Rechtssatz RS0124629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124629
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Rechtssatz
Vorausempfänge von Bargeld sind nach dem inneren Wert aufzuwerten, was in der Regel nach dem Lebenshaltungskostenindex zu geschehen hat. Wurde das bare Geld allerdings zur Anschaffung einer bestimmten Sache (Wohnung, Einrichtung, Kleidung, Fahrzeug) gegeben und hat der Empfänger die Sache auch ohne unnötigen Aufschub erworben, so werden die Regeln über die Bewertung der Sache und nicht jene über den Empfang baren Geldes angewendet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 225/08i
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 225/08i
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
Beisatz: Die Beweislast dafür, dass die widmungsgemäße Verwendung einer Ausstattung (des Heiratsguts) durch Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Hausrat und kurzlebigen Gütern tatsächlich zeitnah erfolgt ist, trifft denjenigen, der eine von der grundsätzlich gebotenen Aufwertung eines Bargeldempfangs abweichende Lösung anstrebt. (T1); Veröff: SZ 2011/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124629
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20080219_OGH0002_0020OB00225_08I0000_001