Die Revision ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt, weil die Vorinstanzen die bloß subsidiäre Haftung des Beschenkten nach § 951 ABGB und die für diese Bestimmung maßgebliche Behauptungs- und Beweispflicht und -last verkannt haben.Die Revision ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt, weil die Vorinstanzen die bloß subsidiäre Haftung des Beschenkten nach Paragraph 951, ABGB und die für diese Bestimmung maßgebliche Behauptungs- und Beweispflicht und -last verkannt haben.
1. Pflichtteilsansprüche sind vorweg gegen den Nachlass geltend zu machen. Nur dann, wenn sich bei einem Schenkungspflichtteil ergibt, dass dieser nicht aus dem Nachlass abgedeckt werden kann, ist der Beschenkte passiv klagslegitimiert (14. 6. 2000, 7 Ob 135/00d; Welser in Rummel³ § 785 ABGB Rz 23 f; Schubert in Rummel³ § 951 ABGB Rz 2; Eccher in Schwimann² § 785 ABGB Rz 2; Binder in Schwimann² § 952 ABGB Rz 21 je mwN). Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Schenkungspflichtteil zunächst bis zur Höhe des Werts des reinen Nachlasses vom Erben zu berichtigen; nur dann und insoweit der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, kann der Noterbe gem § 951 Abs 1 ABGB den Fehlbetrag vom Beschenkten fordern und sich aus dem Geschenk befriedigen (6 Ob 156/99f mwN). Die bloß subsidiäre Haftung des Beschenkten nur im Umfang der nicht hinreichenden Nachlassdeckung folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut, bestimmt doch § 951 Abs 1 ABGB, der verkürzte Noterbe könne vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, was der Beschenkte durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden könne. Zutreffend spricht daher etwa Welser, in Rummel³, § 785 ABGB Rz 26, vom Recht, „vom Beschenkten die Ergänzung zu fordern", und Kralik, ErbR 306, lehrt: „Soweit der Schenkungspflichtteil nicht .... im Nachlaß gedeckt ist, gibt § 951 (ABGB) dem Noterben einen Anspruch gegen den Beschenkten auf den Fehlbetrag."1. Pflichtteilsansprüche sind vorweg gegen den Nachlass geltend zu machen. Nur dann, wenn sich bei einem Schenkungspflichtteil ergibt, dass dieser nicht aus dem Nachlass abgedeckt werden kann, ist der Beschenkte passiv klagslegitimiert (14. 6. 2000, 7 Ob 135/00d; Welser in Rummel³ Paragraph 785, ABGB Rz 23 f; Schubert in Rummel³ Paragraph 951, ABGB Rz 2; Eccher in Schwimann² Paragraph 785, ABGB Rz 2; Binder in Schwimann² Paragraph 952, ABGB Rz 21 je mwN). Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Schenkungspflichtteil zunächst bis zur Höhe des Werts des reinen Nachlasses vom Erben zu berichtigen; nur dann und insoweit der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, kann der Noterbe gem Paragraph 951, Absatz eins, ABGB den Fehlbetrag vom Beschenkten fordern und sich aus dem Geschenk befriedigen (6 Ob 156/99f mwN). Die bloß subsidiäre Haftung des Beschenkten nur im Umfang der nicht hinreichenden Nachlassdeckung folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut, bestimmt doch Paragraph 951, Absatz eins, ABGB, der verkürzte Noterbe könne vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, was der Beschenkte durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden könne. Zutreffend spricht daher etwa Welser, in Rummel³, Paragraph 785, ABGB Rz 26, vom Recht, „vom Beschenkten die Ergänzung zu fordern", und Kralik, ErbR 306, lehrt: „Soweit der Schenkungspflichtteil nicht .... im Nachlaß gedeckt ist, gibt Paragraph 951, (ABGB) dem Noterben einen Anspruch gegen den Beschenkten auf den Fehlbetrag."
Die vom Berufungsgericht (Berufungsurteils S 18) offenbar vertretene Ansicht, dass schon bei der nach dessen „einfacher Berechnung" nur teilweise fehlenden Nachlassdeckung der Beschenkte zur Gänze in Anspruch genommen werden könne, entspricht demnach nicht herrschender Lehre und Rechtsprechung.
2. Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre, d.h. der Wert der Verlassenschaft ist derart zu ermitteln, als wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (1 Ob 525/92 mwN). Die Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass rechnerisch zugeschlagen werden. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt; der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung (6 Ob 117/02b mwN; 6 Ob 189/00p; 7 Ob 2373/96p = SZ 70/107). Nach einhelliger Ansicht (Welser in Rummel³ § 785 Rz 23; Kralik, ErbR 306) gehen bei der Berechnung der Nachlassdeckung die Nachlasspflichtteile vor und erst danach ist zu prüfen, ob der Schenkungspflichtteil noch (teilweise) im Nachlass gedeckt ist (Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, insb 233).2. Die Bestimmungen der Paragraphen 785, 951, ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre, d.h. der Wert der Verlassenschaft ist derart zu ermitteln, als wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (1 Ob 525/92 mwN). Die Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass rechnerisch zugeschlagen werden. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt; der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung (6 Ob 117/02b mwN; 6 Ob 189/00p; 7 Ob 2373/96p = SZ 70/107). Nach einhelliger Ansicht (Welser in Rummel³ Paragraph 785, Rz 23; Kralik, ErbR 306) gehen bei der Berechnung der Nachlassdeckung die Nachlasspflichtteile vor und erst danach ist zu prüfen, ob der Schenkungspflichtteil noch (teilweise) im Nachlass gedeckt ist (Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, insb 233).
Für den Umstand, dass der Nachlass nicht ausreicht, trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast (vgl 14. 6. 2000, 7 Ob 135/00d; Binder in Schwimann² § 952 ABGB Rz 21). Die Behauptung, dass der Nachlass jedenfalls teilweise zur Deckung des Schenkungspflichtteils des Klägers ausreiche, hat im vorliegenden Fall der Beklagte vor dem Erstgericht vorgetragen (AS 151f = S 4f in ON 19) und auch in seiner Berufung mit seiner bloß subidiären Haftung argumentiert (S 4 in ON 35). Außerdem hat der Beklagte mit dem Verzicht der Eveline G***** auf deren Pflichtteilsansprüche, einem Vergleich über die Pflichtteilsansprüche des Richard Hölbling und die fragliche rechnerische Einbeziehung der Schenkungen an die Witwe Umstände angesprochen, die gegebenenfalls für die Berechnung des Anspruchs des Klägers allenfalls relevant sein könnten, bislang jedoch unberücksichtigt geblieben sind.Für den Umstand, dass der Nachlass nicht ausreicht, trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast vergleiche 14. 6. 2000, 7 Ob 135/00d; Binder in Schwimann² Paragraph 952, ABGB Rz 21). Die Behauptung, dass der Nachlass jedenfalls teilweise zur Deckung des Schenkungspflichtteils des Klägers ausreiche, hat im vorliegenden Fall der Beklagte vor dem Erstgericht vorgetragen (AS 151f = S 4f in ON 19) und auch in seiner Berufung mit seiner bloß subidiären Haftung argumentiert (S 4 in ON 35). Außerdem hat der Beklagte mit dem Verzicht der Eveline G***** auf deren Pflichtteilsansprüche, einem Vergleich über die Pflichtteilsansprüche des Richard Hölbling und die fragliche rechnerische Einbeziehung der Schenkungen an die Witwe Umstände angesprochen, die gegebenenfalls für die Berechnung des Anspruchs des Klägers allenfalls relevant sein könnten, bislang jedoch unberücksichtigt geblieben sind.
Aus dem erstinstanzlichen Prozessvorbringen des Klägers können dagegen lediglich die Ausführungen auf AS 153 = S 5 in ON 29 dahin verstanden werden, dass der Nachlass jedenfalls nicht zur gänzlichen Deckung seiner Ansprüche ausreiche. Prozessbehauptungen des Klägers, aufgrund welcher konkreten Erwägungen (Berechnungen) keine (volle) Nachlassdeckung seiner Schenkungspflichtteilsansprüche gegeben sei und warum ihm vom beschenkten Beklagten mehr zustehen könnte, als der (nunmehr) zugestandene Betrag von 6.764,60 Euro s.A. liegen nicht vor; auch in der Revisionsbeantwortung werden lediglich die Erwägungen des Beklagten als unzutreffend bezeichnet und bloß hypothetische Berechnungen ohne konkrete Festlegung des eigenen Standpunkts des Klägers angestellt; die insoweit den Kläger treffende Behauptungs- und Beweispflicht und -last haben die Vorinstanzen nicht berücksichtigt, was im Rahmen des Anfechtungsumfangs eine Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht als unumgänglich erweist.
3. Im fortgesetzten Verfahren wird es nach Erörterung der dargestellten Rechtslage zunächst Aufgabe des Klägers sein, auszuführen, aufgrund welcher konkreten Tatsachengrundlage und nach Maßgabe welcher daran anknüpfenden Berechnungen er keine (volle) Nachlassdeckung seiner Schenkungspflichtteilsansprüche annimmt; erst darauf aufbauend wird zu beurteilen sein, ob dem Kläger ein weiterer, die vom Beklagten zugestandenen 6.764,60 Euro s.A. übersteigender Betrag gebührt.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.