Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Ein Übergabsvertrag, häufig als Rechtsgeschäft eigener Art bezeichnet, liegt vor, wenn ein Übergeber zum Zweck der Erbfolge zu Lebzeiten und Vermögensauseinandersetzung sowie zu familienrechtlichen Zwecken der Ausstattung eine bäuerliche Wirtschaft, ein Unternehmen oder Vermögen einem Familienangehörigen überträgt, was aber auch mit einer Schenkung vermischt sein kann (Bydlinski in Klang IV/2, 191; Stanzl in Klang IV/1, 593). Daneben greifen auch Normen des bäuerlichen Gewohnheitsrechtes ein, weil (auch bei Übergabe unter Lebenden) die Bewertung eines Hofes so zu erfolgen hat, dass der Hofübernehmer "wohl bestehen" könne. Bydlinski (aaO) hebt hervor, dass der Zweck "vorweggenommener Erbauseinandersetzung" als solcher nicht geeignet sein kann, Unentgeltlichkeit und damit die teilweise Qualifikation als (gemischte) Schenkung auszuschließen, weil ein Erbrecht zu Lebzeiten des Erblassers als Recht überhaupt noch nicht existiert, sondern nur eine rechtlich bedeutungslose Anwartschaft besteht, die der Erblasser jederzeit durch Testament vernichten kann. Anders steht es allerdings mit dem Pflichtteilsrecht, das schon bei Lebzeiten des Erblassers insofern wirksam ist, als es die Grenze für seine letztwilligen Verfügungen setzt und dem Berechtigten nicht entziehbar ist. Eine Leistung zur vorweggenommenen Abfindung dieses Pflichtteilsrechts erscheint daher möglich und geeignet, Unentgeltlichkeit auszuschließen, sodass keine Freiwilligkeit der Zuwendung und damit kein Schenkungscharakter vorliegt. Ein Schenkungselement tritt nur dann der übrigen Vertragsgestaltung hinzu, wenn die Leistung des Übergebers nicht nur über das entgoltene, sondern auch noch über das hinausgeht, was als Leistung auf Pflichtteils- und Ausstattungsansprüche angesehen werden kann (Bydlinski aaO). Um dies letztlich beurteilen zu können, muss der Wert des vom Übernehmer zu erbringenden Leistungen und Ansprüche mit jenem der übergebenen Liegenschaft verglichen werden, wobei keineswegs ein strenger Maßstab dahin angelegt werden müsste, dass der Wert der übergebenen Liegenschaft, dem Wert der Gegenleistungen zu entsprechen hätte (Stanzl aaO). Ein Wertunterschied reicht allein im Regelfall nicht aus, um eine Schenkungsabsicht zweifelsfrei feststellen zu können (SZ 49/43). Parteien sind bei der Bewertung ihrer Leistungen grundsätzlich frei, sodass selbst ein "vielleicht sogar krasses objektives Missverhältnis" noch nicht zwingend die subjektiven Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung nachweist (SZ 59/174). Das Missverhältnis, das ein Indiz für die Schenkungsabsicht ist (6 Ob 3/83), muss aber jedenfalls dem Übergeber bewusst sein, sodass über den Wertvergleich hinausgehend konkrete Feststellungen zum Schenkungsbewusstsein und zum Schenkungswillen der Parteien des Übergabsvertrags erforderlich sind (vgl zuletzt 6 Ob 92/01z mwN; RIS-Justiz RS0019322).Ein Übergabsvertrag, häufig als Rechtsgeschäft eigener Art bezeichnet, liegt vor, wenn ein Übergeber zum Zweck der Erbfolge zu Lebzeiten und Vermögensauseinandersetzung sowie zu familienrechtlichen Zwecken der Ausstattung eine bäuerliche Wirtschaft, ein Unternehmen oder Vermögen einem Familienangehörigen überträgt, was aber auch mit einer Schenkung vermischt sein kann (Bydlinski in Klang IV/2, 191; Stanzl in Klang IV/1, 593). Daneben greifen auch Normen des bäuerlichen Gewohnheitsrechtes ein, weil (auch bei Übergabe unter Lebenden) die Bewertung eines Hofes so zu erfolgen hat, dass der Hofübernehmer "wohl bestehen" könne. Bydlinski (aaO) hebt hervor, dass der Zweck "vorweggenommener Erbauseinandersetzung" als solcher nicht geeignet sein kann, Unentgeltlichkeit und damit die teilweise Qualifikation als (gemischte) Schenkung auszuschließen, weil ein Erbrecht zu Lebzeiten des Erblassers als Recht überhaupt noch nicht existiert, sondern nur eine rechtlich bedeutungslose Anwartschaft besteht, die der Erblasser jederzeit durch Testament vernichten kann. Anders steht es allerdings mit dem Pflichtteilsrecht, das schon bei Lebzeiten des Erblassers insofern wirksam ist, als es die Grenze für seine letztwilligen Verfügungen setzt und dem Berechtigten nicht entziehbar ist. Eine Leistung zur vorweggenommenen Abfindung dieses Pflichtteilsrechts erscheint daher möglich und geeignet, Unentgeltlichkeit auszuschließen, sodass keine Freiwilligkeit der Zuwendung und damit kein Schenkungscharakter vorliegt. Ein Schenkungselement tritt nur dann der übrigen Vertragsgestaltung hinzu, wenn die Leistung des Übergebers nicht nur über das entgoltene, sondern auch noch über das hinausgeht, was als Leistung auf Pflichtteils- und Ausstattungsansprüche angesehen werden kann (Bydlinski aaO). Um dies letztlich beurteilen zu können, muss der Wert des vom Übernehmer zu erbringenden Leistungen und Ansprüche mit jenem der übergebenen Liegenschaft verglichen werden, wobei keineswegs ein strenger Maßstab dahin angelegt werden müsste, dass der Wert der übergebenen Liegenschaft, dem Wert der Gegenleistungen zu entsprechen hätte (Stanzl aaO). Ein Wertunterschied reicht allein im Regelfall nicht aus, um eine Schenkungsabsicht zweifelsfrei feststellen zu können (SZ 49/43). Parteien sind bei der Bewertung ihrer Leistungen grundsätzlich frei, sodass selbst ein "vielleicht sogar krasses objektives Missverhältnis" noch nicht zwingend die subjektiven Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung nachweist (SZ 59/174). Das Missverhältnis, das ein Indiz für die Schenkungsabsicht ist (6 Ob 3/83), muss aber jedenfalls dem Übergeber bewusst sein, sodass über den Wertvergleich hinausgehend konkrete Feststellungen zum Schenkungsbewusstsein und zum Schenkungswillen der Parteien des Übergabsvertrags erforderlich sind vergleiche zuletzt 6 Ob 92/01z mwN; RIS-Justiz RS0019322).
Im Grundbuchsverfahren besteht allerdings eine beschränkte Kognitionsmöglichkeit. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und die Urkunde in der Form vorliegt, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (§ 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG). Urkunden, die die Grundlage für den Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechtes bilden sollen, müssen einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 Abs 2 GBG), wobei es genügt, dass aus den in der Urkunden angeführten Sachverhaltsmerkmalen der zur Erwerbung oder Umänderung des Rechts geeignete Grund eindeutig entnommen werden kann (NZ 1977, 117; JBl 1978, 381 ua). Der Urkundeninhalt muss also in formaler Hinsicht unbedenklich sein und darf auch materiellrechtlich keine Zweifel aufkommen lassen. Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen durch eine bestimmte Auslegung ergeben, sowie eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern allenfalls zu erschließenden Willen der Vertragsteile kommt nicht in Betracht (§ 96 GBG). Auf die gewählte Vertragstype kommt es nicht an (vgl NZ 1979, 176).Im Grundbuchsverfahren besteht allerdings eine beschränkte Kognitionsmöglichkeit. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und die Urkunde in der Form vorliegt, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GBG). Urkunden, die die Grundlage für den Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechtes bilden sollen, müssen einen gültigen Rechtsgrund enthalten (Paragraph 26, Absatz 2, GBG), wobei es genügt, dass aus den in der Urkunden angeführten Sachverhaltsmerkmalen der zur Erwerbung oder Umänderung des Rechts geeignete Grund eindeutig entnommen werden kann (NZ 1977, 117; JBl 1978, 381 ua). Der Urkundeninhalt muss also in formaler Hinsicht unbedenklich sein und darf auch materiellrechtlich keine Zweifel aufkommen lassen. Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen durch eine bestimmte Auslegung ergeben, sowie eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern allenfalls zu erschließenden Willen der Vertragsteile kommt nicht in Betracht (Paragraph 96, GBG). Auf die gewählte Vertragstype kommt es nicht an vergleiche NZ 1979, 176).
Der vorliegend zu beurteilende, als "Übergabsvertrag" bezeichnete Vertrag enthält nun weder einen Hinweis auf den Charakter eines (bäuerlichen) Übergabsvertrags noch, wie bei solchen üblich, die Verpflichtung zu Pflege- und Versorgungsleistungen gegenüber dem Übergeber noch, was Bydlinski (aaO) hervorhebt, dass damit der Zweck vorgenommener Erbauseinandersetzung bewirkt werden soll. Dem allein maßgeblichen Urkundeninhalt ist nur zu entnehmen, dass das Eigentum an einer Liegenschaft unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll. Der dem bisherigen Eigentümer verbleibende Fruchtgenuss kann unbeschadet steuerlicher Regelungen nicht als eine die Entgeltlichkeit hinreichend begründende Gegenleistung angesehen werden, weil damit evidenterweise für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird (vgl Hofmeister in NZ 1987, 164 in Ablehnung der E SZ 59/174). Neuerlich sei klargestellt, dass ohne entsprechende urkundliche Grundlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nicht entgoltene Teil des Werts des Übergabsobjekts vorweggenommene Pflichtteilszahlung wäre oder einem anderen mit Übergabsverträgen angestrebten Zweck diente. Nach dem Urkundeninhalt kommt daher die Beurteilung des zu verbüchernden Rechtsgeschäftes als Schenkung oder als Vertrag mit überwiegender Schenkungsabsicht in Betracht, weshalb die Vorinstanzen zutreffend auf die Einhaltung der für diese Verträge erforderlichen Formvorschriften Bedacht genommen haben (vgl Hofmeister in NZ 1985, 76; NZ 1989, 227 [Hofmeister]; NZ 1996, 205).Der vorliegend zu beurteilende, als "Übergabsvertrag" bezeichnete Vertrag enthält nun weder einen Hinweis auf den Charakter eines (bäuerlichen) Übergabsvertrags noch, wie bei solchen üblich, die Verpflichtung zu Pflege- und Versorgungsleistungen gegenüber dem Übergeber noch, was Bydlinski (aaO) hervorhebt, dass damit der Zweck vorgenommener Erbauseinandersetzung bewirkt werden soll. Dem allein maßgeblichen Urkundeninhalt ist nur zu entnehmen, dass das Eigentum an einer Liegenschaft unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll. Der dem bisherigen Eigentümer verbleibende Fruchtgenuss kann unbeschadet steuerlicher Regelungen nicht als eine die Entgeltlichkeit hinreichend begründende Gegenleistung angesehen werden, weil damit evidenterweise für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird vergleiche Hofmeister in NZ 1987, 164 in Ablehnung der E SZ 59/174). Neuerlich sei klargestellt, dass ohne entsprechende urkundliche Grundlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nicht entgoltene Teil des Werts des Übergabsobjekts vorweggenommene Pflichtteilszahlung wäre oder einem anderen mit Übergabsverträgen angestrebten Zweck diente. Nach dem Urkundeninhalt kommt daher die Beurteilung des zu verbüchernden Rechtsgeschäftes als Schenkung oder als Vertrag mit überwiegender Schenkungsabsicht in Betracht, weshalb die Vorinstanzen zutreffend auf die Einhaltung der für diese Verträge erforderlichen Formvorschriften Bedacht genommen haben vergleiche Hofmeister in NZ 1985, 76; NZ 1989, 227 [Hofmeister]; NZ 1996, 205).
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.