Begründung:
Die Erstantragstellerin ist die Nichte, Elisabeth P*** ist die uneheliche Tochter des am 21. März 1985 verstorbenen Ernest W***. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. Jänner 1986, A 125/85, wurde die von Elisabeth P*** aufgrund des Gesetzes zum Nachlaß des Ernest W*** bedingt abgegebene Erbserklärung zu Gericht angenommen. Der Zweitantragsteller ist der Ehegatte der Erstantragstellerin. Mit Beschluß vom 28. Mai 1985 bewilligte das Erstgericht auf Antrag der Antragsteller unter anderem aufgrund des von der Grundverkehrsbezirkskommission Geras genehmigten Übergabsvertrages, der zwischen den Antragstellern und Ernest W*** am 30. März 1981 geschlossen worden war, 1. die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke 1019, 1070 und 564/1 je Acker vom Gutsbestand der Ernest W*** allein gehörenden Liegenschaft EZ 100 KG Stadt Drosendorf und
2. die Zuschreibung dieser Grundstücke zum Gutsbestand der Walter P*** und Erika P*** je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ 656 KG Stadt Drosendorf.
Das Rekursgericht wies den Antrag der Antragsteller auf Verbücherung des Übergabsvertrages infolge Rekurses des Nachlasses nach Ernest W***, vertreten durch Elisabeth P***, aus nachstehenden Erwägungen ab:
§ 26 GBG bestimme, daß Einverleibungen nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden könnten, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt seien. Diese Urkunden müßten, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die als "Übergabsvertrag" bezeichnete Urkunde vom 30. März 1981 stelle keinen tauglichen Titel dar. In dieser Urkunde sei vereinbart, daß Ernest W*** die gegenständlichen Grundstücke hiemit an die Ehegatten Erika und Walter P*** übergebe (Punkt I) und daß die Besitzübergabe bzw. Übernahme durch die Übernehmerin mit dem Tag des Ablebens des Übergebers erfolge (Punkt III), welcher sich als Gegenleistung das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenußrecht an den übergebenen Grundstücken ausbedinge, wobei sich die Übernehmer verpflichteten, die von diesen Grundstücken zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben jeder Art ab dem dem Vertragstag nachfolgenden Fälligkeitstermin zu zahlen (Punkt II). Weiters sei der Ausschluß der Vertragsanfechtung wegen laesio enormis oder Irrtums vereinbart (Punkt IV). Die Vertragspunkte I und III stünden miteinander insoweit im Widerspruch, als der Zeitpunkt der Übergabe nach Punkt I der Tag der Vertragserrichtung und nach Punkt III der Tag des Ablebens des Übergebers sei. Hinzu komme, daß nach Punkt III die Übernahme nur durch die "Übernehmerin", also offenkundig nur durch Erika P***, erfolge. Nach Punkt III solle, wie dargelegt, die tatsächliche Übergabe der Liegenschaft mit dem Ableben des Übergebers befristet sein. Inhaltlich liege somit ein Vertrag auf den Todesfall vor, und zwar eine Schenkung auf den Todesfall: Die Bezeichnung des Fruchtgenußvorbehaltes als Gegenleistung und der Ausschluß der laesio enormis könnten nicht darüber hinwegtäuschen, daß nach dem erschließbaren Parteiwillen die Grundstücke ohne nennenswerte Gegenleistung übertragen we" ee sollten und es sich daher um kein entgeltliches Rechtsgeschäft handle. Auch wenn die sofortige Tragung der Steuern und öffentlichen Abgaben durch die Übernehmer vereinbart worden sei, ändere dies nichts am Charakter der Vereinbarung als Schenkung, weil die Abgaben für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke äußerst gering seien. Es liege sohin jedenfalls ein gemischter Schenkungsvertrag auf den Todesfall vor, bei welchem der unentgeltliche Vertragsteil fast das gesamte Rechtsgeschäft umfasse. Wohl herrsche im Schuldrecht das Prinzip der Typenfreiheit und es seien die Vertragsparteien auch in der Bestimmung darüber, was sie als äquivalent ansähen, frei (JBl 1978, 381), doch dürfe die Vertragsfreiheit nicht dazu benützt werden, die Schenkungsabsicht der Parteien - so etwa zum Zweck der Verkürzung des Pflichtteils der Erben oder zur Umgehung der Notariatsaktspflicht - zu verschleiern (JBl 1976, 425). § 956 Satz 2 ABGB bestimme, daß eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen solle, nur dann als Vertrag anzusehen sei, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben habe, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt worden sei. Nach § 1 Abs 1 lit d Notariatszwangsgesetz bedürfe eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe der Notariatsaktsform. Auch eine gemischte Schenkung sei bei überwiegender Unentgeltlichkeit formgebunden (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 943; SZ 50/101). Dies gelte auch für die Schenkung auf den Todesfall nach § 956 ABGB (Schubert aaO Rz 2 zu § 956). Sei die Form nicht gewahrt, so werde das Rechtsgeschäft nicht gültig begründet. Im vorliegenden Fall seien lediglich die Unterschriften der Vertragspartner notariell beglaubigt worden; dies ersetze jedoch einen Notariatsakt nicht (Feil, Grundbuchsgesetz, Rz 6 zu § 26; SZ 30/78). Des weiteren ermangle es der Vereinbarung eines ausdrücklichen Widerrufsverzichtes. Ein tauglicher Titel im Sinne des § 26 GBG liege daher nicht vor, weshalb die vom Erstgericht bewilligte Grundbuchseintragung auch aus diesem Grunde gesetzwidrig sei. Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.Paragraph 26, GBG bestimme, daß Einverleibungen nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden könnten, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt seien. Diese Urkunden müßten, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die als "Übergabsvertrag" bezeichnete Urkunde vom 30. März 1981 stelle keinen tauglichen Titel dar. In dieser Urkunde sei vereinbart, daß Ernest W*** die gegenständlichen Grundstücke hiemit an die Ehegatten Erika und Walter P*** übergebe (Punkt römisch eins) und daß die Besitzübergabe bzw. Übernahme durch die Übernehmerin mit dem Tag des Ablebens des Übergebers erfolge (Punkt römisch drei), welcher sich als Gegenleistung das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenußrecht an den übergebenen Grundstücken ausbedinge, wobei sich die Übernehmer verpflichteten, die von diesen Grundstücken zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben jeder Art ab dem dem Vertragstag nachfolgenden Fälligkeitstermin zu zahlen (Punkt römisch zwei). Weiters sei der Ausschluß der Vertragsanfechtung wegen laesio enormis oder Irrtums vereinbart (Punkt römisch vier). Die Vertragspunkte römisch eins und römisch drei stünden miteinander insoweit im Widerspruch, als der Zeitpunkt der Übergabe nach Punkt römisch eins der Tag der Vertragserrichtung und nach Punkt römisch drei der Tag des Ablebens des Übergebers sei. Hinzu komme, daß nach Punkt römisch drei die Übernahme nur durch die "Übernehmerin", also offenkundig nur durch Erika P***, erfolge. Nach Punkt römisch drei solle, wie dargelegt, die tatsächliche Übergabe der Liegenschaft mit dem Ableben des Übergebers befristet sein. Inhaltlich liege somit ein Vertrag auf den Todesfall vor, und zwar eine Schenkung auf den Todesfall: Die Bezeichnung des Fruchtgenußvorbehaltes als Gegenleistung und der Ausschluß der laesio enormis könnten nicht darüber hinwegtäuschen, daß nach dem erschließbaren Parteiwillen die Grundstücke ohne nennenswerte Gegenleistung übertragen we" ee sollten und es sich daher um kein entgeltliches Rechtsgeschäft handle. Auch wenn die sofortige Tragung der Steuern und öffentlichen Abgaben durch die Übernehmer vereinbart worden sei, ändere dies nichts am Charakter der Vereinbarung als Schenkung, weil die Abgaben für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke äußerst gering seien. Es liege sohin jedenfalls ein gemischter Schenkungsvertrag auf den Todesfall vor, bei welchem der unentgeltliche Vertragsteil fast das gesamte Rechtsgeschäft umfasse. Wohl herrsche im Schuldrecht das Prinzip der Typenfreiheit und es seien die Vertragsparteien auch in der Bestimmung darüber, was sie als äquivalent ansähen, frei (JBl 1978, 381), doch dürfe die Vertragsfreiheit nicht dazu benützt werden, die Schenkungsabsicht der Parteien - so etwa zum Zweck der Verkürzung des Pflichtteils der Erben oder zur Umgehung der Notariatsaktspflicht - zu verschleiern (JBl 1976, 425). Paragraph 956, Satz 2 ABGB bestimme, daß eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen solle, nur dann als Vertrag anzusehen sei, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben habe, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten ausgehändigt worden sei. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, Notariatszwangsgesetz bedürfe eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe der Notariatsaktsform. Auch eine gemischte Schenkung sei bei überwiegender Unentgeltlichkeit formgebunden (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 943,; SZ 50/101). Dies gelte auch für die Schenkung auf den Todesfall nach Paragraph 956, ABGB (Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 956,). Sei die Form nicht gewahrt, so werde das Rechtsgeschäft nicht gültig begründet. Im vorliegenden Fall seien lediglich die Unterschriften der Vertragspartner notariell beglaubigt worden; dies ersetze jedoch einen Notariatsakt nicht (Feil, Grundbuchsgesetz, Rz 6 zu Paragraph 26,; SZ 30/78). Des weiteren ermangle es der Vereinbarung eines ausdrücklichen Widerrufsverzichtes. Ein tauglicher Titel im Sinne des Paragraph 26, GBG liege daher nicht vor, weshalb die vom Erstgericht bewilligte Grundbuchseintragung auch aus diesem Grunde gesetzwidrig sei. Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.