Rechtssatz RS0127349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127349
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. Diesbezüglich können die bei Anträgen auf Bewilligung der Nachlassseparation iSd § 812 ABGB ergangenen Grundsätze sinngemäß herangezogen werden (vgl RS0013068).Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. Diesbezüglich können die bei Anträgen auf Bewilligung der Nachlassseparation iSd Paragraph 812, ABGB ergangenen Grundsätze sinngemäß herangezogen werden vergleiche RS0013068).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
Veröff: SZ 2011/122
- 2 Ob 213/17p
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 213/17p
Auch; nur: Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. (T1)
Beisatz: Die Klage ist trotz „begründeter Darlegung“ abzuweisen, wenn aufgrund des Beweisverfahrens feststeht, dass die Besorgnis tatsächlich unbegründet ist. (T2)
- 2 Ob 81/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 81/23k
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127349
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20110929_OGH0002_0020OB00186_10G0000_005