Rechtssatz RS0107684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107684
Entscheidungsdatum
26.04.2022
Rechtssatz
Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. Er bildet zusammen mit dem Nachlasspflichtteil den gemeinen Pflichtteil. Jeder Noterbe muss sich die ihm gemachte Schenkung auf die Pflichtteilserhöhung, also nicht auf den ganzen Pflichtteil, anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2373/96p
Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 2373/96p
Veröff: SZ 70/107
- 6 Ob 117/02b
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 117/02b
nur: Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. (T1)
- 5 Ob 105/05k
Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 105/05k
nur T1
- 9 Ob 7/11m
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 7/11m
Vgl; Veröff: SZ 2011/55
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
nur: Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. (T2); nur: Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. (T3); nur: Jeder Noterbe muss sich die ihm gemachte Schenkung auf die Pflichtteilserhöhung, also nicht auf den ganzen Pflichtteil, anrechnen lassen. (T4); Veröff: SZ 2011/122
- 2 Ob 197/15g
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 197/15g
Auch; nur T4
- 2 Ob 130/16f
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 130/16f
Auch; nur T4
- 2 Ob 224/21m
Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 224/21m
Vgl; Beisatz: Hier: Erbrechtliche Vorschriften vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 waren anzuwenden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107684
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19970604_OGH0002_0070OB02373_96P0000_002