Rechtssatz RS0124641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124641
Entscheidungsdatum
19.02.2009
Rechtssatz
Die Bezahlung von Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von der Einrechnung unterliegenden Gegenstände aufgenommen wurden, ist kein zur Anschaffung einer bestimmten Sache gegebenes Geld. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezahlung von Schulden im Sinn des § 788 ABGB, worauf die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld anzuwenden sind.Die Bezahlung von Zinsen für Schulden, die zur Anschaffung von der Einrechnung unterliegenden Gegenstände aufgenommen wurden, ist kein zur Anschaffung einer bestimmten Sache gegebenes Geld. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezahlung von Schulden im Sinn des Paragraph 788, ABGB, worauf die Grundsätze der Bewertung von empfangenem Bargeld anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124641
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20090219_OGH0002_0020OB00225_08I0000_002