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Rechtssatz RS0121386

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121386

Geschäftszahl

6Ob154/06z; 2Ob186/10g

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Rechtssatz

Paragraph 785, Absatz 2, ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. Das Erfordernis einer Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung wird im Gesetz nicht erwähnt. Die Ehegattin des Erblassers ist daher berechtigt, die Anrechnung auch jener Schenkungen zu verlangen, die der Erblasser vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978, somit zu einem Zeitpunkt gemacht hatte, zu dem der Ehegatte noch nicht pflichtteilsberechtigt war. Voraussetzung der Anrechnung in einem solchen Fall ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 154/06z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 154/06z
    Veröff: SZ 2006/134
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    nur: § 785 Abs 2 ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. (T1)
    nur: Voraussetzung der Anrechnung im Fall der Ehegattin ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist. (T2); Veröff: SZ 2011/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121386

Im RIS seit

14.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20060914_OGH0002_0060OB00154_06Z0000_002