Begründung:
Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Ihre Ehe mit dem Vater des Beklagten wurde mit Urteil vom 24. 2. 2000 aus dem Alleinverschulden des Vaters des Beklagten geschieden; gleichzeitig wurde dieser schuldig erkannt, der Klägerin rückständigen Unterhalt von 152.867,90 S und ab 1. 2. 2000 einen laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.340 S zu zahlen.
Mit vom Nebenintervenienten verfasstem Notariatsakt vom 20. 6. 1996 übergab der Vater des Beklagten den von ihm bewirtschafteten Hof EZ 90063 GB ***** an den Beklagten "samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, einschließlich der Einrichtung, den landwirtschaftlichen Geräten, dem Viehbestand und Baulichkeiten". Im Übergabsvertrag verpflichtete sich der Beklagte zu folgenden Gegenleistungen: Er räumte seinen Eltern das lebenslange unentgeltliche sowie betriebs- und instandhaltungsfreie Wohnrecht an der bisherigen Ehewohnung ein; er verpflichtete sich, die Beerdigungskosten seiner Eltern zu tragen und zwei Darlehen in Höhe von zusammen ca 600.000 S zur Rückzahlung zu übernehmen; er räumte seinen Geschwistern Marianne und Klaus ein befristetes entgeltliches Wohnungsrecht an je einem Zimmer ein und verpflichtete sich, ihnen sowie dem weiteren Bruder Franz je eine Teilfläche von 290 m² - 300 m² aus dem Hof zu übertragen.
Mit Klage vom 18. 6. 1998 begehrte die Klägerin zuletzt, den Beklagten zur Zahlung der Unterhaltsrückstände laut Zuspruch im Scheidungsurteil und zur Zahlung von monatlich 8.340 S ab Mai 2000 zu verpflichten. Der Beklagte habe den Übergabsvertrag abgeschlossen, obwohl er gewusst habe, dass damit seinem Vater jegliche Einnahmequelle abgeschnitten sei und der Vater damit seiner Mutter auch keinen Unterhalt mehr bezahlen könne. Dementsprechend sei die Klägerin durch die Übergabe des Hofs an den Beklagten in ihren Unterhaltsansprüchen verkürzt worden und sei berechtigt, vom Beklagten jene Unterhaltszahlungen zu verlangen, die auf Grund dieser Vermögensübertragung von ihrem geschiedenen Gatten nicht mehr einbringlich gemacht werden könnten. Darüber hinaus sei der Beklagte als Sohn der Klägerin ihr gegenüber unterhaltspflichtig.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Notariatsaktes und in der Folge der Übergabe des geschlossenen Hofs weder Kenntnis davon gehabt, noch seien ihm Umstände bekannt gewesen, dass die Ehe seiner Eltern geschieden werde und sein Vater Unterhaltsleistungen gegenüber der Klägerin zu erbringen haben werde. Der Beklagte habe den Hof nur deshalb übernommen, um ihn im Familienverband zu erhalten. Dass die Klägerin durch die Hofübergabe im Hinblick auf allfällige künftige Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann verkürzt werden könnte, sei kein Thema bei der Errichtung des Notariatsaktes gewesen.
Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab September 1996 monatliche Unterhaltsleistungen zu erbringen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf umfangreiche Feststellungen, von denen folgende hervorzuheben sind:
Der Übernahmswert des übergebenen Hofs (Summe aus Ertragswert der Land- und Forstwirtschaft sowie des Verkehrswerts der abzutretenden Baugrundstücke) zum 20. 6. 1996 betrage 256.147 EUR. Folgende Gegenleistungen habe der Übernehmer nach dem Vertrag zu erbringen:
Wohnungsrecht und freie Station 134.833 EUR
Wert der Baugrundstücke 124.200 EUR
Darlehensverbindlichkeiten 36.336 EUR
Bestattung und Friedhofsgebühren 10.152 EUR
305.521 EUR
Berücksichtige man als Gegenleistung beim Wohnungsrecht nur die Betriebskosten, ergäbe sich ein Betrag zwischen 7.380 EUR und 21.402 EUR je nach Bewertung.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, es liege ein typischer bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vor. Bei Abschluss des Übergabsvertrags habe der Übergeber keinen Schenkungswillen gehabt, weil es ihm darauf angekommen sei, seinen bäuerlichen Hof an den Sohn zu übergeben. Alle Belastungen, die der Beklagte zu übernehmen gehabt habe, seien als wertmindernd anzusetzen; darunter fielen die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten, die Verpflichtung zur Übergabe von Baugründen an die weichenden Geschwister und die Einräumung des lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts, welche zusammen mit 273.967 EUR bis 287.989 EUR zu bewerten seien. Aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistungen seien hingegen als Gegenleistungen zu veranschlagen; dazu zählten die Bestattungs- und Friedhofsgebühren in Höhe von 10.152 EUR und das zwischen 7.380 EUR und 21.402 EUR zu bewertende, betriebskostenfreie Wohnrecht. Nach dieser Rechnung mindere sich der Wert des Hofes auf einen Betrag noch unter dem Übernahmswert; der Übergabsvertrag sei daher nicht als Schenkung zu beurteilen. Der Beklagte könne daher nicht zur Leistung des Unterhalts nach § 950 ABGB herangezogen werden. Er schulde der Klägerin jedoch Unterhalt nach § 143 ABGB. Demnach habe ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt zu leisten, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande sei, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt habe. Letzteres sei nicht einmal behauptet worden. Die Unterhaltspflicht der Kinder setze voraus, dass die Deckung des Unterhalts eines Elternteils bei seinem vorleistungspflichtigen Ehegatten nicht gefunden werden könne. Solches sei hier der Fall, sodass der Beklagte dem Grunde nach zu einer Unterhaltsleistung an die Klägerin verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, es liege ein typischer bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vor. Bei Abschluss des Übergabsvertrags habe der Übergeber keinen Schenkungswillen gehabt, weil es ihm darauf angekommen sei, seinen bäuerlichen Hof an den Sohn zu übergeben. Alle Belastungen, die der Beklagte zu übernehmen gehabt habe, seien als wertmindernd anzusetzen; darunter fielen die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten, die Verpflichtung zur Übergabe von Baugründen an die weichenden Geschwister und die Einräumung des lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts, welche zusammen mit 273.967 EUR bis 287.989 EUR zu bewerten seien. Aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistungen seien hingegen als Gegenleistungen zu veranschlagen; dazu zählten die Bestattungs- und Friedhofsgebühren in Höhe von 10.152 EUR und das zwischen 7.380 EUR und 21.402 EUR zu bewertende, betriebskostenfreie Wohnrecht. Nach dieser Rechnung mindere sich der Wert des Hofes auf einen Betrag noch unter dem Übernahmswert; der Übergabsvertrag sei daher nicht als Schenkung zu beurteilen. Der Beklagte könne daher nicht zur Leistung des Unterhalts nach Paragraph 950, ABGB herangezogen werden. Er schulde der Klägerin jedoch Unterhalt nach Paragraph 143, ABGB. Demnach habe ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt zu leisten, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande sei, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt habe. Letzteres sei nicht einmal behauptet worden. Die Unterhaltspflicht der Kinder setze voraus, dass die Deckung des Unterhalts eines Elternteils bei seinem vorleistungspflichtigen Ehegatten nicht gefunden werden könne. Solches sei hier der Fall, sodass der Beklagte dem Grunde nach zu einer Unterhaltsleistung an die Klägerin verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass das Verfahren erster Instanz „erst nach eingetretener Rechtskraft dieser Entscheidung fortzusetzen" sei; den Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erachtete das Berufungsgericht deshalb für zulässig, weil Rechtsprechung zu den Fragen fehle, ob § 796 ABGB und § 78 EheG auf Unterhaltsansprüche von Ehegatten bei bäuerlichen Übergabsverträgen unter Lebenden analog anzuwenden seien, und wie bei einem bäuerlichen Übergabsvertrag und der Bewertung des Hofs mit dem Übernahmswert ein Wohnrecht wertmäßig in Ansatz zu bringen sei.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass das Verfahren erster Instanz „erst nach eingetretener Rechtskraft dieser Entscheidung fortzusetzen" sei; den Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erachtete das Berufungsgericht deshalb für zulässig, weil Rechtsprechung zu den Fragen fehle, ob Paragraph 796, ABGB und Paragraph 78, EheG auf Unterhaltsansprüche von Ehegatten bei bäuerlichen Übergabsverträgen unter Lebenden analog anzuwenden seien, und wie bei einem bäuerlichen Übergabsvertrag und der Bewertung des Hofs mit dem Übernahmswert ein Wohnrecht wertmäßig in Ansatz zu bringen sei.
Die erstgerichtlichen Feststellungen zum Übernahmswert und den Gegenleistungen seien nicht nachvollziehbar und erörterungsbedürftig. So habe der Sachverständige das Wohnrecht einerseits schon bei der Ertragswertberechnung berücksichtigt, indem er die davon betroffenen Räumlichkeiten nicht berücksichtigt habe, andererseits sei das Wohnrecht auch noch als Gegenleistung und nicht als wertmindernd in Ansatz gebracht worden. Gleiches gelte für die Darlehensverbindlichkeiten, die Bestattungskosten und die Friedhofsgebühren für Übergeber und Klägerin. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Sachverständige offenbar den Ertragswert des geschlossenen Hofs mit dem Übernahmswert gleichsetze. Nach § 21 Abs 1 Tiroler Höfegesetz sei bei der Ermittlung des Übernahmswerts der Ertragswert des Hofs angemessen zu berücksichtigen, er sei jedoch nicht der einzig entscheidende Orientierungspunkt. Darüber hinaus könne dann, wenn für einen geschlossenen Hof der Übernahmswert im Sinne des § 21 Tiroler Höfegesetz heranzuziehen sei, das Wohnrecht nicht mit dem rechnerischen Wert von 134.833 EUR als wertvermindernd in Abzug gebracht werden. Es sei in einem solchen Fall vielmehr gerechtfertigt und entspreche der Billigkeit, die vom Wohnrecht betroffenen Räumlichkeiten bei der Ertragswertberechnung unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn daher nur der Ertragswert zu ermitteln wäre, würde sich dieser zum Stichtag 20. 6. 1996 (auf den bei der Beurteilung, ob eine Schenkung vorliege, abzustellen sei), wie folgt errechnen:Die erstgerichtlichen Feststellungen zum Übernahmswert und den Gegenleistungen seien nicht nachvollziehbar und erörterungsbedürftig. So habe der Sachverständige das Wohnrecht einerseits schon bei der Ertragswertberechnung berücksichtigt, indem er die davon betroffenen Räumlichkeiten nicht berücksichtigt habe, andererseits sei das Wohnrecht auch noch als Gegenleistung und nicht als wertmindernd in Ansatz gebracht worden. Gleiches gelte für die Darlehensverbindlichkeiten, die Bestattungskosten und die Friedhofsgebühren für Übergeber und Klägerin. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Sachverständige offenbar den Ertragswert des geschlossenen Hofs mit dem Übernahmswert gleichsetze. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Tiroler Höfegesetz sei bei der Ermittlung des Übernahmswerts der Ertragswert des Hofs angemessen zu berücksichtigen, er sei jedoch nicht der einzig entscheidende Orientierungspunkt. Darüber hinaus könne dann, wenn für einen geschlossenen Hof der Übernahmswert im Sinne des Paragraph 21, Tiroler Höfegesetz heranzuziehen sei, das Wohnrecht nicht mit dem rechnerischen Wert von 134.833 EUR als wertvermindernd in Abzug gebracht werden. Es sei in einem solchen Fall vielmehr gerechtfertigt und entspreche der Billigkeit, die vom Wohnrecht betroffenen Räumlichkeiten bei der Ertragswertberechnung unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn daher nur der Ertragswert zu ermitteln wäre, würde sich dieser zum Stichtag 20. 6. 1996 (auf den bei der Beurteilung, ob eine Schenkung vorliege, abzustellen sei), wie folgt errechnen:
Ertragswert Landwirtschaft EUR 138.875,--
Ertragswert Forstwirtschaft EUR 6.608,--
abzgl Reallast Todfallskosten
N. Fleckinger - EUR 3.384,--
abzgl zu übernehmende Darlehen
- EUR 36.336,41
Ertragswert EUR 105.762,--
Diesem Wert stünden sodann die Todfallskosten und Friedhofsgebühren betreffend die Eltern des Beklagten von 10.152 EUR, die Betriebskostenfreiheit des Wohnrechts (zwischen 21.402 und 7.380 EUR), die Zahlung von monatlich 2.000 S sowie ein Schwein und ein Kalb jährlich und landwirtschaftliche Produkte vom Hof als Gegenleistung gegenüber. Die vom Übernehmer zu übergebenden Baugrundstücke hätten hingegen auf die Gegenleistung keinen Einfluss, weil sie weder aus dem Vermögen des Übernehmers stammten, noch den Hofwert minderten; der landwirtschaftliche (Ertrags-)Wert der Liegenschaft sei vom Sachverständigen ohnehin so ermittelt worden, dass diese Grundstücke nicht mehr berücksichtigt worden seien. Keinesfalls könne der Ertragswert mit dem Übernahmswert des § 21 Tiroler Höfegesetz gleichgesetzt werden. Schon aus diesem Grund sei das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Sachverständigengutachtens dazu aufzutragen.Diesem Wert stünden sodann die Todfallskosten und Friedhofsgebühren betreffend die Eltern des Beklagten von 10.152 EUR, die Betriebskostenfreiheit des Wohnrechts (zwischen 21.402 und 7.380 EUR), die Zahlung von monatlich 2.000 S sowie ein Schwein und ein Kalb jährlich und landwirtschaftliche Produkte vom Hof als Gegenleistung gegenüber. Die vom Übernehmer zu übergebenden Baugrundstücke hätten hingegen auf die Gegenleistung keinen Einfluss, weil sie weder aus dem Vermögen des Übernehmers stammten, noch den Hofwert minderten; der landwirtschaftliche (Ertrags-)Wert der Liegenschaft sei vom Sachverständigen ohnehin so ermittelt worden, dass diese Grundstücke nicht mehr berücksichtigt worden seien. Keinesfalls könne der Ertragswert mit dem Übernahmswert des Paragraph 21, Tiroler Höfegesetz gleichgesetzt werden. Schon aus diesem Grund sei das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Sachverständigengutachtens dazu aufzutragen.
Derzeit könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliege, welchem Umstand gerade dann, wenn - wie hier - schutzwürdige Interessen Dritter berührt würden, besonderer Indizienwert für das Vorliegen einer Schenkung zuzumessen sei. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass mangels Vorliegens einer Schenkung keine Unterhaltspflicht des Beklagten nach § 950 ABGB bestehe, führe dies noch nicht dazu, dass nur mehr ein Unterhaltsanspruch nach § 143 ABGB zu prüfen wäre. Es habe nämlich immer dem Prozessstandpunkt der Klägerin entsprochen, dass der Beklagte deshalb verpflichtet sei, ihr Unterhalt zu leisten, weil ihm der Hof übergeben worden sei; auch habe die Klägerin ihr Begehren auf alle erdenklichen Rechtsgründe gestützt. Da im vorliegenden Fall ein bäuerlicher Übergabsvertrag betreffend einen geschlossenen Hof vorliege, müsse bei der Beurteilung, ob eine Schenkung vorliege, vom Übernahmswert des § 21 Abs 1 Tiroler Höfegesetz ausgegangen werden, wonach der Übernehmer am Hof "wohl bestehen" können müsse. Mit dieser "Privilegierung" des Hofübernehmers werde auch der zu billigenden Absicht des Gesetzgebers Rechnung getragen, dass geschlossene Höfe nicht zerschlagen, sondern von den nachfolgenden Generationen weiterbewirtschaftet würden. Bei der Übergabe eines bäuerlichen Guts an Fremde bestehe kein Grund für eine derartige Privilegierung des Übernehmers. Wenn nun aber schon auf der einen Seite damit auf eine Bewertung wie bei einer Erbteilung abzustellen sei, wäre es unbillig, nicht auch die Ansprüche der Klägerin so zu beurteilen, als wäre der Erbfall eingetreten. Insbesondere sei der vorrangige Zweck eines bäuerlichen Übergabevertrags immer auch die Vorwegnahme der Erbfolge. Im Erbfall besäße die Klägerin Unterhaltsansprüche gegenüber dem Nachlass (§ 796 ABGB bzw im Anlassfall nach § 78 EheG), während einem Ehegatten bei einer Hofübergabe unter Lebenden keine derartigen Ansprüche (außer jene des § 950 ABGB) zustünden. Hier bestehe ein Regelungsdefizit und eine Lücke, die durch Analogie zu schließen sei. Für das fortgesetzte Verfahren sei daher für den Fall der Verneinung eines Anspruches nach § 950 ABGB von einem Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 78 EheG per analogiam gegenüber dem Beklagten auszugehen, der nach den darin genannten Kriterien festzustellen und der Höhe nach (allenfalls nach Billigkeit) auszumitteln sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass sich der Ehegatte in den Unterhaltsanspruch einrechnen lassen müsse, was er an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Leistungen erhalte. Das eigene Einkommen der Klägerin aus der von ihr in unbekannter Höhe bezogenen Sozialhilfe wäre aber auch bei einer Unterhaltsfestsetzung nach § 143 ABGB zu berücksichtigen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung stünden noch nicht abschließend fest, insbesondere seien noch Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der anderen subsidiär unterhaltspflichtigen Personen erforderlich. Auch aus diesem Grund sei der Aufhebungsantrag berechtigt.Derzeit könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliege, welchem Umstand gerade dann, wenn - wie hier - schutzwürdige Interessen Dritter berührt würden, besonderer Indizienwert für das Vorliegen einer Schenkung zuzumessen sei. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass mangels Vorliegens einer Schenkung keine Unterhaltspflicht des Beklagten nach Paragraph 950, ABGB bestehe, führe dies noch nicht dazu, dass nur mehr ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 143, ABGB zu prüfen wäre. Es habe nämlich immer dem Prozessstandpunkt der Klägerin entsprochen, dass der Beklagte deshalb verpflichtet sei, ihr Unterhalt zu leisten, weil ihm der Hof übergeben worden sei; auch habe die Klägerin ihr Begehren auf alle erdenklichen Rechtsgründe gestützt. Da im vorliegenden Fall ein bäuerlicher Übergabsvertrag betreffend einen geschlossenen Hof vorliege, müsse bei der Beurteilung, ob eine Schenkung vorliege, vom Übernahmswert des Paragraph 21, Absatz eins, Tiroler Höfegesetz ausgegangen werden, wonach der Übernehmer am Hof "wohl bestehen" können müsse. Mit dieser "Privilegierung" des Hofübernehmers werde auch der zu billigenden Absicht des Gesetzgebers Rechnung getragen, dass geschlossene Höfe nicht zerschlagen, sondern von den nachfolgenden Generationen weiterbewirtschaftet würden. Bei der Übergabe eines bäuerlichen Guts an Fremde bestehe kein Grund für eine derartige Privilegierung des Übernehmers. Wenn nun aber schon auf der einen Seite damit auf eine Bewertung wie bei einer Erbteilung abzustellen sei, wäre es unbillig, nicht auch die Ansprüche der Klägerin so zu beurteilen, als wäre der Erbfall eingetreten. Insbesondere sei der vorrangige Zweck eines bäuerlichen Übergabevertrags immer auch die Vorwegnahme der Erbfolge. Im Erbfall besäße die Klägerin Unterhaltsansprüche gegenüber dem Nachlass (Paragraph 796, ABGB bzw im Anlassfall nach Paragraph 78, EheG), während einem Ehegatten bei einer Hofübergabe unter Lebenden keine derartigen Ansprüche (außer jene des Paragraph 950, ABGB) zustünden. Hier bestehe ein Regelungsdefizit und eine Lücke, die durch Analogie zu schließen sei. Für das fortgesetzte Verfahren sei daher für den Fall der Verneinung eines Anspruches nach Paragraph 950, ABGB von einem Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Paragraph 78, EheG per analogiam gegenüber dem Beklagten auszugehen, der nach den darin genannten Kriterien festzustellen und der Höhe nach (allenfalls nach Billigkeit) auszumitteln sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass sich der Ehegatte in den Unterhaltsanspruch einrechnen lassen müsse, was er an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Leistungen erhalte. Das eigene Einkommen der Klägerin aus der von ihr in unbekannter Höhe bezogenen Sozialhilfe wäre aber auch bei einer Unterhaltsfestsetzung nach Paragraph 143, ABGB zu berücksichtigen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung stünden noch nicht abschließend fest, insbesondere seien noch Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der anderen subsidiär unterhaltspflichtigen Personen erforderlich. Auch aus diesem Grund sei der Aufhebungsantrag berechtigt.