Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 789Paragraph 789
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 789.Paragraph 789,
Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen; in den Pflichtteil des Ehegatten außerdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält. Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen; in den Pflichtteil des Ehegatten außerdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (Paragraph 758,) erhält.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018514
Alte Dokumentnummer
N2181110995Z