Rechtssatz RS0019371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019371
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
Die Vertragsparteien sind auch in der Bestimmung darüber, was sie als "äquivalent" ansehen, frei. Bloß aus einem etwaigen - selbst krassen - objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allein noch nicht zwingend auf das Zutreffen der für die Annahme einer reinen oder gemischten Schenkung unabdingbar notwendigen subjektiven Voraussetzung des Einverständnisses der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung geschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 145/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 5 Ob 145/86
Veröff: SZ 59/174 = NZ 1987,161 (Hofmeister)
- 5 Ob 2249/96p
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2249/96p
Vgl auch; Beisatz: Auf eine Störung der "objektiven Äquivalenz" kommt es aber nicht an; erst bei "subjektiver Inäquivalenz" wäre eine gemischte Schenkung gegeben. Das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt. (T1)
- 6 Ob 92/01z
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
- 5 Ob 67/02t
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 67/02t
Auch
- 6 Ob 128/05z
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T2)
Veröff: SZ 2005/103
- 5 Ob 191/10i
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
Vgl; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren. (T3)
- 8 Ob 103/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 103/11x
- 3 Ob 167/11x
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 167/11x
Auch
- 5 Ob 178/13g
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 178/13g
Vgl auch
- 5 Ob 188/13b
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 188/13b
Auch
- 5 Ob 235/13i
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 235/13i
Auch
- 5 Ob 39/14t
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t
Vgl; Veröff: SZ 2014/75
- 5 Ob 192/14t
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 192/14t
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 2 Ob 58/18w
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 58/18w
Auch; Beisatz wie T2 nur: Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. (T4); Beisatz: Entscheidend ist vielmehr die Schenkungsabsicht in Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung. (T5)
- 13 Os 41/25s
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 41/25s
vgl; nur T2; nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019371
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0050OB00145_8600000_001