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§ 789 ABGB

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 87/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 789 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 78901.07.197831.12.2016 BGBl. Nr. 280/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 789

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 87/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch vier. Haftung des Geschenknehmers

Paragraph 789,

  1. Absatz eins,Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen. Dies gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit es auf diese nach Paragraph 1220, einen Anspruch hatte.
  2. Absatz 2,Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke.
  3. Absatz 3,Bezahlt der Geschenknehmer den Fehlbetrag oder den Anteil, für den er nach Absatz 2, einzustehen hat, nicht, so haftet er nur mit der zugewendeten Sache.

Schlagworte

Anrechnung

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40173003