1. Das Berufungsgericht hat es zwar unterlassen auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO³ [2006] § 519 Rz 20). Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Werte der übergebenen Sache und die vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen kann davon aber zwanglos ausgegangen werden, sodass sich eine Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts erübrigt.1. Das Berufungsgericht hat es zwar unterlassen auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO³ [2006] Paragraph 519, Rz 20). Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Werte der übergebenen Sache und die vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen kann davon aber zwanglos ausgegangen werden, sodass sich eine Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts erübrigt.
2. Die Parteien haben einen bäuerlichen Übergabsvertrag geschlossen. Der Kläger strebt dessen Rückabwicklung an und stützt sich auf sein Recht, diesen wegen groben Undanks zu widerrufen; tatsächlich habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt. Das Berufungsgericht hat sich ausschließlich mit der Frage des jeweiligen Wertes der erbrachten Leistungen und Gegenleistungen auseinandergesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine gemischte Schenkung nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, sondern auch eine Schenkungsabsicht (RIS-Justiz RS0019356, RS0012959, RS0019322). Daher hat auch der erkennende Senat erst in jüngster Zeit ausgeführt, es komme auf den Parteiwillen an, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann; eine gemischte Schenkung könne keinesfalls schon dann angenommen werden, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen Seite, die Partner sich des objektiven Missverhältnisses jedoch bewusst waren (6 Ob 128/05z = SZ 2005/103); für die Annahme einer gemischten Schenkung sei also der Parteiwille maßgeblich (6 Ob 154/06z = RZ-EÜ 2007/102; ebenso Welser in Rummel, ABGB³ [2000] § 785 Rz 10; Eccher in Schwimann, ABGB³ [2006] § 785 Rz 5). Den Bestand der Schenkungsabsicht hat dabei derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet (5 Ob 603/90; 9 Ob 134/00x = immolex 2002/32), hier also der Kläger, der den Widerruf der Schenkung anstrebt. Nach den - insofern unbekämpft gebliebenen - Ausführungen des Erstgerichts beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten also keinerlei Schenkungsabsicht (dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist [6 Ob 128/05z]). Dass ihnen das objektive Missverhältnis jedoch bewusst war, hat der Kläger selbst vorgebracht (AS 3: „Auch dem Beklagten war bei Übergabe bekannt und war er damit einverstanden, dass ein Großteil der Zuwendung unentgeltlich erfolgte."). Damit kann von einer gemischten Schenkung, die der Kläger allenfalls wegen groben Undanks widerrufen könnte, von vorneherein nicht ausgegangen werden. Auf die vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen kommt es nicht an.2. Die Parteien haben einen bäuerlichen Übergabsvertrag geschlossen. Der Kläger strebt dessen Rückabwicklung an und stützt sich auf sein Recht, diesen wegen groben Undanks zu widerrufen; tatsächlich habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt. Das Berufungsgericht hat sich ausschließlich mit der Frage des jeweiligen Wertes der erbrachten Leistungen und Gegenleistungen auseinandergesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine gemischte Schenkung nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, sondern auch eine Schenkungsabsicht (RIS-Justiz RS0019356, RS0012959, RS0019322). Daher hat auch der erkennende Senat erst in jüngster Zeit ausgeführt, es komme auf den Parteiwillen an, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann; eine gemischte Schenkung könne keinesfalls schon dann angenommen werden, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen Seite, die Partner sich des objektiven Missverhältnisses jedoch bewusst waren (6 Ob 128/05z = SZ 2005/103); für die Annahme einer gemischten Schenkung sei also der Parteiwille maßgeblich (6 Ob 154/06z = RZ-EÜ 2007/102; ebenso Welser in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 785, Rz 10; Eccher in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 785, Rz 5). Den Bestand der Schenkungsabsicht hat dabei derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet (5 Ob 603/90; 9 Ob 134/00x = immolex 2002/32), hier also der Kläger, der den Widerruf der Schenkung anstrebt. Nach den - insofern unbekämpft gebliebenen - Ausführungen des Erstgerichts beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten also keinerlei Schenkungsabsicht (dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist [6 Ob 128/05z]). Dass ihnen das objektive Missverhältnis jedoch bewusst war, hat der Kläger selbst vorgebracht (AS 3: „Auch dem Beklagten war bei Übergabe bekannt und war er damit einverstanden, dass ein Großteil der Zuwendung unentgeltlich erfolgte."). Damit kann von einer gemischten Schenkung, die der Kläger allenfalls wegen groben Undanks widerrufen könnte, von vorneherein nicht ausgegangen werden. Auf die vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen kommt es nicht an.
3. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Dem Rekurs des Beklagten war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst im Sinn einer Wiederherstellung des abweisenden Urteils des Erstgerichts zu erkennen.3. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Dem Rekurs des Beklagten war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst im Sinn einer Wiederherstellung des abweisenden Urteils des Erstgerichts zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof und die Rekursbeantwortung gebühren jeweils nur 50 % Einheitssatz (§ 23 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof und die Rekursbeantwortung gebühren jeweils nur 50 % Einheitssatz (Paragraph 23, RATG).