Rechtssatz RS0120080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120080
Entscheidungsdatum
14.07.2005
Rechtssatz
Die Beurteilung der Übergabe eines bäuerlichen Hofes zu Lebzeiten des Übergebers als vorweggenommene Erbfolge führt zwar zur Anwendung des höferechtlichen Grundsatzes des „Wohlbestehens" bei der Pflichtteilsberechnung, rechtfertigt aber nicht eine fiktive Vorverlegung des Erbfalls mit analoger Anwendung des § 78 Abs 1 EheG (oder des § 796 ABGB) über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber der Verlassenschaft. Zu Lebzeiten des Übergebers (Ehegatten) kann der Übernehmer (Sohn) nur nach § 143 ABGB unterhaltspflichtig sein. Eine Rechtsschutzlücke liegt wegen § 950 ABGB nicht vor.Die Beurteilung der Übergabe eines bäuerlichen Hofes zu Lebzeiten des Übergebers als vorweggenommene Erbfolge führt zwar zur Anwendung des höferechtlichen Grundsatzes des „Wohlbestehens" bei der Pflichtteilsberechnung, rechtfertigt aber nicht eine fiktive Vorverlegung des Erbfalls mit analoger Anwendung des Paragraph 78, Absatz eins, EheG (oder des Paragraph 796, ABGB) über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber der Verlassenschaft. Zu Lebzeiten des Übergebers (Ehegatten) kann der Übernehmer (Sohn) nur nach Paragraph 143, ABGB unterhaltspflichtig sein. Eine Rechtsschutzlücke liegt wegen Paragraph 950, ABGB nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120080
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20050714_OGH0002_0060OB00128_05Z0000_001