Entscheidungsgründe:
Am 16. 3. 2004 starb der Vater des Klägers, Gottfried G***** sen. Mit Testament vom 24. 11. 2003 hatte er seinen Sohn Gottfried G***** jun. zum Universalerben eingesetzt und die Noterben mit dem allgemeinen Hinweis, dass „allfällige Vorausempfänge einzurechnen" seien, auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt. Das Testament wurde am 5. 4. 2004 kundgemacht. Aufgrund des Testaments gab Gottfried G***** jun. eine bedingte Erbsantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Ihm wurde die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB überlassen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist eine Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 18.050,84 EUR als seinen Pflichtteil.Am 16. 3. 2004 starb der Vater des Klägers, Gottfried G***** sen. Mit Testament vom 24. 11. 2003 hatte er seinen Sohn Gottfried G***** jun. zum Universalerben eingesetzt und die Noterben mit dem allgemeinen Hinweis, dass „allfällige Vorausempfänge einzurechnen" seien, auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt. Das Testament wurde am 5. 4. 2004 kundgemacht. Aufgrund des Testaments gab Gottfried G***** jun. eine bedingte Erbsantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Ihm wurde die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft gemäß Paragraph 810, ABGB überlassen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist eine Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 18.050,84 EUR als seinen Pflichtteil.
Die beklagte Verlassenschaft wendete im Wesentlichen ein, der Kläger habe anrechenbare Vorausempfänge in einem die Klagshöhe übersteigenden Ausmaß erhalten, weshalb das Klagebegehren nicht berechtigt sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (unbekämpft) im Betrag von 2.810,93 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte folgenden für das Revisionsverfahren noch maßgeblichen Sachverhalt fest:
Der Kläger war von 1986 bis 1996 Betriebsführer des Bauernhofes des Erblassers. 1987 kaufte der Kläger einen neuen Mähdrescher um 1.000.000 ATS, dessen Kaufpreis zunächst zum Großteil von der Verkäuferin gestundet war und sukzessive im Lauf der nächsten Jahre mit Zinsen bezahlt werden sollte. Die Verkäuferin stellte mehrfach für einen Teil des offenen Kaufpreises Wechsel aus, auf denen der Kläger als Bezogener und der Erblasser als Wechselbürge unterschrieben. 1990 wurde der alte Mähdrescher, den der Erblasser dem Kläger zum Abverkauf und zur Verwendung des Kauferlöses zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises des neuen Mähdreschers übergeben hatte, in Anrechnung auf den Kaufpreis des neuen Mähdreschers um 200.000 ATS verkauft. 1988 bis 1990 bezahlte der Erblasser teils auf den Kaufpreis des Mähdreschers, teils auf Zinsen aus der Kaufpreisschuld insgesamt 248.337 ATS im Zusammenhang mit dem Wechselkredit bzw seiner Wechselbürgschaft.
1989 erwarb der Kläger einen weiteren Mähdrescher um 1.200.000 ATS. Auf diesen Kaufpreis bezahlte der Erblasser 1990 als Wechselbürge 150.000 ATS.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die sich aus den Feststellungen ergebenden Vorausempfänge seien gemäß §§ 788 f ABGB in den Pflichtteil des Klägers einzurechnen. Soweit die zugewendeten Geldbeträge zur Bezahlung des Kaufpreises der neuen Mähdrescher verwendet worden seien, seien dafür sowie auch für den Erlös aus dem Verkauf des alten Mähdreschers die Regeln über die Bewertung beweglicher Sachen heranzuziehen. Soweit der Erblasser Zinsenverpflichtungen getilgt habe, habe er im Sinn des § 788 ABGB Schulden des Klägers bezahlt, worauf die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld anzuwenden seien.Rechtlich führte das Erstgericht aus, die sich aus den Feststellungen ergebenden Vorausempfänge seien gemäß Paragraphen 788, f ABGB in den Pflichtteil des Klägers einzurechnen. Soweit die zugewendeten Geldbeträge zur Bezahlung des Kaufpreises der neuen Mähdrescher verwendet worden seien, seien dafür sowie auch für den Erlös aus dem Verkauf des alten Mähdreschers die Regeln über die Bewertung beweglicher Sachen heranzuziehen. Soweit der Erblasser Zinsenverpflichtungen getilgt habe, habe er im Sinn des Paragraph 788, ABGB Schulden des Klägers bezahlt, worauf die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld anzuwenden seien.
Das Berufungsgericht gab der nur vom Kläger erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahingehend ab, dass es die Beklagte zur Zahlung von 8.930,69 EUR sA verurteilte und das Mehrbegehren von 9.120,15 EUR sA abwies.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, das (erstmals in der Berufung erstattete) Vorbringen, der Kläger sei auf die Zuwendungen des Erblassers zur Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht angewiesen gewesen, gehe ins Leere, weil die Anschaffung von Mähdreschern für einen landwirtschaftlichen Betrieb existenzsichernden Charakter habe. Soweit der Erblasser als Wechselbürge Wechselverbindlichkeiten bezahlt habe, seien diese Zahlungen nicht in den Pflichtteil einzurechnen, weil der Erblasser damit eine eigene Verbindlichkeit bezahlt und einen wechselrechtlichen Rückgriffsanspruch gemäß Art 32 Abs 3 WG erworben habe. Da die Zahlung von Kreditzinsen durch den Erblasser unmittelbar zur Schuldentilgung erfolgt sei, habe diese Zuwendung nicht der Anschaffung von beweglichen Sachen zum Antritt oder zur Fortführung eines Gewerbes im Sinn des § 788 ABGB gedient. Zutreffend habe das Erstgericht auf diese Zahlungen nicht die Regeln über die Bewertung von beweglichen Sachen, sondern die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld angewendet; diese Zahlungen seien daher nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, das (erstmals in der Berufung erstattete) Vorbringen, der Kläger sei auf die Zuwendungen des Erblassers zur Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht angewiesen gewesen, gehe ins Leere, weil die Anschaffung von Mähdreschern für einen landwirtschaftlichen Betrieb existenzsichernden Charakter habe. Soweit der Erblasser als Wechselbürge Wechselverbindlichkeiten bezahlt habe, seien diese Zahlungen nicht in den Pflichtteil einzurechnen, weil der Erblasser damit eine eigene Verbindlichkeit bezahlt und einen wechselrechtlichen Rückgriffsanspruch gemäß Artikel 32, Absatz 3, WG erworben habe. Da die Zahlung von Kreditzinsen durch den Erblasser unmittelbar zur Schuldentilgung erfolgt sei, habe diese Zuwendung nicht der Anschaffung von beweglichen Sachen zum Antritt oder zur Fortführung eines Gewerbes im Sinn des Paragraph 788, ABGB gedient. Zutreffend habe das Erstgericht auf diese Zahlungen nicht die Regeln über die Bewertung von beweglichen Sachen, sondern die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld angewendet; diese Zahlungen seien daher nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten.
Die zu den Zinsenzahlungen getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen fielen in den Rahmen der Einwendungen der Beklagten und seien daher nicht überschießend. Die Beklagte habe nämlich vorgebracht, der Kläger habe vom Erblasser zahlreiche anrechenbare Vorausempfänge erhalten, und zwar hohe Geldbeträge zum Ankauf von Maschinen und Geräten sowie für die Bezahlung der vom Kläger eingegangenen Schulden.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu folgenden Fragen vorliege:
1. ob eine Zahlung des Erblassers als Wechselbürge als anrechnungspflichtiger Vorempfang nach § 788 ABGB angesehen werden könne, und1. ob eine Zahlung des Erblassers als Wechselbürge als anrechnungspflichtiger Vorempfang nach Paragraph 788, ABGB angesehen werden könne, und
2. ob der vom Erblasser für die Tilgung einer Schuld im Sinn des § 788 ABGB, nämlich von Verzugszinsen aus einem Kredit, den der Pflichtteilsberechtigte für den Kauf von beweglichen Sachen aufgenommen habe, zugewendete Barbetrag nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten oder analog den Grundsätzen zur Bewertung beweglicher Sachen abzuwerten sei.2. ob der vom Erblasser für die Tilgung einer Schuld im Sinn des Paragraph 788, ABGB, nämlich von Verzugszinsen aus einem Kredit, den der Pflichtteilsberechtigte für den Kauf von beweglichen Sachen aufgenommen habe, zugewendete Barbetrag nach dem Verbraucherpreisindex aufzuwerten oder analog den Grundsätzen zur Bewertung beweglicher Sachen abzuwerten sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Der Kläger beantragt in seiner Revision, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in ihrer Revision, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.