Rechtssatz RS0111389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111389
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen (so schon 6 Ob 3/83).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 66/97w
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 66/97w
- 6 Ob 24/01z
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 24/01z
- 6 Ob 128/05z
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
Auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis der Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmswert stellt ein Indiz für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht dar, eine Schenkungsabsicht setzt aber immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein, das hier aber gerade nicht festgestellt wurde. (T1)
Veröff: SZ 2005/103
- 10 Ob 33/08p
Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 33/08p
Beis ähnlich wie T1
- 3 Ob 167/11x
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 167/11x
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 2 Ob 14/12s
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 14/12s
Vgl; Auch Beis wie T1
- 2 Ob 96/16f
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
Vgl
- 17 Ob 5/22t
Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 5/22t
Vgl; Beisatz: Hier: Bei einem non liquet zur Frage der Schenkungsabsicht ist auf die objektiven Umstände abzustellen, wobei ebenfalls nur ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei der Einräumung von Rechten bei einer Ex-ante-Betrachtung bestehen müsste, zur Annahme einer unentgeltlichen Verfügung wird führen können (keine Annahme einer unentgeltlichen Verfügung bei Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners um 10.000 EUR sowie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts und Übernahme aller laufenden Kosten der Liegenschaft zu seinen Gunsten). (T2)
- 8 Ob 88/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 88/23h
vgl; Beisatz: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T3)
- 2 Ob 248/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 248/23v
vgl; Beisatz: Zuerkennung einer über den bloßen Indizienbeweis hinausgehenden Beweiserleichterung (Anscheinsbeweis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten) (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111389
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19981216_OGH0002_0030OB00066_97W0000_001