), weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, die Verbücherung des Eigentumsrechts der Legatare ohne gleichzeitige Verbücherung ihres Wohnungsrechtes widerspreche dem erblasserischen Willen und ermögliche den Legataren die Veräußerung der Liegenschaft an einen gutgläubigen Dritten, wodurch der Testamentszweck vereitelt würde. Die Erbin sei gemeinsam mit den Legataren mit der Liegenschaft bedacht worden, weshalb den Legataren alleine die Antragslegitimation fehle. Eine Amtsbestätigung ersetze die sonst als Übertragungsakt für die Intabulation erforderliche Aufsandungserklärung des Erben und dürfe nicht gegen dessen Willen oder bei unklarer Sach- und Rechtslage, jedenfalls aber nicht vor grundbücherlicher Sicherstellung des Wohnungsrechtes der Erbin, ausgestellt werden. Die Legatare seien mit ihrem Antrag auf den Rechtsweg zu verweisen. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Denjenigen, welchen in den öffentlichen Büchern eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, daß sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können (§ 178 AußStrG). Diese Amtsbestätigung hat den Zweck, dem Vermächtnisnehmer im Gegensatz zum Erben, der das Eigentumsrecht bereits mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt, die Möglichkeit der Erwerbung seines Eigentums durch die Eintragung im Grundbuch zu geben. In Übereinstimmung mit der Lehre vertritt der Oberste Gerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung, daß sich diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Übertragung bereits im Grundbuch eingetragener Liegenschaften und Pfandrechte bezieht, eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG aber nicht geeignet ist, als Grundlage für die Neubegründung bisher an der Liegenschaft nicht bestehender Rechte zu dienen (Angerbauer, Die Bestätigung des Abhandlungsgerichtes gemäß § 178 Verfahren außer Streitsachen, NZ 1954, 109; Feil, Außerstreitgesetz 468; SZ 12/23; SZ 25/15; 5 Ob 1032/91; SZ 66/39 ua).Denjenigen, welchen in den öffentlichen Büchern eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, daß sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können (Paragraph 178, AußStrG). Diese Amtsbestätigung hat den Zweck, dem Vermächtnisnehmer im Gegensatz zum Erben, der das Eigentumsrecht bereits mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt, die Möglichkeit der Erwerbung seines Eigentums durch die Eintragung im Grundbuch zu geben. In Übereinstimmung mit der Lehre vertritt der Oberste Gerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung, daß sich diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Übertragung bereits im Grundbuch eingetragener Liegenschaften und Pfandrechte bezieht, eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG aber nicht geeignet ist, als Grundlage für die Neubegründung bisher an der Liegenschaft nicht bestehender Rechte zu dienen (Angerbauer, Die Bestätigung des Abhandlungsgerichtes gemäß Paragraph 178, Verfahren außer Streitsachen, NZ 1954, 109; Feil, Außerstreitgesetz 468; SZ 12/23; SZ 25/15; 5 Ob 1032/91; SZ 66/39 ua).
In Anwendung dieser Grundsätze ist zwar mit dem Rekursgericht zunächst davon auszugehen, daß der Erblasser bereits Eigentümer der den Gegenstand des Legates bildenden Liegenschaft war, durch eine Eintragung des Eigentums der Legatare somit noch keine Neubegründung eines noch nicht im Grundbuch verzeichneten Rechtes erfolgen würde. Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes liegt nun aber darin, daß den Vermächtnisnehmern nach dem erkennbaren Willen des Erblassers das Eigentum an der Liegenschaft nur gleichzeitig mit der Einverleibung des in Pkt II des Testaments näher beschriebenen Wohnungsrechts zufallen sollte. Daraus folgt, daß die Legatare durch die Eintragung ihres unbelasteten (Mit-)Eigentums an der Liegenschaft eine Rechtsstellung erlangen würden, die über die mit dem Legat erworbene Rechtsposition hinausgeht und ihnen daher in dieser Weise nicht zusteht. Diese Konsequenz kann auch nicht dadurch verhindert werden, daß sich die Antragsteller (im Sinne ihres modifizierten Antrages) mit der Eintragung ihres Eigentumsrechtes "mit der Beschränkung durch das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht" begnügen, zumal eine solche Eintragung dem Grundbuchsrecht fremd ist; damit würde die Erbin nicht die Stellung einer dinglichen Wohnungsberechtigten erlangen.In Anwendung dieser Grundsätze ist zwar mit dem Rekursgericht zunächst davon auszugehen, daß der Erblasser bereits Eigentümer der den Gegenstand des Legates bildenden Liegenschaft war, durch eine Eintragung des Eigentums der Legatare somit noch keine Neubegründung eines noch nicht im Grundbuch verzeichneten Rechtes erfolgen würde. Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes liegt nun aber darin, daß den Vermächtnisnehmern nach dem erkennbaren Willen des Erblassers das Eigentum an der Liegenschaft nur gleichzeitig mit der Einverleibung des in Pkt römisch zwei des Testaments näher beschriebenen Wohnungsrechts zufallen sollte. Daraus folgt, daß die Legatare durch die Eintragung ihres unbelasteten (Mit-)Eigentums an der Liegenschaft eine Rechtsstellung erlangen würden, die über die mit dem Legat erworbene Rechtsposition hinausgeht und ihnen daher in dieser Weise nicht zusteht. Diese Konsequenz kann auch nicht dadurch verhindert werden, daß sich die Antragsteller (im Sinne ihres modifizierten Antrages) mit der Eintragung ihres Eigentumsrechtes "mit der Beschränkung durch das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht" begnügen, zumal eine solche Eintragung dem Grundbuchsrecht fremd ist; damit würde die Erbin nicht die Stellung einer dinglichen Wohnungsberechtigten erlangen.
Eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ist daher auf solche Übertragungsvorgänge beschränkt, bei denen lediglich ein Wechsel in der Person des Berechtigten eintritt, die Identität des zugrundeliegenden Rechtes hingegen keine Änderung erfährt. Fehlt es demnach (wie hier) an der Kongruenz des im Grundbuch eingetragenen (und auf den Antragsteller zu übertragenden) Rechtes des Erblassers mit dem vom Antragsteller erworbenen Recht, kommt eine Einverleibung aufgrund einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht in Betracht. Der Legatar kann in einem solchen Fall die Verbücherung seines durch ein intabulationsfähiges Wohnungsrecht des Erben belasteten (und mit dieser Einschränkung erstmals zu begründenden) Eigentumsrechtes nur aufgrund der letztwilligen Anordnung als dem Rechtstitel und einer entsprechenden Aufsandungserklärung des Erben, dem die Liegenschaft als Teil der Erbmasse zunächst zugefallen ist, erlangen. Sollte über diesen Vorgang - bei Fälligkeit des Legats - eine gütliche Einigung mit dem Erben nicht zustandekommen, wird der Legatar die hiefür erforderliche Mitwirkung des Erben im streitigen Rechtsweg mittels Vermächtnisklage zu erzwingen haben (Eccher in Schwimann ABGB**2 Rz 4 zu § 684 mwN).Eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG ist daher auf solche Übertragungsvorgänge beschränkt, bei denen lediglich ein Wechsel in der Person des Berechtigten eintritt, die Identität des zugrundeliegenden Rechtes hingegen keine Änderung erfährt. Fehlt es demnach (wie hier) an der Kongruenz des im Grundbuch eingetragenen (und auf den Antragsteller zu übertragenden) Rechtes des Erblassers mit dem vom Antragsteller erworbenen Recht, kommt eine Einverleibung aufgrund einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht in Betracht. Der Legatar kann in einem solchen Fall die Verbücherung seines durch ein intabulationsfähiges Wohnungsrecht des Erben belasteten (und mit dieser Einschränkung erstmals zu begründenden) Eigentumsrechtes nur aufgrund der letztwilligen Anordnung als dem Rechtstitel und einer entsprechenden Aufsandungserklärung des Erben, dem die Liegenschaft als Teil der Erbmasse zunächst zugefallen ist, erlangen. Sollte über diesen Vorgang - bei Fälligkeit des Legats - eine gütliche Einigung mit dem Erben nicht zustandekommen, wird der Legatar die hiefür erforderliche Mitwirkung des Erben im streitigen Rechtsweg mittels Vermächtnisklage zu erzwingen haben (Eccher in Schwimann ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 684, mwN).
Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gem § 178 AußStrG erweist sich damit unter den gegebenen Umständen als verfehlt, weshalb der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung gem Paragraph 178, AußStrG erweist sich damit unter den gegebenen Umständen als verfehlt, weshalb der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.