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Entscheidung 2 Ob 186/10g×

Entscheidung 2 Ob 186/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012879 Rechtssatz 12.11.1987Zivilrecht
Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind formelle Streitgenossen.
RS0012973 Rechtssatz 12.01.1984Zivilrecht
Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sond …
RS0012974 Rechtssatz 26.10.1960Zivilrecht
Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Bee …
RS0012979 Rechtssatz 09.09.1986Zivilrecht
Für Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat, ordnet das Gesetz ausdrücklich nur eine Anrechnung auf die durch die Berücksichtigung von Schenkungen bei Berechnung des Nachlasses erfolgte Erhöhung des Pflichtteils (den Schenkungspflic …
RS0012984 Rechtssatz 12.01.1984Zivilrecht
Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertigt entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen. Bei der Ausmittlung eines Schenkungspfl …
RS0013068 Rechtssatz 11.01.1956Zivilrecht
Für die subjektive Besorgnis genügt es, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es jedoch nicht. Allerdings müssen jene Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die su …
RS0015433 Rechtssatz 05.02.1958Zivilrecht
Auch eine Aussteuer, sofern sie im Rahmen der Dotierungspflicht zugewendet wurde, ist unter den Begriff "Heiratsgut" im Sinne des § 788 ABGB zu subsumieren. Die Bezeichnung der Vorempfänge spielt keine Rolle.
RS0022246 Rechtssatz 06.07.1972Zivilrecht
Die Pflicht zur Beistellung eines Heiratsgutes geht aus der elterlichen Unterhaltspflicht und Versorgungspflicht hervor und bildet deren letzten Akt.
RS0022248 Rechtssatz 30.08.1979Zivilrecht
Die Ausstattung soll eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie sein.
RS0034823 Rechtssatz 26.04.1951Zivilrecht
Schon der Verdacht, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis habe, rechtfertigt die Klage nach Art XLII EGZPO.
RS0034828 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Nur eine bewusste absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens zwingt zur Vermögensangabe und Eidesleistung; sie setzt eine Tätigkeit des Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt.
RS0034834 Rechtssatz 27.02.1985Zivilrecht
Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt.
RS0034859 Rechtssatz 27.11.1979Zivilrecht
Für den Anspruch ist ein deliktisches Verhalten nicht erforderlich, doch es stellt die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst ein bloß passives Verhalten kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne Art XLII EGZPO dar. Es muss vielmeh …
RS0034872 Rechtssatz 16.11.1955Zivilrecht
In der bloßen Verweigerung der Auskunft über Vermögen und Einkünfte liegt kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des Art XLII EGZPO.
RS0034986 Rechtssatz 30.10.1973Zivilrecht
Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung sc …
RS0035588 Rechtssatz 29.09.1972Zivilrecht
Ansprüche formeller Streitgenossen sind für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen. Bestätigt das Berufungsgericht das Ersturteil nur hinsichtlich eines formellen Streitgenossen, so hat es daher den ihn betreffenden (nicht in Geld b …
RS0035615 Rechtssatz 08.12.1951Undefined
Ansprüche von und gegen Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen.
RS0035710 Rechtssatz 06.06.1974Zivilrecht
Die Zulässigkeit der Revision ist bei formeller Streitgenossenschaft für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen.
RS0037797 Rechtssatz 03.03.1977Zivilrecht
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen.
RS0038968 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Bek …
RS0039007 Rechtssatz 26.02.1987Zivilrecht
Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gef …
RS0039123 Rechtssatz 20.04.1953Zivilrecht
Der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen.
RS0039201 Rechtssatz 10.11.1959Zivilrecht
Eine Feststellungsklage ist bei mangelndem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen.
RS0039202 Rechtssatz 25.11.1959Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirk …
RS0104323 Rechtssatz 05.09.1996Zivilrecht
Nach der Methode des JB 114 sind alle anrechnungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zusammenzuzählen, danach wird für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt; die Differenz dieses erhöhten Pflichtteiles stellt gegenüber dem Nachlasspflichtteil den …
RS0107684 Rechtssatz 04.06.1997Zivilrecht
Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflicht …
RS0107685 Rechtssatz 04.06.1997Zivilrecht
Die Anrechnung der in den §§ 788, 789 ABGB genannten Zuwendungen auf den Pflichtteil erfolgt derart, dass die anrechnungspflichtigen Posten dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werden. Von diesem werden ziffernmäßig die Pflichtteile ermittelt und …
RS0117847 Rechtssatz 10.07.2003Zivilrecht
Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Ein …
RS0121386 Rechtssatz 14.09.2006Zivilrecht
§ 785 Abs 2 ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener …
RS0124629 Rechtssatz 19.02.2008Zivilrecht
Vorausempfänge von Bargeld sind nach dem inneren Wert aufzuwerten, was in der Regel nach dem Lebenshaltungskostenindex zu geschehen hat. Wurde das bare Geld allerdings zur Anschaffung einer bestimmten Sache (Wohnung, Einrichtung, Kleidung, Fahrzeug) gegeben …
RS0125635 Rechtssatz 18.12.2009Zivilrecht
Sind die Kläger nur formelle Streitgenossen, haften sie im Revisionsverfahren analog § 46 Abs 1 ZPO jeweils nur entsprechend ihrem Anteil am Revisionsinteresse.
RS0127345 Rechtssatz 29.09.2011Zivilrecht
Vorempfänge sind anzurechnen, wenn dies bei Geltendmachung des Pflichtteils ein Noterbe oder der Erbe verlangt. Vor der Einantwortung steht dieses Verlangen auch der beklagten Verlassenschaft offen. Die Beweislast für den Vorempfang trifft stets denjenigen, …
RS0127346 Rechtssatz 29.09.2011Zivilrecht
Ein den Nachlasspflichtteil übersteigender Vorempfang ist immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen.
RS0127347 Rechtssatz 29.09.2011Zivilrecht
Der Erbe (bzw die Verlassenschaft) kann keine Schenkungsanrechnung gemäß § 785 Abs 1 ABGB begehren.
RS0127348 Rechtssatz 29.09.2011Zivilrecht
Die Schenkungsanrechnung gemäß § 785 Abs 1 ABGB kann niemals zu einer Begünstigung des Erben führen.
RS0127349 Rechtssatz 29.09.2011Zivilrecht
Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klag …