Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts unzulässig:
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Dies ist hier nicht der Fall.Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Dies ist hier nicht der Fall.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt ein auf die Vorschriften der §§ 785 und 951 ABGB über den Schenkungspflichtteil gegründeter Anspruch eine Vermögensverschiebung voraus, die ganz oder teilweise vom Tatbestand der Schenkung im Sinn des § 938 ABGB erfasst wird. Ob der von der Vermögensverschiebung betroffene Wert zur Gänze oder - bei der gemischten Schenkung - teilweise Gegenstand einer Schenkung war, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer (entsprechenden) Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist. Es muss vielmehr auch das ausdrücklich oder schlüssig erklärte Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein. Die Vertragsteile müssen somit erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung. Eine gemischte Schenkung kann daher nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihren objektiven Wert angesetzt wurde, weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Waren bewusst waren (RIS-Justiz RS0019293). Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien in der Bestimmung darüber, was sie als „äquivalent" ansehen, frei sind. Die Parteien müssen sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sein, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Übereignungsvorgangs gewollt und dies auch erkennbar zum Ausdruck gebracht haben. Die Notwendigkeit der subjektiven Voraussetzungen des Schenkungstatbestands - auch bei der gemischten Schenkung - wurde vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer anerkannt (SZ 49/43 mwN ua).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt ein auf die Vorschriften der Paragraphen 785 und 951 ABGB über den Schenkungspflichtteil gegründeter Anspruch eine Vermögensverschiebung voraus, die ganz oder teilweise vom Tatbestand der Schenkung im Sinn des Paragraph 938, ABGB erfasst wird. Ob der von der Vermögensverschiebung betroffene Wert zur Gänze oder - bei der gemischten Schenkung - teilweise Gegenstand einer Schenkung war, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer (entsprechenden) Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist. Es muss vielmehr auch das ausdrücklich oder schlüssig erklärte Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein. Die Vertragsteile müssen somit erkennbar damit einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüberstehen soll. Dies gilt auch für die gemischte Schenkung. Eine gemischte Schenkung kann daher nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihren objektiven Wert angesetzt wurde, weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Waren bewusst waren (RIS-Justiz RS0019293). Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien in der Bestimmung darüber, was sie als „äquivalent" ansehen, frei sind. Die Parteien müssen sich des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sein, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Übereignungsvorgangs gewollt und dies auch erkennbar zum Ausdruck gebracht haben. Die Notwendigkeit der subjektiven Voraussetzungen des Schenkungstatbestands - auch bei der gemischten Schenkung - wurde vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer anerkannt (SZ 49/43 mwN ua).
Ob die subjektive Voraussetzung des Schenkungstatbestands im Einzelfall vorliegt, gehört in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen (SZ 50/101). Beweispflichtig ist jener, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet; bei der Schenkungspflichtteilsklage also der Pflichtteilsberechtigte (7 Ob 547/90). Liegt eine derartige (teilweise) Schenkungsabsicht nicht vor, dann fehlt es an dem für die Annahme einer gemischten Schenkung erforderlichen Schenkungswillen. Allerdings lässt sich aus den Umständen des Einzelfalls, zu denen auch ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen zu zählen ist, auf das Vorhandensein einer Schenkungsabsicht der Vertragsparteien schließen. So wird insbesondere in Fällen, in denen ein schutzwürdiges Interesse Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein mehrerer Pfichtteilsberechtigter - berührt wird, einem solchen krassen Missverhältnis ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen (RIS-Justiz RS0111389). Für sich allein wird jedoch dieser Umstand für die Annahme einer gemischten Schenkung in der Regel nicht ausreichen (Binder in Schwimann, ABGB3 § 938 Rz 47; 6 Ob 92/01z; SZ 50/101 jeweils mwN ua). Nach den vom Berufungsgericht - als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung - übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hatten die Vertragspartner bei Abschluss der beiden Übergabsverträge nicht die Absicht, eine Schenkung zu vereinbaren; sie hatten also keinerlei Schenkungsabsicht. Dabei handelt es sich - wie überhaupt der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien - um eine Sachverhaltsfeststellung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist (6 Ob 153/07d; 6 Ob 128/05z; 9 Ob 12/98z ua; RIS-Justiz RS0019229). Soweit daher die Revisionswerberinnen in ihrem Rechtsmittel abweichend von den Feststellungen des Erstgerichts vom Vorliegen einer (zumindest teilweisen) Schenkungsabsicht der Vertragsparteien ausgehen, versuchen sie in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise, die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die strittigen Übergabsverträge keine (gemischte) Schenkung im Sinn des § 938 ABGB enthalten. Damit fehlt es aber an einer Grundlage für den von den Klägerinnen geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch (6 Ob 5/90; NZ 1983, 184 ua). Da somit dem Klagebegehren der Klägerinnen schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann, erübrigt sich ein Eingehen auf ihre weiteren Rechtsmittelausführungen zur Frage des Vorliegens eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, insbesondere auch zu der vom Berufungsgericht als rechtserheblich beurteilten Frage, ob dabei auf den Pachtwert oder den Verkehrswert der dem Beklagten übergebenen Liegenschaften abzustellen ist. Die Revision der Klägerinnen war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Ob die subjektive Voraussetzung des Schenkungstatbestands im Einzelfall vorliegt, gehört in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen (SZ 50/101). Beweispflichtig ist jener, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet; bei der Schenkungspflichtteilsklage also der Pflichtteilsberechtigte (7 Ob 547/90). Liegt eine derartige (teilweise) Schenkungsabsicht nicht vor, dann fehlt es an dem für die Annahme einer gemischten Schenkung erforderlichen Schenkungswillen. Allerdings lässt sich aus den Umständen des Einzelfalls, zu denen auch ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen zu zählen ist, auf das Vorhandensein einer Schenkungsabsicht der Vertragsparteien schließen. So wird insbesondere in Fällen, in denen ein schutzwürdiges Interesse Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein mehrerer Pfichtteilsberechtigter - berührt wird, einem solchen krassen Missverhältnis ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen (RIS-Justiz RS0111389). Für sich allein wird jedoch dieser Umstand für die Annahme einer gemischten Schenkung in der Regel nicht ausreichen (Binder in Schwimann, ABGB3 Paragraph 938, Rz 47; 6 Ob 92/01z; SZ 50/101 jeweils mwN ua). Nach den vom Berufungsgericht - als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung - übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hatten die Vertragspartner bei Abschluss der beiden Übergabsverträge nicht die Absicht, eine Schenkung zu vereinbaren; sie hatten also keinerlei Schenkungsabsicht. Dabei handelt es sich - wie überhaupt der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien - um eine Sachverhaltsfeststellung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist (6 Ob 153/07d; 6 Ob 128/05z; 9 Ob 12/98z ua; RIS-Justiz RS0019229). Soweit daher die Revisionswerberinnen in ihrem Rechtsmittel abweichend von den Feststellungen des Erstgerichts vom Vorliegen einer (zumindest teilweisen) Schenkungsabsicht der Vertragsparteien ausgehen, versuchen sie in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise, die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die strittigen Übergabsverträge keine (gemischte) Schenkung im Sinn des Paragraph 938, ABGB enthalten. Damit fehlt es aber an einer Grundlage für den von den Klägerinnen geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch (6 Ob 5/90; NZ 1983, 184 ua). Da somit dem Klagebegehren der Klägerinnen schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann, erübrigt sich ein Eingehen auf ihre weiteren Rechtsmittelausführungen zur Frage des Vorliegens eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, insbesondere auch zu der vom Berufungsgericht als rechtserheblich beurteilten Frage, ob dabei auf den Pachtwert oder den Verkehrswert der dem Beklagten übergebenen Liegenschaften abzustellen ist. Die Revision der Klägerinnen war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.