Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind die Kinder des am 6.3.1985 verstorbenen Wilhelm P*****. Mit Testament vom 6.3.1985 bestimmte dieser die Beklagte zur Alleinerbin und setzte den Kläger auf den Pflichtteil, wobei er verfügte, daß auf diesen Pflichtteil sämtliche Vorauszahlungen, die der Kläger von ihm erhalten habe, anzurechnen seien. Die Streitteile sind die einzigen Pflichtteilsberechtigten des Erblassers.
Wilhelm P***** gründete am 2.10.1954 die Einzelfirma Wilhelm P*****, Export und Import von S*****.
Am 27.3.1956 wurde dem Kläger Einzelprokura erteilt. Am 1.10.1964 wurde die Wilhelm P***** KG gegründet, an der Wilhelm P***** und der Kläger als persönlich haftende Gesellschafter zu je 40 % sowie die Beklagte mit einer Einlage von S 10.000,-- als Kommanditistin (20 %) beteiligt waren.
Am 26.9.1968 trat Wilhelm P***** als persönlich haftender Gesellschafter aus und wurde Kommanditist mit einer Einlage von S 30.000,--. In der Zeit vom 26.9.1968 bis 18.1.1974 war er Einzelprokurist. Mit 31.12.1974 schied er auch als Kommanditist aus der Kommanditgesellschaft aus.
Die Beklagte hatte zuletzt einen Anteil von 30 % an der Gesellschaft inne. Sie schied per 31.12.1981 aus der Gesellschaft aus. Der Kläger führte das Unternehmen bis 1986 als Einzelfirma fort. Am 26.4.1990 wurde die Firma aufgrund des Antrages der Handelskammer Wien auf Herstellung der Registerordnung gelöscht, weil die Gewerbeberechtigung entzogen worden war.
Der Kläger hatte ab 1977 aus dem Unternehmen wesentlich mehr Geld entnommen als Gewinn vorhanden war. ZB betrug der Gewinn im Jahre 1977 S 239.000,--, wovon 70 %, demnach S 164.000,-- auf den Kläger entfallen wären. Seine Entnahmen betrugen aber insgesamt S 640.000,--. 1978 hatte die KG laut Bilanz Bankschulden von S 4,9 Mill.S. 1979 wurden diese Bankschulden teilweise von Wilhelm P***** abgedeckt und dadurch auf 1,8 Mill.S reduziert. In der Bilanz 1979 ist eine Forderung des Wilhelm P***** gegen die Kommanditgesellschaft in Höhe von S 3,400.499,33 ausgewiesen. Wilhelm P***** nahm eine Forderung in dieser Höhe zunächst als Aktivpost in seine Vermögenssteuererklärung auf, jedoch mit dem Zusatz, daß sie uneinbringlich sei. Ab 1983 schien diese Forderung mit Billigung der Finanzbehörde in der Vermögenssteuererklärung nicht mehr auf. Die Zahlung von 3,4 Mill.S war Wilhelm P***** nur durch Abverkauf eines Teiles seiner Liegenschaft EZ ***** KG U***** möglich.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte wohnten jeweils in dem im Eigentum des Wilhelm P***** stehenden Haus in Wien 19., R*****gasse 18, auf der Liegenschaft EZ ***** der KG U*****. Die Wohnung des Beklagten, die er seit 1970 bewohnte, hatte ein Ausmaß von rund 160 m2. Ein Mietvertrag wurde nie abgeschlossen. Dem Kläger wurden lediglich Betriebskosten von rund S 2.500,-- monatlich vorgeschrieben, die er aber nur sporadisch bezahlte. So bestand laut Schreiben der Hausverwaltung vom 18.4.1985 ein Betriebskostenrückstand für die letzten drei Jahre in Höhe von S 98.550,--. Bereits 1980 brachte Wilhelm P***** zu 5 C 233/80 des Bezirksgerichtes Döbling gegen den Kläger eine Räumungsklage ein, in der Mietzinsrückstände behauptet wurden. Von dem aufgrund dieser Klage ergangenen Räumungsurteil machte Wilhelm P***** allerdings keinen Gebrauch.
Vor dem beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft erklärte sich Wilhelm P***** zunächst bereit, dem Kläger für die Beschaffung einer anderen Wohnung 1 Mill.S, später dann 2 Mill.S zu geben.
Wilhelm P***** schenkte zunächst der Beklagten am 31.10.1985 die Hälfte der Liegenschaft EZ ***** der KG U*****. Laut Schenkungsvertrag wurde die Liegenschaftshälfte lastenfrei übergeben. Der bereits im Zeitpunkt der Schenkung beabsichtigte Verkauf der Liegenschaft erfolgte mit dem am 31.10.1985 und am 16.1.1986 unterfertigten Kaufvertrag. Der Kaufpreis betrug 22 Mill.S. Im Kaufvertrag war die Übergabe im geräumten Zustand ohne vertragliche Bindungen und lastenfrei zum Stichtag 28.2.1986 vereinbart.
Als der Kläger erfuhr, daß die Mieterin einer Nachbarwohnung im Ausmaß von 100 m2 2,8 Mill.S erhielt, verlangte er für die Räumung seiner Wohnung 4 Mill.S. Weil sich Wilhelm P***** und die Beklagte im Kaufvertrag bereits zur geräumten Übergabe der Liegenschaft bis 28.2.1986 verpflichtet hatten, wurde anläßlich des Abschlusses eines beim Bezirksgericht Döbling am 20.12.1985 geschlossenen Räumungsvergleiches dem Kläger die Zahlung dieser Summe zugesagt. 2 Mill.S wurden im Auftrag des Klägers an seine Gattin im Hinblick auf ein anhängiges Scheidungsverfahren bezahlt. Um S 1,203.000,-- kaufte der Kläger eine Eigentumswohnung in der Kahlenbergerstraße. S 697.000,-- und S 100.000,-- erhielt er bar ausbezahlt.
Vom Kaufpreis der Liegenschaft wurde vom Vertreter der Käufer sofort eine Provision von 2 Mill.S in Abzug gebracht. Nach weiteren Abzügen der Kosten für die Freimachung des Objektes einschließlich der an den Kläger bezahlten 4 Mill.S verblieb ein Reinerlös von S 10,314.089,54, der wie folgt verwendet wurde: Um 2,5 Mill.S wurden Wertpapiere angeschafft, und zwar um je 1,25 Mill.S für Wilhelm P***** und für die Beklagte. Mit Kaufvertrag vom 14.2.1986 kaufte Wilhelm P***** eine Eigentumswohnung in Wien 18., H*****straße *****, top.Nr.7 und 8 um S 3,940.000,--, die er mit Notariatsakt vom 24.2.1987 der Beklagten auf den Todesfall schenkte. Diese Wohnung verkaufte die Beklagte nach dem Tod des Vaters um etwas weniger als 4 Mill.S.
Für den Kauf der Wohnung in der H*****straße wendete Wilhelm P***** insgesamt S 4,406.425,-- auf. Weiters verbrauchte er S 827.268,54 für persönliche Bedürfnisse. Für die Abdeckung eines offenen BAWAG-Kredites wurden S 1,058.556,-- und für die Abdeckung eines Kontos bei der CA-BV mit der Nummer ***** S 593.640,-- aufgewendet. Diese Kontoabdeckung erfolgte allein zu Lasten des Wilhelm P*****, offensichtlich im Hinblick auf die vereinbarte lastenfreie Schenkung der Liegenschaftshälfte an die Beklagte.
Inwieweit die entsprechende Kreditvaluta für Zwecke des Klägers oder solche seines Vaters bzw. der Beklagten verwendet worden war, kann nicht festgestellt werden.
Für die Beklagte wurde aus dem Kaufpreisrest außer den angeführten Wertpapieren eine Eigentumswohnung in der R*****gasse um S 860.000,-- zuzüglich S 68.800,-- Grunderwerbssteuer angeschafft, sodaß sie aus dem Reinerlös von S 10,314.089,54 insgesamt Werte von S 2,178.800,-- (Wertpapiere und Wohnung) erhielt, während für Wilhelm P***** insgesamt S 8,135.889,54 aufgewendet wurden. Aus dieser Abrechnung ergab sich eine Forderung der Beklagten gegen Wilhelm P***** in Höhe von rund S 2,979.000,--, die auch in seiner Vermögenssteuererklärung zum 1.1.1987 aufscheint.
Das zu 3 A 216/87 des Bezirksgerichtes Döbling errichtete Nachlaßinventar in der Verlassenschaftssache nach Wilhelm P***** weist eine Nachlaßüberschuldung von S 45.729,10 auf. Die in der Vermögenssteuererklärung des Wilhelm P***** zum 1.1.1987 angeführten Wertpapiere mit einem Kurswert von S 2,111.000,-- scheinen deshalb unter den Aktiven nicht mehr auf, weil sie der Erblasser bereits im Februar 1987 auf die Beklagte übertragen hatte.
Am 3.10.1988 bezahlte die Beklagte zur Abdeckung des Kontos ***** der CA-BV lautend auf William Edgar P***** (Kläger) einen Betrag von S 791.478,50. Es kann nicht festgestellt werden, wie dieser Passivsaldo entstand.
Die Beklagte hatte am 19.7.1979 auf Drängen des Klägers die Bürgschaft für das Kreditkonto Nr.250101532/00 und /01, lautend auf Wilhelm P***** Export-Import, übernommen. Da der Kläger seinen Verpflichtungen in der Folge nicht nachkam und im Jahr 1987 für das Kreditinstitut nicht auffindbar war, trat das Kreditinstitut an die Beklagte als Bürgin heran, die schließlich zur teilweisen Abdeckung des Kontos einen Betrag von S 98.513,04 in Raten zahlte. In diesem Zusammenhang entstanden ihr Anwaltskosten von S 10.000,--.
In der Folge zahlte der Kläger die Hälfte des dann noch aushaftenden Kredites und wurde von der Bank aus der Haftung entlassen. Ohne vorhergehende Zahlung durch die Beklagte wäre dies nicht möglich gewesen.
Der Kläger begehrte den Betrag von S 4,123.478,75 sA, den er wie folgt berechnete:
Das Nachlaßvermögen betrage S 2,203.915,--, weil Anleihen, Girokonten und Sparbücher vorhanden gewesen seien. Hievon sei eine Forderung des Klägers gegen den Erblasser in Höhe von S 1,600.000,-- abzuziehen. Zu dem sich so errechnenden Nachlaßvermögen von S 603.915,-- sei die Hälfte des Reinerlöses aus dem Verkauf des Hauses R*****gasse 18 in Höhe von S 5,150.000,-- und weiters der Verkehrswert der an die Beklagte übertragenen Eigentumswohnung in der H*****straße von S 3,940.000,-- hinzuzurechnen. Aus dem Gesamtbetrag von S 9,693.915,-- resultiere ein Pflichtteilsanspruch des Klägers von S 2,423.478,75. Dazu komme eine dem Kläger gegen die Verlassenschaft zustehende Forderung von S 1,600.000,--. Der Kläger habe 1973 festgestellt, daß sein Vater Wilhelm P***** rund 3,9 Mill.S aus Firmengeldern auf seine im Ausland befindlichen Privatkonten überwiesen habe. Diese Beträge seien weit über den vereinbarten Gewinnanteil des Wilhelm P***** und auch über die Finanzkraft des Unternehmens hinausgegangen. Als der Kläger seinen Vater zur Rede gestellt habe, sei eine Einigung dahin zustandegekommen, daß Wilhelm P***** dem Kläger gegenüber eine Forderung von S 1,600.000,-- anerkannt habe. Dieser Betrag habe rund 40 % des von Wilhelm P***** unberechtigt entzogenen Firmenvermögens entsprochen. Für den Fall, daß dieser Betrag zu seinen Lebzeiten nicht zurückgezahlt werden könne, habe der Vater dem Kläger einen Wechsel übergeben, der spätestens im Zeitpunkt des Todes des Wilhelm P***** fällig werden sollte. Der Kläger habe den Wechsel dementsprechend ausgefüllt.
Der Kläger habe keine anrechnungspflichtigen Vorausempfänge erhalten. Der Zahlung von S 4,1 Mill. anläßlich des Räumungsvergleiches sei die Aufgabe der Mietrechte des Klägers gegenübergestanden, sodaß keine Schenkung vorgelegen sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie bestritt das Bestehen einer Forderung des Klägers gegen den Erblasser und wendete im übrigen ein: Der Kläger habe bei seiner Berechnung das von ihr im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf gewährte Darlehen von S 2,979.000,-- unberücksichtigt gelassen. Im übrigen habe der Kläger, der einen aufwendigen Lebensstil geführt und unverhältnismäßig hohe Privatentnahmen getätigt habe, ständig Zuwendungen des Vaters Wilhelm P***** erhalten. Nur dadurch habe eine Insolvenz des Unternehmens vermieden werden können. Ende 1980 habe der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter dem Wilhelm P***** etwa S 3,4 Mill. geschuldet, die er nie zurückgezahlt habe. Zur Lastenfreistellung der Ende 1985 verkauften Liegenschaft hätten S 1,004.000,-- verwendet werden müssen. Die dementsprechenden Pfandrechte hätten der Sachhaftung für vom Kläger aufgenommene Darlehen gedient. Der Betrag sei daher zur Hälfte als weiterer Vorempfang des Klägers zu berücksichtigen, zur anderen Hälfte werde er als Gegenforderung compensando eingewendet. Die Beklagte sei aus einer Bürgschaft für den Kläger mit insgesamt S 98.513,04 zuzüglich Kosten von S 10.000,-- in Anspruch genommen worden. Auch die im Zuge des mit dem Kläger geschlossenen Räumungsvergleiches erfolgte Zahlung von S 4,1 Mill. stelle einen Vorausempfang dar. Weiters werde der Betrag von S 791.478,50, den die Beklagte ebenfalls zur Tilgung einer Darlehensschuld des Klägers habe aufwenden müssen, compensando eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Wie sich aus den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ergibt, sah es die vom Kläger behauptete Forderung gegen den Nachlaß in Höhe von S 1,6 Mill. nicht als erwiesen an. Die Zahlung an den Kläger in Höhe von S 4 Mill. sei als anrechenbare Schenkung anzusehen, weil ihr infolge der bloß prekaristischen Benützung der Wohnung durch den Kläger kein entsprechender Gegenwert gegenübergestanden sei. Weiters müsse sich der Kläger die Bezahlung der Bankschulden der KG in Höhe von S 3,4 Mill. im Jahr 1979 als Vorempfang gemäß § 788 ABGB anrechnen lassen, weil der Kläger als alleiniger Komplementär der KG persönlich für diese Schulden gehaftet habe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Wie sich aus den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ergibt, sah es die vom Kläger behauptete Forderung gegen den Nachlaß in Höhe von S 1,6 Mill. nicht als erwiesen an. Die Zahlung an den Kläger in Höhe von S 4 Mill. sei als anrechenbare Schenkung anzusehen, weil ihr infolge der bloß prekaristischen Benützung der Wohnung durch den Kläger kein entsprechender Gegenwert gegenübergestanden sei. Weiters müsse sich der Kläger die Bezahlung der Bankschulden der KG in Höhe von S 3,4 Mill. im Jahr 1979 als Vorempfang gemäß Paragraph 788, ABGB anrechnen lassen, weil der Kläger als alleiniger Komplementär der KG persönlich für diese Schulden gehaftet habe.
Die Forderung der Beklagten von S 2,979.000,-- gegen den Erblasser habe sich durch die Übertragung von Wertpapieren im Februar 1987 an sie auf S 968.000,-- verringert, woraus sich gemeinsam mit der im Nachlaßinventar aufscheinenden Überschuldung eine Nachlaßüberschuldung von insgesamt S 1,113.729,-- ergebe. Die Schenkungen an die Beklagte seien in Höhe von S 5,157.000,-- für die Liegenschaftshälfte und von S 4 Mill. für die Eigentumswohnung in der H*****straße zu veranschlagen. Es ergebe sich ein der Pflichtteilsberechnung zugrundeliegender Betrag von S 15,543.271,--. Ein Viertel hievon betrage S 3,885.560,--. Der Kläger habe aber ohnehin weit mehr erhalten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Zahlung von S 4 Mill. im Zusammenhang mit der Räumungsverpflichtung des Klägers könne nicht zur Gänze als Schenkung qualifiziert werden, weil ein besonderes Interesse des Erblassers an der baldigen Räumung und an der Vermeidung eines Räumungsstreites vorgelegen sei. Dennoch sei aus dem krassen Mißverhältnis von S 4,1 Mill. für die Aufgabe der vom Kläger aus welchem Titel immer benützten Wohnung auf eine teilweise Schenkungsabsicht zu schließen. Das Erstgericht habe aber nicht festgestellt, in welchem Umfang die Leistung des Erblassers nach dem Parteiwillen als Entgelt für die Räumung der Wohnung dienen sollte. Dessenungeachtet komme dem Begehren des Klägers deshalb keine Berechtigung zu, weil der Erblasser die Schuld der KG in Höhe von S 3,4 Mill. getilgt habe. Die vom Erstgericht aus der Zahlung der Bankschulden getroffene Schlußfolgerung, der Erblasser habe hiedurch eine Forderung erworben, stelle eine rechtliche Beurteilung dar, für die es an Tatsachen fehle. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob der Erblasser die Kommanditgesellschaft bei Zahlung der Schuld von dieser endgültig befreien habe wollen oder ob er auf die durch Einlösung erworbene Forderung im Nachhinein verzichtet habe oder ob schließlich die Forderung bis zum Tod des Erblassers aufrecht geblieben sei. Der Argumentation des Klägers, daß der Erblasser nicht eine Schuld des Klägers, sondern eine solche der Kommanditgesellschaft getilgt habe, weshalb eine Anrechnung keinesfalls in Betracht komme, sei entgegenzuhalten, daß die überwiegende Ansicht der Lehre nur eine Schuld, nämlich der Gesellschaft und der Gesellschafter, annehme. Doch selbst bei Verneinung einer Gesamtschuld sei aufgrund des Regelungszweckes des § 788 ABGB, nämlich der vermögensmäßigen Gleichbehandlung der Noterben, die Zahlung einer Schuld einer Personengesellschaft im Hinblick auf § 788 ABGB als Tilgung einer solchen der unmittelbar und unbeschränkt sowie persönlich haftenden Gesellschafter anzusehen, zumal diese auch primär für die Schuld hafteten und nach herrschender Ansicht nicht das Interesse, sondern die Erfüllung schuldeten.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Zahlung von S 4 Mill. im Zusammenhang mit der Räumungsverpflichtung des Klägers könne nicht zur Gänze als Schenkung qualifiziert werden, weil ein besonderes Interesse des Erblassers an der baldigen Räumung und an der Vermeidung eines Räumungsstreites vorgelegen sei. Dennoch sei aus dem krassen Mißverhältnis von S 4,1 Mill. für die Aufgabe der vom Kläger aus welchem Titel immer benützten Wohnung auf eine teilweise Schenkungsabsicht zu schließen. Das Erstgericht habe aber nicht festgestellt, in welchem Umfang die Leistung des Erblassers nach dem Parteiwillen als Entgelt für die Räumung der Wohnung dienen sollte. Dessenungeachtet komme dem Begehren des Klägers deshalb keine Berechtigung zu, weil der Erblasser die Schuld der KG in Höhe von S 3,4 Mill. getilgt habe. Die vom Erstgericht aus der Zahlung der Bankschulden getroffene Schlußfolgerung, der Erblasser habe hiedurch eine Forderung erworben, stelle eine rechtliche Beurteilung dar, für die es an Tatsachen fehle. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob der Erblasser die Kommanditgesellschaft bei Zahlung der Schuld von dieser endgültig befreien habe wollen oder ob er auf die durch Einlösung erworbene Forderung im Nachhinein verzichtet habe oder ob schließlich die Forderung bis zum Tod des Erblassers aufrecht geblieben sei. Der Argumentation des Klägers, daß der Erblasser nicht eine Schuld des Klägers, sondern eine solche der Kommanditgesellschaft getilgt habe, weshalb eine Anrechnung keinesfalls in Betracht komme, sei entgegenzuhalten, daß die überwiegende Ansicht der Lehre nur eine Schuld, nämlich der Gesellschaft und der Gesellschafter, annehme. Doch selbst bei Verneinung einer Gesamtschuld sei aufgrund des Regelungszweckes des Paragraph 788, ABGB, nämlich der vermögensmäßigen Gleichbehandlung der Noterben, die Zahlung einer Schuld einer Personengesellschaft im Hinblick auf Paragraph 788, ABGB als Tilgung einer solchen der unmittelbar und unbeschränkt sowie persönlich haftenden Gesellschafter anzusehen, zumal diese auch primär für die Schuld hafteten und nach herrschender Ansicht nicht das Interesse, sondern die Erfüllung schuldeten.
Sei nun bei der Bezahlung der Bankverbindlichkeiten der KG eine Rückerstattung nicht ausbedungen worden, so müsse sich der Kläger den Betrag von S 3,4 Mill. als Vorempfang im Sinn des § 788 ABGB auf seinen gesamten Pflichtteil anrechnen lassen. Dieser errechne sich bei Anrechnung der Schenkungen an die Beklagte von insgesamt 9,157.000,-- S und Berücksichtigung der festgestellten Nachlaßüberschuldung von 1,113.729,-- S mit S 2,135,817,70 (ein Viertel von S 8,143.271,--), sodaß im Ergebnis ein Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht bestehe. Zu demselben Ergebnis komme es aber auch, wenn auf die zunächst auf den Erblasser übergegangene Forderung erst in der Folge verzichtet worden sei, denn auch diese Schenkung sei nach der Methode JB 114 zunächst in Anschlag zu bringen, woraus sich unter Berücksichtigung der übrigen Schenkungen von S 9,157.000,-- und der Nachlaßüberschuldung von S 1,113.729,-- ein Betrag von S 11,543.271,-- errechne. Auf den sich daraus ergebenden Schenkungspflichtteil von S 2,885.817,70 (ein Viertel von S 11,543.271,--), sei nämlich die Schenkung an den Kläger von 3,4 Mill.S anzurechnen. Könne aber nicht von einem Verzicht ausgegangen werden, so erhöhe sich das Nachlaßaktivum um die vom Erblasser auf den Nachlaß übergegangene Forderung von S 3,4 Mill., wodurch sich ein Reinnachlaß von S 2,386.271,-- ergebe. Schlage man zu diesem Nachlaß die Schenkungen an die Beklagte von S 9,175.000,-- rechnerisch hinzu, ergebe dies einen Betrag von S 11,543.271,--. Davon gebühre dem Kläger ein Viertel, also S 2,885.817,-- als Pflichtteil. Die genannte Forderung sei allerdings zufolge der Fortführung des Unternehmens der KG als Einzelunternehmen durch den Kläger, wodurch eine Gesamtrechtsnachfolge des Klägers in die Aktiva und Passiva der KG erfolgt sei, nunmehr gegen den Kläger gerichtet und daher gegenüber dessen Pflichtteil in Anschlag zu bringen, sodaß sich ein Anspruch des Klägers nicht ergebe. Eine Verjährung dieser Forderung habe der Kläger nicht vorgebracht. Eine solche liege auch zufolge der Fortführung des Unternehmens und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge nicht vor. Selbst unter Außerachtlassung eines Schenkungsanteiles an dem an den Kläger für die Räumung seiner Wohnung ausbezahlten Betrag von S 4,1 Mill. bestehe daher der Anspruch des Klägers nicht zu Recht. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob die Tilgung einer Schuld einer Personengesellschaft durch den Erblasser als Zahlung einer Schuld an ein großjähriges Kind im Sinn des § 788 ABGB anzusehen sei.Sei nun bei der Bezahlung der Bankverbindlichkeiten der KG eine Rückerstattung nicht ausbedungen worden, so müsse sich der Kläger den Betrag von S 3,4 Mill. als Vorempfang im Sinn des Paragraph 788, ABGB auf seinen gesamten Pflichtteil anrechnen lassen. Dieser errechne sich bei Anrechnung der Schenkungen an die Beklagte von insgesamt 9,157.000,-- S und Berücksichtigung der festgestellten Nachlaßüberschuldung von 1,113.729,-- S mit S 2,135,817,70 (ein Viertel von S 8,143.271,--), sodaß im Ergebnis ein Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht bestehe. Zu demselben Ergebnis komme es aber auch, wenn auf die zunächst auf den Erblasser übergegangene Forderung erst in der Folge verzichtet worden sei, denn auch diese Schenkung sei nach der Methode JB 114 zunächst in Anschlag zu bringen, woraus sich unter Berücksichtigung der übrigen Schenkungen von S 9,157.000,-- und der Nachlaßüberschuldung von S 1,113.729,-- ein Betrag von S 11,543.271,-- errechne. Auf den sich daraus ergebenden Schenkungspflichtteil von S 2,885.817,70 (ein Viertel von S 11,543.271,--), sei nämlich die Schenkung an den Kläger von 3,4 Mill.S anzurechnen. Könne aber nicht von einem Verzicht ausgegangen werden, so erhöhe sich das Nachlaßaktivum um die vom Erblasser auf den Nachlaß übergegangene Forderung von S 3,4 Mill., wodurch sich ein Reinnachlaß von S 2,386.271,-- ergebe. Schlage man zu diesem Nachlaß die Schenkungen an die Beklagte von S 9,175.000,-- rechnerisch hinzu, ergebe dies einen Betrag von S 11,543.271,--. Davon gebühre dem Kläger ein Viertel, also S 2,885.817,-- als Pflichtteil. Die genannte Forderung sei allerdings zufolge der Fortführung des Unternehmens der KG als Einzelunternehmen durch den Kläger, wodurch eine Gesamtrechtsnachfolge des Klägers in die Aktiva und Passiva der KG erfolgt sei, nunmehr gegen den Kläger gerichtet und daher gegenüber dessen Pflichtteil in Anschlag zu bringen, sodaß sich ein Anspruch des Klägers nicht ergebe. Eine Verjährung dieser Forderung habe der Kläger nicht vorgebracht. Eine solche liege auch zufolge der Fortführung des Unternehmens und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge nicht vor. Selbst unter Außerachtlassung eines Schenkungsanteiles an dem an den Kläger für die Räumung seiner Wohnung ausbezahlten Betrag von S 4,1 Mill. bestehe daher der Anspruch des Klägers nicht zu Recht. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob die Tilgung einer Schuld einer Personengesellschaft durch den Erblasser als Zahlung einer Schuld an ein großjähriges Kind im Sinn des Paragraph 788, ABGB anzusehen sei.
Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn einer teilweisen Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.