Entscheidungsgründe:
Die beiden Kläger sind neben drei weiteren Geschwistern Kinder des am 11.8.1986 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Landwirtes Andreas G*** (geboren am 17.11.1913). Dessen Ehefrau und Mutter der Kläger ist am 22.2.1978 vorverstorben. Ein Bruder der Kläger, Herbert G***, geboren am 19.1.1943, ist vollentmündigt und nicht selbsterhaltungsfähig. Nach dem Tode seiner Ehefrau war Andreas G*** Alleineigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes in Großstübing Nr.67 mit den Liegenschaften EZ 61 und EZ 88 je KG Großstübing. Nachdem die Kinder es abgelehnt hatten, den land- und forstwirtschaftlichen Besitz zu übernehmen, weiterzuführen und den behinderten Bruder Herbert zu betreuen und zu pflegen und verschiedene Versuche des Erblassers zur Übergabe der Liegenschaft an Dritte fehlgeschlagen waren, übergab er mit notariellem Übergabs- und Leibrentenvertrag vom 27.9.1985 den landwirtschaftlichen Besitz, der zum 1.1.1983 einen Einheitswert von S 125.000 hatte, ohne lebendes und totes Inventar und ohne Einrichtung des Wohnhauses, somit die unbehausten Liegenschaften den beiden Beklagten, zu denen kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Die Übernehmer verpflichteten sich für sich und ihre Rechtsnachfolger, den einvernehmlich festgelegten Übernahmspreis in Höhe von S 820.000, durch Leistung eines Ausgedinges für den Übergeber und dessen behinderten Sohn Herbert, durch Übernahme von hypothekarisch sichergestellten Erbteilsforderungen des entmündigten Sohnes aus der Verlassenschaft nach dessen Mutter, durch Einlösung von Erb- und Pflichtteilsentfertigungen an die Kinder des Übergebers und Zahlung einer Leibrente an den Übergeber zu entrichten. Aus der Verlassenschaft nach ihrem Vater erhielten die beiden Kläger je ein Fünftel des mit S 404.769,51 ermittelten reinen Nachlasses aus dem Titel des gesetzlichen Erbrechtes zugewiesen. In den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren begehrten zuletzt die Erstklägerin S 263.823,90 und der Zweitkläger S 303.823,90 je samt gesetzlichen Zinsen seit 25.9.1987 mit dem Vorbringen, die Kläger seien in ihren Pflichtteilsansprüchen nach ihrem verstorbenen Vater durch die zumindest teilweise schenkungsweise Überlassung des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes an die Beklagten, ausgehend vom Verkehrswert der Liegenschaften, in Höhe der eingeklagten Beträge verkürzt worden. Die Beklagten bestritten das Vorliegen einer auch nur teilweisen Schenkung und wandten überdies ein, bei Gegenüberstellung ihrer vertraglich übernommenen Leistungen und der Gegenleistung, für welche nach landwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht der Verkehrswert, sondern der "Wohlbestehenswert" heranzuziehen sei, liege keine zur Ergänzung von Pflichtteilsansprüchen heranzuziehende schenkungsweise Liegenschaftsübereignung vor.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf über den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
Nachdem im Jahre 1978 die Kinder des Andreas G*** trotz Aufforderung und Mitwirkung durch den Bürgermeister der Gemeinde Großstübing nicht bereit waren, die Liegenschaften zu übernehmen, schloß Andreas G*** in den Jahren 1979 und 1980 Übergabsverträge ab, welche wieder aufgehoben wurden. Notar Dr. G***, an welchen sich Andreas G*** jeweils gewandt hatte, machte diesen, als er 1984 einen weiteren Übergabsvertrag mit einem Werkarbeiter abschließen wollte, darauf aufmerksam, daß er einen Übernehmer brauche, der ihn und seinen vollentmündigten Sohn am Hof betreue, wozu der in Aussicht genommene Übernehmer auf Grund seiner Berufstätigkeit nicht in der Lage sei. Der Plan wurde daher aufgegeben.
1985 teilte Andreas G*** dem Notar mit, er beabsichtige seine Liegenschaft nunmehr seinen Nachbarn, den beiden Beklagten, bei denen er bereits mit seinem behinderten Sohn wohne, zu übergeben. Der Notar riet, mit dem Entschluß noch einige Monate zuzuwarten. Am 27.9.1985 kam es dann zur Errichtung des gegenständlichen Übergabs- und Leibrentenvertrages. Zuvor besprach der Notar über zwei Stunden lang mit Andreas G*** den Vertragsinhalt. Dabei wurde auch erörtert, warum Andreas G*** seine Liegenschaften nicht einem seiner Kinder übergebe. Er erklärte, daß keines seiner Kinder bereit gewesen sei, für den voll entmündigten Herbert G*** auf dessen Lebenszeit die Sorge zu übernehmen.
Durch den Übergabs- und Leibrentenvertrag wurden die beiden Beklagten je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ 61 und 88 je der KG Großstübing mit Ausnahme des lebenden und toten Inventares und der Einrichtungsgegenstände. Der Übergabspreis wurde mit
S 820.000 festgesetzt, welcher wie folgt entrichtet werden sollte:
1. Übernahme der in EZ 61 KG Großstübing zugunsten des voll entmündigten Sohnes des Übergebers Herbert G*** pfandrechtlich sichergestellten mütterlichen Pflichtteilsforderung im aufgewerteten Betrag von S 76.000 sowie Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechtes des Genannten auf der den Beklagten gehörigen Liegenschaft EZ 46 KG Großstübing (bewertet nach dem Lebensalter des Berechtigten mit dem 15fachen Jahreswert, kapitalisiert S 54.000), Veranstaltung eines ortsüblichen Begräbnisses und Errichtung einer Grabstätte für Herbert G***, einvernehmlich bewertet mit S 36.000.
2. Verpflichtung, zwecks gänzlicher väterlicher Erb- und Pflichtteilsentfertigung zur Zahlung folgender Entfertigungsbeträge an die Kinder des Übergebers bis spätestens 31.12.1990 und zwar an die beiden Söhne Willibald und Herbert G*** je S 80.000, an die Töchter Brigitta R*** und Christine E*** je S 40.000.
3. Leistung folgender lebenslänglicher Wohnungs- und Ausgedingerechte, insgesamt bewertet mit S 122.400 an den Übergeber:
a) unentgeltliches Wohnrecht samt Beleuchtung, Beheizung und Reinigung eines Parterrezimmers samt Recht der Alleinbenützung eines Mansardenzimmers und Mitbenützung der Wohnküche.
b) Liebevolle Wartung und Pflege im Falle der Krankheit und Hilflosigkeit des Übergebers, Herbeiholung des Arztes und der Medikamente samt Zahlung der Kosten hiefür, einschließlich der Kosten eines erforderlichen Spitalsaufenthaltes in der allgemeinen Verpflegskasse, soweit diese Kosten nicht durch eine gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind, mit dem Recht, von der Bauernkrankenkasse refundierte Beträge in Empfang zu nehmen.
c) Dem Gesundheitszustand des Übergebers entsprechende ordentliche volle Verpflegung, über Verlangen auch am Krankenbett.
d) Reinigung und Ausbesserung der standesgemäßen Kleidung, Schuhe, Wäschestücke und Bettwäsche, nicht aber deren Beistellung.
4. Veranstaltung eines standesgemäßen ortsüblichen Begräbnisses für den Übergeber, Errichtung einer würdigen Grabstätte und Betreuung dieser Grabstätte (bewertet mit S 51.600).
5. Bezahlung einer monatlichen Leibrente von S 4.000 wertgesichert an den Übergeber.
Der Ertragswert der übergebenen Liegenschaften betrug im Februar 1988 S 1,154.468, der Verkehrswert der Grundstücke und Gebäude zusammen S 4,152.000.
Die von den Beklagten übernommenen Gegenleistungen sind wie folgt zu errechnen: Übernahme eines Pfandrechtes S 76.000, Übernahme der väterlichen Erb- und Pflichtteilsentfertigungen S 240.000, Ausgedinge des Übergebers S 279.840, Leibrente für den Übergeber nach der durchschnittlichen Lebenserwartung S 384.000, zusammen somit S 979.840 (die Leistungen an Herbert G***, errechnet mit insgesamt S 949.000 wurden vom Sachverständigen nicht als Gegenleistung berücksichtigt, weil Herbert G*** derzeit aus staatlichen Fürsorgeeinrichtungen S 4.900 als Rente und S 500 als Mündelgeld erhält. Eine diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes wurde aber - offenbar versehentlich - nicht getroffen). Aus diesen Feststellungen leitete das Erstgericht ab, der vorliegende Übergabs- und Leibrentenvertrag sei nicht als gemischte Schenkung anzusehen. Bei Gegenüberstellung eines Übergabswertes (Ertragswertes) der Liegenschaften von S 1,154.568 und Gegenleistungen von insgesamt S 979.840 könne nicht von einem krassen Mißverhältnis gesprochen werden. Vom Verkehrswert der Liegenschaft sei nicht auszugehen, da bei bäuerlichen Liegenschaften auch außerhalb des Anerbengesetzes, ausgehend vom Ertragswert, auf den Grundsatz des "Wohlbestehens" des Übernehmers, Bedacht zu nehmen sei. Daß die Übernehmer zum Übergeber in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stünden, sei unbeachtlich, weil in den Vertrag auch Pflichtteilsentfertigungsbeträge aufgenommen worden seien. Hätte der Übergeber dies unterlassen, wären den Übernehmern auch bei Annahme einer gemischten Schenkung "nach dem hypothetischen Ablauf der Zweijahresfrist des § 985 ABGB die Liegenschaften unbelastet von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zugefallen". Aus der getroffenen Regelung gehe die Absicht des Übergebers hervor, seine Kinder in erbrechtlicher Hinsicht zu versorgen und nichts von seinem Vermögen zu verschenken. Aus dem Inhalt des Vertrages und den dessen Abschluß vorangegangenen Ereignissen sei zu schließen, daß der Erblasser seine Liegenschaften keineswegs verschleudern oder seine Kinder in ihren Pflichtteilsansprüchen verkürzen und den Beklagten zu einem begünstigten Übernahmspreis überlassen habe wollen, sondern lediglich darum bemüht gewesen sei, für seinen Hof Übernehmer zu finden, die hiefür die vertraglich vereinbarten Gegenleistungen erbrächten. Darüber hinaus sei es dem Übergeber auch daran gelegen gewesen, daß jemand nach seinem Tode für seinen behinderten Sohn sorge, was seine eigenen Kinder trotz wiederholter Aufforderungen abgelehnt hätten. Mit Rücksicht auf diese Umstände sei zur Erforschung des Parteiwillens des Übergebers davon auszugehen, daß dieser keineswegs durch den Vertragsabschluß übervorteilt worden sei, sondern das für ihn bestmögliche Ergebnis erzielt habe. Daß hiebei die kapitalisierten Gegenleistungen hinter dem Verkehrswert der Liegenschaft zurückgeblieben seien und überdies der Erblasser bereits rund ein Jahr nach Vertragserrichtung verstorben sei, gereiche den Übernehmern zwar zum Vorteil, im Wesen eines jeden Übergabevertrages liege aber auch ein aleatorisches Moment. Soweit der Vertrag auch einen Leibrentenvertrag darstelle, sei er als Glücksvertrag zu werten, der lediglich auf eine allfällige Sittenwidrigkeit zu prüfen sei. Dafür bestehe nach den Umständen des vorliegenden Falles kein Anhaltspunkt. Der Vertrag stelle daher keine gemischte Schenkung dar.Die von den Beklagten übernommenen Gegenleistungen sind wie folgt zu errechnen: Übernahme eines Pfandrechtes S 76.000, Übernahme der väterlichen Erb- und Pflichtteilsentfertigungen S 240.000, Ausgedinge des Übergebers S 279.840, Leibrente für den Übergeber nach der durchschnittlichen Lebenserwartung S 384.000, zusammen somit S 979.840 (die Leistungen an Herbert G***, errechnet mit insgesamt S 949.000 wurden vom Sachverständigen nicht als Gegenleistung berücksichtigt, weil Herbert G*** derzeit aus staatlichen Fürsorgeeinrichtungen S 4.900 als Rente und S 500 als Mündelgeld erhält. Eine diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes wurde aber - offenbar versehentlich - nicht getroffen). Aus diesen Feststellungen leitete das Erstgericht ab, der vorliegende Übergabs- und Leibrentenvertrag sei nicht als gemischte Schenkung anzusehen. Bei Gegenüberstellung eines Übergabswertes (Ertragswertes) der Liegenschaften von S 1,154.568 und Gegenleistungen von insgesamt S 979.840 könne nicht von einem krassen Mißverhältnis gesprochen werden. Vom Verkehrswert der Liegenschaft sei nicht auszugehen, da bei bäuerlichen Liegenschaften auch außerhalb des Anerbengesetzes, ausgehend vom Ertragswert, auf den Grundsatz des "Wohlbestehens" des Übernehmers, Bedacht zu nehmen sei. Daß die Übernehmer zum Übergeber in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stünden, sei unbeachtlich, weil in den Vertrag auch Pflichtteilsentfertigungsbeträge aufgenommen worden seien. Hätte der Übergeber dies unterlassen, wären den Übernehmern auch bei Annahme einer gemischten Schenkung "nach dem hypothetischen Ablauf der Zweijahresfrist des Paragraph 985, ABGB die Liegenschaften unbelastet von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zugefallen". Aus der getroffenen Regelung gehe die Absicht des Übergebers hervor, seine Kinder in erbrechtlicher Hinsicht zu versorgen und nichts von seinem Vermögen zu verschenken. Aus dem Inhalt des Vertrages und den dessen Abschluß vorangegangenen Ereignissen sei zu schließen, daß der Erblasser seine Liegenschaften keineswegs verschleudern oder seine Kinder in ihren Pflichtteilsansprüchen verkürzen und den Beklagten zu einem begünstigten Übernahmspreis überlassen habe wollen, sondern lediglich darum bemüht gewesen sei, für seinen Hof Übernehmer zu finden, die hiefür die vertraglich vereinbarten Gegenleistungen erbrächten. Darüber hinaus sei es dem Übergeber auch daran gelegen gewesen, daß jemand nach seinem Tode für seinen behinderten Sohn sorge, was seine eigenen Kinder trotz wiederholter Aufforderungen abgelehnt hätten. Mit Rücksicht auf diese Umstände sei zur Erforschung des Parteiwillens des Übergebers davon auszugehen, daß dieser keineswegs durch den Vertragsabschluß übervorteilt worden sei, sondern das für ihn bestmögliche Ergebnis erzielt habe. Daß hiebei die kapitalisierten Gegenleistungen hinter dem Verkehrswert der Liegenschaft zurückgeblieben seien und überdies der Erblasser bereits rund ein Jahr nach Vertragserrichtung verstorben sei, gereiche den Übernehmern zwar zum Vorteil, im Wesen eines jeden Übergabevertrages liege aber auch ein aleatorisches Moment. Soweit der Vertrag auch einen Leibrentenvertrag darstelle, sei er als Glücksvertrag zu werten, der lediglich auf eine allfällige Sittenwidrigkeit zu prüfen sei. Dafür bestehe nach den Umständen des vorliegenden Falles kein Anhaltspunkt. Der Vertrag stelle daher keine gemischte Schenkung dar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien keine Folge. Es führte aus, der Pflichtteilsauffüllungsanspruch setze eine anrechenbare Schenkung voraus. Gemischte Schenkungen seien nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teiles zu veranschlagen, wozu aber stets ein Schenkungswille festgestellt werden müsse. In der Praxis setzten sich bäuerliche Übergabsverträge häufig aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil zusammen. Der Übergabewert müsse aber nach einer die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigenden Berechnungsmethode ermittelt werden, wobei an die Entgeltlichkeit keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen seien. Es komme nicht auf den Schätzwert der übergebenen Liegenschaften an, sondern auf einen der bäuerlichen Lebensordnung entsprechenden geringeren Wert, bei der der Übernehmer wirtschaftlich bestehen könne. Der Wert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liege im Nutzen, den er seinem Besitzer bringe. Bestreite der Übernehmer seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Betriebsergebnissen, dann liege der Nutzen ausschließlich im Ertrag, deshalb sei auch im Falle der Übergabe an Nichterben in analoger Anwendung von höfe- und anerbenrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der zum Wohlbestehen erforderlichen Umstände der Ertragswert maßgeblich. Nur wenn die Erträgnisse der Liegenschaft gegenüber einem anderen Einkommen des Übernehmers in den Hintergrund träten und es im Einzelfall zu einem auffallenden Mißverhältnis zwischen Verkehrs- und Ertragswert komme, sei das Mittel zwischen beiden Werten als Schätzwert angemessen. Im vorliegenden Fall habe die Liegenschaft die Grundlage zur Erwirtschaftung der Mittel für den Übergeber und seinen Sohn Herbert gebildet. Der Übergeber sei daher bestrebt gewesen, die Liegenschaft zur Sicherstellung seiner und der Existenz seines nicht selbsterhaltungsfähigen Sohnes in geeigneter Form zu verwerten. Da die übrigen Kinder hiezu nicht bereit gewesen seien, könne den Übernehmern, deren Interesse am Erwerb der Liegenschaft in erster Linie in der Erzielung von Erträgnissen (auch) für Unterhaltszwecke des Übergebers und seines behinderten Sohnes gelegen sei, kein Erwerb zu Spekulationszwecken unterstellt werden. Es sei dem Erstgericht daher beizupflichten, wenn es unter Zugrundelegung des Ertragswertes der Übergabsliegenschaft das Bestehen einer gemischten Schenkung verneint habe. Dies, weil die Absicht des Übergebers nur auf Sicherstellung des Unterhaltes gerichtet gewesen sei und weder Prozeßbehauptungen noch Beweisergebnisse darüber vorlägen, daß der Übergeber eine unentgeltliche Veräußerung seines land- und forstwirtschaftlichen Besitzes gewollt hätte. Mangels dieser Absicht fehle die Grundlage für einen Pflichtteilsauffüllungsanspruch der Kläger.
Um beiden Klägern die gleichen Chancen im Revisionsverfahren einzuräumen, sei die Revision der Erstklägerin für zulässig zu erklären gewesen.