Rechtssatz RS0127345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127345
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Vorempfänge sind anzurechnen, wenn dies bei Geltendmachung des Pflichtteils ein Noterbe oder der Erbe verlangt. Vor der Einantwortung steht dieses Verlangen auch der beklagten Verlassenschaft offen. Die Beweislast für den Vorempfang trifft stets denjenigen, der die Anrechnung begehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127345
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20110929_OGH0002_0020OB00186_10G0000_001