Rechtssatz RS0104323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104323
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Rechtssatz
Nach der Methode des JB 114 sind alle anrechnungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zusammenzuzählen, danach wird für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt; die Differenz dieses erhöhten Pflichtteiles stellt gegenüber dem Nachlasspflichtteil den Schenkungspflichtteil dar, von dem die Schenkungen abgezogen werden müssen, die der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob auch Schenkungen zweier Noterben untereinander und nicht nur Schenkungen des Erblassers an einen Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches zu berücksichtigen sind. Im Sinne des "Ausgleichsgedankens" erscheint es bei einer Vereinbarung zwischen den Noterben, mit der eine Benachteiligung des einen Noterben durch Zuwendungen von seiten des anderen Noterben ausgeglichen werden soll, gerechtfertigt, dass der später Beklagte die von ihm zu diesem Zweck erbrachten Leistungen einem späteren Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin entgegenhalten kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 529/95
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
Auch; nur: Nach der Methode des JB 114 sind alle anrechnungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zusammenzuzählen, danach wird für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt; die Differenz dieses erhöhten Pflichtteiles stellt gegenüber dem Nachlasspflichtteil den Schenkungspflichtteil dar, von dem die Schenkungen abgezogen werden müssen, die der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat. (T1); Veröff: SZ 2011/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104323
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0020OB00529_9500000_001