1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Schenkungsanrechnung zur Ermittlung des Pflichtteils entsprechen im Grundsätzlichen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der Lehre. Es kann auf sie verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Schenkungsanrechnung zur Ermittlung des Pflichtteils entsprechen im Grundsätzlichen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der Lehre. Es kann auf sie verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Einer weitergehenden Klärung bedürfen nachstehende - im Rechtsmittelverfahren noch strittige - Fragen:
2.1. Sind die Übergabsverträge aus den Jahren 1974 und 1988 an die beiden Söhne gemischte Schenkungen und ist demgemäß der auf die Schenkung entfallende Wert in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen?
2.2. Sind die 1974 und 1988 übergebenen Liegenschaften (hypothetisch) Erbhöfe und ist demgemäß ein fiktiver Übernahmspreis nach Anerbenrecht zu bestimmen?
2.3. Sind die Grundsätze des Anerbenrechts bei Bemessung des fiktiven Übernahmspreises auch dann anzuwenden, wenn der Erblasser die Liegenschaft durch Verfügung unter Lebenden an seinen Sohn und dessen Gattin übertragen hat?
2.4. Inwieweit sind bei der hypothetischen Prüfung der Erbhofeigenschaft Nebeneinkommen zu berücksichtigen?
2.5. Sind einzelne für Schotterabbau bestimmte Grundstücke nach Verkehrswerten zu bemessen, wenn zu diesem Zweck schon vor dem Tod des Erblassers ein Optionsvertrag geschlossen wurde?
2.6. Durfte die Drittbeklagte die Anrechnung der Schenkung aus dem Jahr 1974 für sich in Anspruch nehmen, obwohl sie nach der damals geltenden gesetzlichen Regelung noch nicht pflichtteilsberechtigt war? Hat sie im Verfahren erster Instanz diese Anrechnung konkret begehrt?
2.7. Ist die Haftung des früher beschenkten Zweitbeklagten auf die gegen den später beschenkten Erstbeklagten eingeklagte Summe beschränkt?
2.8. Besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung des Erstbeklagten über den zunächst eingeklagten Betrag hinaus?
Der erkennende Senat hat erwogen:
3. Beurteilung der Übergabsverträge als gemischte Schenkungen (Punkt 2.1.):
3.1. (Auch) der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten. Für die Annahme einer gemischten Schenkung ist der Parteiwille maßgeblich (stRsp RIS-Justiz RS0019322; 6 Ob 128/05z; Welser in Rummel, ABGB³ § 785 Rz 10; Eccher in Schwimann, ABGB³ § 785 Rz 5). Die Schenkungsabsicht kann aus einem krassen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen erschlossen werden, und zwar vor allem dann, wenn der Übergabsvertrag schutzwürdige Interessen anderer Pflichtteilsberechtigter berührt (RIS-Justiz RS0012971; 6 Ob 3/83; EFSlg 63.177).3.1. (Auch) der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten. Für die Annahme einer gemischten Schenkung ist der Parteiwille maßgeblich (stRsp RIS-Justiz RS0019322; 6 Ob 128/05z; Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 785, Rz 10; Eccher in Schwimann, ABGB³ Paragraph 785, Rz 5). Die Schenkungsabsicht kann aus einem krassen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen erschlossen werden, und zwar vor allem dann, wenn der Übergabsvertrag schutzwürdige Interessen anderer Pflichtteilsberechtigter berührt (RIS-Justiz RS0012971; 6 Ob 3/83; EFSlg 63.177).
Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht.
Ausgedingsleistungen sind zur Ermittlung des Geldwerts nicht nach der Dauer der Erbringung, sondern grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (SZ 53/167; EFSlg 63.178; SZ 71/112; RIS-Jusiz RS0012965; Binder in Schwimann ABGB³ §§ 951, 952 Rz 8). Für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zum Zweck der Feststellung eines allenfalls unentgeltlichen Teils der Zuwendung sind die Wertverhältnisse bei Vertragsabschluss, nicht jedoch spätere Wertveränderungen relevant (5 Ob 67/02t; NZ 2000, 85; Welser aaO; Eccher aaO; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 160, 287).Ausgedingsleistungen sind zur Ermittlung des Geldwerts nicht nach der Dauer der Erbringung, sondern grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (SZ 53/167; EFSlg 63.178; SZ 71/112; RIS-Jusiz RS0012965; Binder in Schwimann ABGB³ Paragraphen 951, 952, Rz 8). Für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zum Zweck der Feststellung eines allenfalls unentgeltlichen Teils der Zuwendung sind die Wertverhältnisse bei Vertragsabschluss, nicht jedoch spätere Wertveränderungen relevant (5 Ob 67/02t; NZ 2000, 85; Welser aaO; Eccher aaO; Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 160, 287).
3.2. Der Schenkungsanrechnung unterliegt nur der so ermittelte Schenkungsanteil. Er ist zum Zweck der Anrechnung zu bewerten. Für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils ist der Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich. Es kommt daher nicht darauf an, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Bemessungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert wurde, sondern darauf, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Es ist daher nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach dem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks (hier des unentgeltlich zugewendeten Anteils) im Zeitpunkt des Erbanfalls in Geld zu bestimmen (stRsp RIS-Justiz RS0012973, RS0012922 und RS0012984). Der Bewertung ist der Zustand der Zuwendung im Zeitpunkt des Empfangs zugrundezulegen. Wertsteigerungen, die auf eine Tätigkeit des Geschenknehmers (nach der Übernahme) zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht (6 Ob 638/86). Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen (SZ 68/201).
3.3. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist zunächst - bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe - der Anteil der Schenkung zu bestimmen. Nach Bewertung der (Gesamt-)Zuwendung bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls ist der diesem (Schenkungs-)anteil entsprechende Betrag für die Bestimmung des Schenkungspflichtteils anzurechnen.
3.4. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die bisherigen Verfahrensergebnisse eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens gemischter Schenkungen und - bejahendenfalls - der Höhe des der Anrechnung unterliegenden Schenkungsanteils des Erblassers nicht zulassen. Eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erweist sich daher als erforderlich.
4. Bewertung nach Verkehrswert oder anerbenrechtlichen Grundsätzen (Punkt 2.3.). Wird ein bäuerlicher Hof, der im Erbfall den anerbenrechtlichen Bestimmungen unterliegen würde, zu Lebzeiten übergeben, sind die anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen nicht direkt anwendbar; die materiellen Erbteilungsbestimmungen, insbesondere jene über die Bewertung des Hofes nach den Kriterien des Wohlbestehenkönnens werden jedoch im Sinn einer vorweggenommenen Erbfolge analog angewendet (Eccher in Schwimann, ABGB³ III Höferecht Rz 7). Anstelle des Verkehrswertes des schon zu Lebzeiten in vorweggenommener Erbfolge übergebenen Hofes wird ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Preis festgesetzt (stRsp SZ 71/112; 4 Ob 46/05a; RIS-Justiz RS0017994 und RS0022391; Eccher aaO). Voraussetzung ist die hypothetische Qualifikation des Betriebes als Erbhof (SZ 68/201; 6 Ob 225/99b; 6 Ob 92/01z; 6 Ob 37/02p; 4 Ob 46/05a; RIS-Justiz RS0017994 und RS0022403).4. Bewertung nach Verkehrswert oder anerbenrechtlichen Grundsätzen (Punkt 2.3.). Wird ein bäuerlicher Hof, der im Erbfall den anerbenrechtlichen Bestimmungen unterliegen würde, zu Lebzeiten übergeben, sind die anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen nicht direkt anwendbar; die materiellen Erbteilungsbestimmungen, insbesondere jene über die Bewertung des Hofes nach den Kriterien des Wohlbestehenkönnens werden jedoch im Sinn einer vorweggenommenen Erbfolge analog angewendet (Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei Höferecht Rz 7). Anstelle des Verkehrswertes des schon zu Lebzeiten in vorweggenommener Erbfolge übergebenen Hofes wird ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Preis festgesetzt (stRsp SZ 71/112; 4 Ob 46/05a; RIS-Justiz RS0017994 und RS0022391; Eccher aaO). Voraussetzung ist die hypothetische Qualifikation des Betriebes als Erbhof (SZ 68/201; 6 Ob 225/99b; 6 Ob 92/01z; 6 Ob 37/02p; 4 Ob 46/05a; RIS-Justiz RS0017994 und RS0022403).
Das Berufungsgericht hat - von dieser Rechtsansicht ausgehend - dem Erstgericht die Ergänzung seines Verfahrens zur Klärung der Erbhofeigenschaft der übergebenen Liegenschaften aufgetragen. Die Klägerin wendet sich in ihrem Rekurs gegen eine Bewertung nach anerbenrechtlichen Grundsätzen. Eine (analoge) Anwendung des Anerbenrechts komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Erblasser eine von § 8 AnerbenG abweichende Verfügung vorgenommen habe. Er habe nämlich die EZ 61 an seinen Sohn (den Zweitbeklagten) und dessen Ehegattin übergeben. Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils sei daher der Verkehrswert heranzuziehen.Das Berufungsgericht hat - von dieser Rechtsansicht ausgehend - dem Erstgericht die Ergänzung seines Verfahrens zur Klärung der Erbhofeigenschaft der übergebenen Liegenschaften aufgetragen. Die Klägerin wendet sich in ihrem Rekurs gegen eine Bewertung nach anerbenrechtlichen Grundsätzen. Eine (analoge) Anwendung des Anerbenrechts komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Erblasser eine von Paragraph 8, AnerbenG abweichende Verfügung vorgenommen habe. Er habe nämlich die EZ 61 an seinen Sohn (den Zweitbeklagten) und dessen Ehegattin übergeben. Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils sei daher der Verkehrswert heranzuziehen.
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung beruht der in den Anerbengesetzen (§ 11 AnerbenG, § 12 Kärntner ErbhöfeG, § 21 Tiroler Höfegesetz) ausdrücklich verankerte Grundsatz, den Übernahmspreis bei der Erbteilung so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht im Interesse der Erhaltung des bäuerlichen Betriebs. Er wird daher auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höfe- und Anerbenrechts bloß ähnlich sind, insbesondere auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmer schon zu Lebzeiten, zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist (SZ 71/112; RIS-Justiz RS0022391). Zu prüfen ist daher, ob der mit dem Zweitbeklagten und seiner Gattin 1974 geschlossene Übergabsvertrag mit den Zielsetzungen des Anerbengesetzes soweit übereinstimmt, dass auch hier auf den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens Bedacht zu nehmen ist.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung beruht der in den Anerbengesetzen (Paragraph 11, AnerbenG, Paragraph 12, Kärntner ErbhöfeG, Paragraph 21, Tiroler Höfegesetz) ausdrücklich verankerte Grundsatz, den Übernahmspreis bei der Erbteilung so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichem Gewohnheitsrecht im Interesse der Erhaltung des bäuerlichen Betriebs. Er wird daher auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höfe- und Anerbenrechts bloß ähnlich sind, insbesondere auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmer schon zu Lebzeiten, zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist (SZ 71/112; RIS-Justiz RS0022391). Zu prüfen ist daher, ob der mit dem Zweitbeklagten und seiner Gattin 1974 geschlossene Übergabsvertrag mit den Zielsetzungen des Anerbengesetzes soweit übereinstimmt, dass auch hier auf den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens Bedacht zu nehmen ist.
Ziel des Anerbengesetzes ist es, die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe durch Erbteilungen möglichst zu vermeiden, um die für eine rationelle Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsgrößen zu erhalten. Dieses Ziel wird im Verlassenschaftsverfahren durch die Zuweisung des Betriebes an einen Miterben (den Anerben oder Übernehmer) erreicht. Er hat die übrigen Miterben auf der Grundlage eines im Vergleich zum Verkehrswert niedrigeren Übernahmswertes abzufinden (Eccher in Schwimann, ABGB³ III Höferecht Rz 1). Das bei Berechnung des Übernahmspreises zu beachtende Prinzip des „Wohlbestehenkönnens" dient gleichfalls der Erhaltung des bäuerlichen Betriebs. Der Übernehmer wäre sonst in vielen Fällen gezwungen, Betriebsteile zu verkaufen, um den Übernahmspreis entrichten zu können.Ziel des Anerbengesetzes ist es, die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe durch Erbteilungen möglichst zu vermeiden, um die für eine rationelle Bewirtschaftung erforderlichen Betriebsgrößen zu erhalten. Dieses Ziel wird im Verlassenschaftsverfahren durch die Zuweisung des Betriebes an einen Miterben (den Anerben oder Übernehmer) erreicht. Er hat die übrigen Miterben auf der Grundlage eines im Vergleich zum Verkehrswert niedrigeren Übernahmswertes abzufinden (Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei Höferecht Rz 1). Das bei Berechnung des Übernahmspreises zu beachtende Prinzip des „Wohlbestehenkönnens" dient gleichfalls der Erhaltung des bäuerlichen Betriebs. Der Übernehmer wäre sonst in vielen Fällen gezwungen, Betriebsteile zu verkaufen, um den Übernahmspreis entrichten zu können.
§ 8 AnerbenG macht im Zusammenhang mit den Materialien zum Anerbengesetz (76 BlgNR 8. GP 19) deutlich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die Übernahme des Erbhofs durch nur einen der Erben anstrebt, die letztwillige Übertragung des Erbhofs an Ehegatten (und damit die Schaffung eines Ehegattenerbhofs) im Miteigentum eines erbberechtigten Angehörigen und seines Ehegatten aber dennoch für zulässig erachtet, weil auch dabei die Gefahr einer Zersplitterung des bäuerlichen Betriebes nicht besteht. Auch in einem solchen Fall wird der Übernahmspreis nach dem „Wohlbestehenswert" bestimmt. Die im vorliegenden Fall durch den Übergabsvertrag aus 1974 vorweggenommene Erbfolge erfüllt - setzt man hypothetisch die Eigenschaft dieser Liegenschaften als Erbhof voraus - die dargelegten Zielsetzungen des Gesetzgebers:Paragraph 8, AnerbenG macht im Zusammenhang mit den Materialien zum Anerbengesetz (76 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 19) deutlich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die Übernahme des Erbhofs durch nur einen der Erben anstrebt, die letztwillige Übertragung des Erbhofs an Ehegatten (und damit die Schaffung eines Ehegattenerbhofs) im Miteigentum eines erbberechtigten Angehörigen und seines Ehegatten aber dennoch für zulässig erachtet, weil auch dabei die Gefahr einer Zersplitterung des bäuerlichen Betriebes nicht besteht. Auch in einem solchen Fall wird der Übernahmspreis nach dem „Wohlbestehenswert" bestimmt. Die im vorliegenden Fall durch den Übergabsvertrag aus 1974 vorweggenommene Erbfolge erfüllt - setzt man hypothetisch die Eigenschaft dieser Liegenschaften als Erbhof voraus - die dargelegten Zielsetzungen des Gesetzgebers:
Übernehmer waren der zweitbeklagte Sohn des Erblassers und seine Gattin. Übergeber waren der Erblasser und seine Ehefrau als Miteigentümer. Es entstand - wie schon zuvor - Miteigentum am bäuerlichen Gut unter Ehegatten, somit ein vom Gesetzgeber toleriertes Miteigentumsverhältnis. Eine Zersplitterung des bäuerlichen Guts ist in einem solchen Fall genausowenig zu befürchten wie im Fall einer Übergabe nach § 8 Abs 1 AnerbenG. Eine analoge Anwendung der anerbenrechtlichen Grundsätze für die Bemessung eines den Übernehmer begünstigenden Übernahmspreises erscheint daher auch in einem solchen Fall zur Erhaltung des übergebenen Gutes unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass die übergebene Liegenschaft hypothetisch die Voraussetzungen eines Erbhofs erfüllt.Übernehmer waren der zweitbeklagte Sohn des Erblassers und seine Gattin. Übergeber waren der Erblasser und seine Ehefrau als Miteigentümer. Es entstand - wie schon zuvor - Miteigentum am bäuerlichen Gut unter Ehegatten, somit ein vom Gesetzgeber toleriertes Miteigentumsverhältnis. Eine Zersplitterung des bäuerlichen Guts ist in einem solchen Fall genausowenig zu befürchten wie im Fall einer Übergabe nach Paragraph 8, Absatz eins, AnerbenG. Eine analoge Anwendung der anerbenrechtlichen Grundsätze für die Bemessung eines den Übernehmer begünstigenden Übernahmspreises erscheint daher auch in einem solchen Fall zur Erhaltung des übergebenen Gutes unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass die übergebene Liegenschaft hypothetisch die Voraussetzungen eines Erbhofs erfüllt.
5. (Hypothetische) Erbhofeigenschaft der 1974 und 1988 übergebenen Liegenschaften (Punkt 2.4 und 2.5.):
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen des § 1 Abs 1 AnerbenG an einen Erbhof zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung dargelegt. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Maßgebend ist unter anderem das land- und forstwirtschaftliche Einkommen bei objektiver Bewertung (Eccher in Schwimann, ABGB³ III § 1 AnerbenG Rz 15 mwN) bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls. Einkommen aus einem am Erbhof betriebenen und zu diesem im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG gehörenden Unternehmens sind einzubeziehen, nicht aber Nebeneinkünfte aus wirtschaftlich selbständigen Unternehmen, die eine Hauptsache im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb getrennt werden können. Zur EZ 1215 und EZ 1216 (Übergabsvertrag 1988) fehlen Feststellungen zum objektiv möglichen Ertrag, dem landwirtschaftlichen Nettoeinkommen, das ein Landwirt bei durchschnittlicher Wirtschaftsführung und ortsüblicher Bewirtschaftungsart bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls erzielen könnte. Das Verfahren ist insoweit ergänzungsbedürftig. Auf den zutreffenden Auftrag des Berufungsgerichts wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Für die Beurteilung der hypothetischen Erbhofeigenschaft der EZ 61 bedarf es gleichfalls der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage. Zur Berücksichtigung und Bewertung der Pferdebetriebe (Einstellung, Training und Ausbildung, während die Zucht als Teil der Landwirtschaft im engeren Sinn dem Erbhof zuzurechnen ist) als Nebenerwerb der Landwirtschaft oder als „Hauptsache" im Sinn des § 2 Abs 3 AnerbenG wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach § 11 Abs 2 AnerbenG sind wirtschaftlich nicht unbedeutende Unternehmen, die zum Erbhof gehören, selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.Das Berufungsgericht hat die Anforderungen des Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG an einen Erbhof zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung dargelegt. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Maßgebend ist unter anderem das land- und forstwirtschaftliche Einkommen bei objektiver Bewertung (Eccher in Schwimann, ABGB³ römisch drei Paragraph eins, AnerbenG Rz 15 mwN) bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls. Einkommen aus einem am Erbhof betriebenen und zu diesem im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG gehörenden Unternehmens sind einzubeziehen, nicht aber Nebeneinkünfte aus wirtschaftlich selbständigen Unternehmen, die eine Hauptsache im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb getrennt werden können. Zur EZ 1215 und EZ 1216 (Übergabsvertrag 1988) fehlen Feststellungen zum objektiv möglichen Ertrag, dem landwirtschaftlichen Nettoeinkommen, das ein Landwirt bei durchschnittlicher Wirtschaftsführung und ortsüblicher Bewirtschaftungsart bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls erzielen könnte. Das Verfahren ist insoweit ergänzungsbedürftig. Auf den zutreffenden Auftrag des Berufungsgerichts wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Für die Beurteilung der hypothetischen Erbhofeigenschaft der EZ 61 bedarf es gleichfalls der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage. Zur Berücksichtigung und Bewertung der Pferdebetriebe (Einstellung, Training und Ausbildung, während die Zucht als Teil der Landwirtschaft im engeren Sinn dem Erbhof zuzurechnen ist) als Nebenerwerb der Landwirtschaft oder als „Hauptsache" im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AnerbenG wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach Paragraph 11, Absatz 2, AnerbenG sind wirtschaftlich nicht unbedeutende Unternehmen, die zum Erbhof gehören, selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
6. Bewertung der Grundstücke der EZ 61, auf denen Schotterabbau betrieben wird (Punkt 2.5.):
6.1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, diejenigen Flächen, die bereits zum Todeszeitpunkt infolge Verpachtung zwecks Schotterabbaus oder wegen der 1990 vereinbarten Verkaufsoption nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienten, seien mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen.
Das Rechtsmittel des Zweitbeklagten wendet sich gegen diese Auffassung und macht geltend, die am 9. 8. 1994 aufgrund der Option verkauften Teilflächen seien zum Zeitpunkt des Erbanfalls noch als schlichtes Grünland gewidmet gewesen und landwirtschaftlich genutzt worden. Eine Umwidmung sei erst 1994 erfolgt. Die Option begründe wertmäßig keine zu berücksichtigende Verwertungschancen, sodass eine Bewertung nach Verkehrswerten nicht berechtigt sei.
6.2. Dem Einwand der Zweitbeklagten sind die Feststellungen der Vorinstanzen entgegenzuhalten. Danach befanden sich unter den der EZ 61 zugehörigen Grundstücken auch Kiesabbaugebiete. Schon vor 1974 hatten Schotterunternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Erblasser und seiner Gattin auf einigen dieser zur EZ 61 gehörigen Grundstücken Kies abgebaut. Diese vom Kiesabbau betroffenen Teilgrundstücke dienten daher keineswegs dem landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr Wert ist nach Verkehrswerten zu berechnen. Eine den Übernehmer begünstigende Ertragswertberechnung erfolgt nur hinsichtlich jener Grundstücke, die für Zwecke des bäuerlichen Betriebs benötigt werden; dem Übernehmer zugekommene Grundstücke, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind von vornherein mit dem Verkehrswert zu bemessen (SZ 71/112, RIS-Justiz RS0110356; Eccher aaO Höferecht Rz 7).
Gleiches gilt für diejenigen Grundstücke, hinsichtlich derer der Zweitbeklagte mit Optionsvertrag vom 20. 11. 1990 Schotterunternehmen eine Option zum Ankauf eingeräumt hatte. Dass diese Option erst nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls eingelöst wurde, ändert nichts daran, dass schon 1990 (vor dem Erbanfall) eine Veräußerung in Aussicht genommen wurde und damit die Liegenschaften ihrer Zweckwidmung für den landwirtschaftlichen Betrieb entzogen wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Liegenschaften - um welche es sich im Einzelnen handelt, wird noch festzustellen sein - schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für Zwecke des bäuerlichen Betriebs benötigt wurden.
7. Anrechnung einer Schenkung aus dem Jahr 1974 in Bezug auf die Drittbeklagte (Punkt 2.6.):
7.1. Die Klägerin macht geltend, die Drittbeklagte sei im Schenkungszeitpunkt als Ehegattin des Erblassers noch nicht pflichtteilsberechtigt gewesen, sie dürfe sich daher aus dieser Schenkung keinen Schenkungspflichtteil zurückbehalten.
7.2. Diese Auffassung ist abzulehnen. Umlauft (aaO 222 f) verweist zu dieser Frage überzeugend auf die klare Formulierung des § 785 Abs 2 ABGB, wonach der Gesetzgeber für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf abstellt, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. Das Erfordernis einer Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung wurde im Gesetz nicht erwähnt, obwohl § 785 nF mit BGBl 1978/280 eingeführt und zugleich dem Ehegatten erstmals ein gesetzliches Pflichtteilsrecht eingeräumt wurde. Es wäre daher nach Auffassung Umlaufts nur schwer verständlich, dass der Gesetzgeber - hätte er tatsächlich die Pflichtteilsberechtigung eines Ehegatten im Schenkungszeitpunkt als Voraussetzung seines Anrechnungsbegehrens im Auge gehabt - diese Forderung in § 785 Abs 2 ABGB formuliert hätte. Die Problematik habe ihm bekannt sein müssen.7.2. Diese Auffassung ist abzulehnen. Umlauft (aaO 222 f) verweist zu dieser Frage überzeugend auf die klare Formulierung des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB, wonach der Gesetzgeber für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf abstellt, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. Das Erfordernis einer Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung wurde im Gesetz nicht erwähnt, obwohl Paragraph 785, nF mit BGBl 1978/280 eingeführt und zugleich dem Ehegatten erstmals ein gesetzliches Pflichtteilsrecht eingeräumt wurde. Es wäre daher nach Auffassung Umlaufts nur schwer verständlich, dass der Gesetzgeber - hätte er tatsächlich die Pflichtteilsberechtigung eines Ehegatten im Schenkungszeitpunkt als Voraussetzung seines Anrechnungsbegehrens im Auge gehabt - diese Forderung in Paragraph 785, Absatz 2, ABGB formuliert hätte. Die Problematik habe ihm bekannt sein müssen.
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen Umlaufts. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon bisher einem nunmehr pflichtteilsberechtigten Kind eine Schenkungsanrechnung ermöglicht, wenn die Schenkung vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1989 - somit zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem das Kind noch nicht pflichtteilsberechtigt war (SZ 67/50). Seine weitere Entscheidung 2 Ob 575/82 = SZ 56/85 bejahte die Anrechnung einer vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978 erfolgten Schenkung des Erblassers an seine (damals noch nicht pflichtteilsberechtigte) Ehegattin für die Berechnung des Schenkungspflichtteils eines Kindes. Er vertrat dabei die Auffassung, für die Anrechnung sei maßgebend, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist (Welser aaO § 785 Rz 17; Eccher aaO § 785 Rz 18).Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen Umlaufts. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon bisher einem nunmehr pflichtteilsberechtigten Kind eine Schenkungsanrechnung ermöglicht, wenn die Schenkung vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1989 - somit zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem das Kind noch nicht pflichtteilsberechtigt war (SZ 67/50). Seine weitere Entscheidung 2 Ob 575/82 = SZ 56/85 bejahte die Anrechnung einer vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978 erfolgten Schenkung des Erblassers an seine (damals noch nicht pflichtteilsberechtigte) Ehegattin für die Berechnung des Schenkungspflichtteils eines Kindes. Er vertrat dabei die Auffassung, für die Anrechnung sei maßgebend, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist (Welser aaO Paragraph 785, Rz 17; Eccher aaO Paragraph 785, Rz 18).
Muss sich aber der Ehegatte des Erblassers eine vor 1978 erhaltene Schenkung unbefristet anrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht pflichtteilsberechtigt war, so wäre es unbillig, ihm die Anrechnung von Schenkungen auf seinen eigenen Schenkungspflichtteil zu verweigern, wenn der Erblasser die Schenkung vor 1978 einer anderen pflichtteilsberechtigten Person gewährt hat. Die Ehegattin des Erblassers ist daher berechtigt, die Anrechnung auch jener Schenkungen zu verlangen, die der Erblasser vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978, somit zu einem Zeitpunkt gemacht hatte, zu dem der Ehegatte noch nicht pflichtteilsberechtigt war. Voraussetzung der Anrechnung in einem solchen Fall ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist.
7.3. Der Einwand der Klägerin, die Drittbeklagte dürfe sich die Schenkung an den Zweitbeklagten aus 1974 auch deshalb nicht anrechnen lassen, weil sie eine Anrechnung nicht konkret verlangt habe, ist nicht berechtigt. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Anrechnungsbegehren dem Klagebegehren der Drittbeklagten mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, weil ohnehin klargestellt war, auf welche Schenkungen sich ihre Anrechnung bezog.
8. Rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Erstbeklagten (Punkt 2.8.):
8.1. Die Klägerin bekämpft die Abweisung des Feststellungsbegehrens gegen den Erstbeklagten. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei gegeben, weil sie den Erstbeklagten als Geschenknehmer nur bei Unzulänglichkeit des Nachlasses in Anspruch nehmen könne. Unsicherheiten bei der Bewertung der Liegenschaft und das nicht geklärte Verlangen der Drittbeklagten auf Anrechnung der Schenkungen zu ihren Gunsten könnten zu einer geringeren Zahlungspflicht der Drittbeklagten und demgemäß einer höheren Zahlungspflicht des Erstbeklagten führen. Ein abschließendes Zahlungsbegehren gegen den Erstbeklagten sei daher noch nicht möglich.
8.2. Das Rekursgericht hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung aus der Überlegung verneint, der mit Feststellung gegen den Erstbeklagten geltend gemachte Anspruch sei mit jenem des Leistungsbegehrens völlig gleich, mit weiteren in der Zukunft liegenden ungewissen Ansprüchen sei nicht zu rechnen. Aufgrund der vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertung nach Verkehrswerten hätte die Klägerin eine Bezifferung der Ausfallshaftung des Erstbeklagten vornehmen können. Der Bewertung der Liegenschaften wie auch der Anrechnungsberechtigung der Drittbeklagten lägen ausschließlich Rechtsfragen zugrunde. Unsicherheiten der Klägerin an der Richtigkeit ihrer Rechtsauslegung begründeten kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ausfallshaftung. Aufgrund des gegen die Drittbeklagte ohnehin konkret bezifferten Leistungsbegehrens wäre es der Klägerin möglich gewesen, auch die ihrer Rechtsmeinung entsprechende Ausfallshaftung des Erstbeklagten zu beziffern.
8.3. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden (§ 510 Abs 3 ZPO). Sie steht in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung, wonach ein rechtliches Interesse im Sinn des § 228 ZPO dann fehlt, wenn der Kläger bereits auf Leistung klagen kann und das Leistungsbegehren alles bietet, was mit der Feststellung angestrebt wird (RIS-Justiz RS0038817). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt eine Geldforderung dar (Schubert in Rummel ABGB³ § 951 Rz 3). Unsicherheiten über die Bewertung des Anspruchs vermögen ein Feststellungsbegehren nicht zu rechtfertigen.8.3. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Sie steht in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung, wonach ein rechtliches Interesse im Sinn des Paragraph 228, ZPO dann fehlt, wenn der Kläger bereits auf Leistung klagen kann und das Leistungsbegehren alles bietet, was mit der Feststellung angestrebt wird (RIS-Justiz RS0038817). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt eine Geldforderung dar (Schubert in Rummel ABGB³ Paragraph 951, Rz 3). Unsicherheiten über die Bewertung des Anspruchs vermögen ein Feststellungsbegehren nicht zu rechtfertigen.
9. Verhältnis der Haftung des Zweitbeklagten zu jener des Erstbeklagten (Punkt 2.7.):
9.1. Nach § 951 Abs 3 ABGB haftet unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur in dem Maß, als der später Beschenkte zur Herausgabe „nicht verpflichtet oder nicht imstande" ist. Diesem Grundsatz entsprechend hat die Klägerin gegenüber dem früher beschenkten Zweitbeklagten ein Begehren auf Feststellung seiner Haftung bis zu einem Betrag von 93.794,96 EUR formuliert. Vom später beschenkten Erstbeklagten begehrt sie Zahlung (32.828,17 EUR) bei sonstiger Exekution in die geschenkte Liegenschaft und Feststellung, dass der Erstbeklagte bis zu einem weiteren Betrag von 71.828,73 EUR für den Pflichtteilsausfall haftet. Nach Abweisung des Feststellungsbegehrens bleibt nur mehr der aus § 951 ABGB abgeleitete Zahlungsanspruch offen.9.1. Nach Paragraph 951, Absatz 3, ABGB haftet unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur in dem Maß, als der später Beschenkte zur Herausgabe „nicht verpflichtet oder nicht imstande" ist. Diesem Grundsatz entsprechend hat die Klägerin gegenüber dem früher beschenkten Zweitbeklagten ein Begehren auf Feststellung seiner Haftung bis zu einem Betrag von 93.794,96 EUR formuliert. Vom später beschenkten Erstbeklagten begehrt sie Zahlung (32.828,17 EUR) bei sonstiger Exekution in die geschenkte Liegenschaft und Feststellung, dass der Erstbeklagte bis zu einem weiteren Betrag von 71.828,73 EUR für den Pflichtteilsausfall haftet. Nach Abweisung des Feststellungsbegehrens bleibt nur mehr der aus Paragraph 951, ABGB abgeleitete Zahlungsanspruch offen.
9.2. Das Berufungsgericht ging bei Beurteilung der subsidiären Haftung des Zweitbeklagten davon aus, dass die Geltendmachung nur eines Teils der Forderung gegenüber dem Erstbeklagten den Haftungsumfang des Zweitbeklagten nicht auf diesen Teil beschränkt, mit anderen Worten dass die Haftung des Zweitbeklagten nicht auf jenen Teil der Forderung beschränkt ist, den die Klägerin tatsächlich gegen den Erstbeklagten geltend macht.
Der Zweitbeklagte wendet sich gegen diese Auffassung. Als früher Beschenkter hafte er nur insoweit, als der spätere Geschenknehmer zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande sei. Er dürfe nicht für Beträge haften, die die Klägerin nur deshalb nicht vom Erstbeklagten erhalte, weil sie sie gegen diesen nicht geltend mache. Seine Haftung sei daher betraglich mit dem gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Betrag beschränkt.
9.3. Gemäß § 953 Abs 3 ABGB haftet unter mehreren Beschenkten der frühere Geschenknehmer nur in dem Maß, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils beim später Beschenkten uneinbringlich ist (Schubert in Rummel ABGB³ § 951 Rz 2 mwN) oder der später Beschenkte nicht mehr als den ihm nach Einrechnung der Schenkung gebührenden Pflichtteil erhalten hat (Schubert aaO Rz 2a).9.3. Gemäß Paragraph 953, Absatz 3, ABGB haftet unter mehreren Beschenkten der frühere Geschenknehmer nur in dem Maß, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils beim später Beschenkten uneinbringlich ist (Schubert in Rummel ABGB³ Paragraph 951, Rz 2 mwN) oder der später Beschenkte nicht mehr als den ihm nach Einrechnung der Schenkung gebührenden Pflichtteil erhalten hat (Schubert aaO Rz 2a).
In welchem Ausmaß der Zweitbeklagte als früher Beschenkter für den Ausfall der Klägerin am Pflichtteil haftet, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die Klägerin hat ein Begehren auf Feststellung seiner Haftung bis zur Höhe von 93.794,96 EUR erhoben; das ist der der Klägerin nach ihren Berechnungen (nach Verkehrswerten) zustehende Schenkungspflichtteil. Seine Höhe wird entsprechend der dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung und der teilweise neu durchzuführenden Bewertung nach Grundsätzen des Wohlbestehenkönnens neu zu bestimmen sein. Der dann neu errechnete Schenkungspflichtteil der Klägerin wird auch Grundlage des Begehrens auf Feststellung der subsidiären Haftung des Zweitbeklagten sein.
Für welchen Betrag der Zweitbeklagte schließlich haftet, kann erst im Leistungsprozess ermittelt werden. Ob und inwieweit er zur Zahlung herangezogen werden kann, hängt davon ab, inwieweit der Nachlass zur Deckung des Schenkungspflichtteils ausreicht und ob bzw inwieweit gemäß § 951 Abs 3 ABGB eine Haftung des später beschenkten Erstbeklagten (nicht) besteht bzw ob und inwieweit dieser zur Leistung imstande ist.Für welchen Betrag der Zweitbeklagte schließlich haftet, kann erst im Leistungsprozess ermittelt werden. Ob und inwieweit er zur Zahlung herangezogen werden kann, hängt davon ab, inwieweit der Nachlass zur Deckung des Schenkungspflichtteils ausreicht und ob bzw inwieweit gemäß Paragraph 951, Absatz 3, ABGB eine Haftung des später beschenkten Erstbeklagten (nicht) besteht bzw ob und inwieweit dieser zur Leistung imstande ist.
Es ist fraglich, wie die Formulierung des § 951 Abs 3 ABGB „zur Herausgabe verpflichtet ist" zu verstehen ist und ob es für die subsidiäre Haftung des früheren Geschenknehmers auf den gegen den späteren Geschenknehmer tatsächlich eingeklagten (und zugesprochenen) Betrag oder darauf ankommt, in welchem Umfang der später Beschenkte für die Erfüllung des Schenkungspflichtteils nach rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten rechnerisch einzustehen hätte. Für eine Beschränkung der Forderung gegen den früheren Geschenknehmer auf die gegen den später Beschenkten eingeklagte Summe spräche das Argument, dass es nicht im Belieben des Pflichtteilsberechtigten liegen kann, den nach dem Gesetz primär Leistungspflichtigen auf Kosten des nur subsidiär Heranzuziehenden zu entlasten, um von Letzterem die gegenüber dem Zweitbeklagten nicht eingeklagte Summe zu verlangen. Diese Frage stellt sich aber erst im Leistungsprozess gegen den Zweitbeklagten. Sie ist für die Beurteilung des gegen ihn erhobenen Feststellungsbegehrens noch nicht entscheidend. Eine Haftung des Zweitbeklagten bis zur Höhe des Schenkungspflichtteils der Klägerin kann nämlich theoretisch in Frage kommen, wenn der Schenkungspflichtteil nicht im Nachlass Deckung findet und eine Leistung des Erstbeklagten deshalb entfällt, weil er dazu im Sinn des § 951 Abs 3 ABGB nicht imstande ist.Es ist fraglich, wie die Formulierung des Paragraph 951, Absatz 3, ABGB „zur Herausgabe verpflichtet ist" zu verstehen ist und ob es für die subsidiäre Haftung des früheren Geschenknehmers auf den gegen den späteren Geschenknehmer tatsächlich eingeklagten (und zugesprochenen) Betrag oder darauf ankommt, in welchem Umfang der später Beschenkte für die Erfüllung des Schenkungspflichtteils nach rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten rechnerisch einzustehen hätte. Für eine Beschränkung der Forderung gegen den früheren Geschenknehmer auf die gegen den später Beschenkten eingeklagte Summe spräche das Argument, dass es nicht im Belieben des Pflichtteilsberechtigten liegen kann, den nach dem Gesetz primär Leistungspflichtigen auf Kosten des nur subsidiär Heranzuziehenden zu entlasten, um von Letzterem die gegenüber dem Zweitbeklagten nicht eingeklagte Summe zu verlangen. Diese Frage stellt sich aber erst im Leistungsprozess gegen den Zweitbeklagten. Sie ist für die Beurteilung des gegen ihn erhobenen Feststellungsbegehrens noch nicht entscheidend. Eine Haftung des Zweitbeklagten bis zur Höhe des Schenkungspflichtteils der Klägerin kann nämlich theoretisch in Frage kommen, wenn der Schenkungspflichtteil nicht im Nachlass Deckung findet und eine Leistung des Erstbeklagten deshalb entfällt, weil er dazu im Sinn des Paragraph 951, Absatz 3, ABGB nicht imstande ist.
Das Ausmaß einer allfälligen Haftung des Zweitbeklagten - wozu auch die Frage gehört, ob eine gegen den Erstbeklagten zu gering eingeklagte Summe zugleich den Zweitbeklagten entlastet - ist aus Anlass der Entscheidung über das hier erhobene Feststellungsbegehren noch nicht zu klären.
Den gegen Teilurteil und Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gerichteten Rechtsmitteln der Klägerin und des Zweitbeklagten musste ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.