Rechtssatz RS0121386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121386
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Rechtssatz
§ 785 Abs 2 ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. Das Erfordernis einer Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung wird im Gesetz nicht erwähnt. Die Ehegattin des Erblassers ist daher berechtigt, die Anrechnung auch jener Schenkungen zu verlangen, die der Erblasser vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978, somit zu einem Zeitpunkt gemacht hatte, zu dem der Ehegatte noch nicht pflichtteilsberechtigt war. Voraussetzung der Anrechnung in einem solchen Fall ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist.Paragraph 785, Absatz 2, ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. Das Erfordernis einer Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung wird im Gesetz nicht erwähnt. Die Ehegattin des Erblassers ist daher berechtigt, die Anrechnung auch jener Schenkungen zu verlangen, die der Erblasser vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978, somit zu einem Zeitpunkt gemacht hatte, zu dem der Ehegatte noch nicht pflichtteilsberechtigt war. Voraussetzung der Anrechnung in einem solchen Fall ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 154/06z
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 154/06z
Veröff: SZ 2006/134
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
nur: § 785 Abs 2 ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. (T1)
nur: Voraussetzung der Anrechnung im Fall der Ehegattin ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist. (T2); Veröff: SZ 2011/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121386
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20060914_OGH0002_0060OB00154_06Z0000_002