Rechtssatz RS0107685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107685
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Rechtssatz
Die Anrechnung der in den §§ 788, 789 ABGB genannten Zuwendungen auf den Pflichtteil erfolgt derart, dass die anrechnungspflichtigen Posten dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werden. Von diesem werden ziffernmäßig die Pflichtteile ermittelt und beim einzelnen Noterben sein eigener anrechnungspflichtiger Vorempfang abgezogen.Die Anrechnung der in den Paragraphen 788, 789, ABGB genannten Zuwendungen auf den Pflichtteil erfolgt derart, dass die anrechnungspflichtigen Posten dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werden. Von diesem werden ziffernmäßig die Pflichtteile ermittelt und beim einzelnen Noterben sein eigener anrechnungspflichtiger Vorempfang abgezogen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2373/96p
Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 2373/96p
Veröff: SZ 70/107
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
Beisatz: Der Abzug erfolgt somit vom ganzen Nachlasspflichtteil und nicht bloß von der durch die Anrechnung bewirkten Erhöhung. (T1); Veröff: SZ 2011/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107685
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19970604_OGH0002_0070OB02373_96P0000_003