Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach § 951 Abs 1 ABGB kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteils nach § 785 ABGB Schenkungen bei Berechnung des Nachlasses in Anschlag gebracht wurden. Dieser Anspruch des verkürzten Noterben besteht auch dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenkt hat und das Abhandlungsverfahren armutshalber abgetan wurde (JBl 1989, 377; SZ 57/7; SZ 38/47; SZ 23/144 ua; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 951 ABGB; Binder in Schwimann, ABGB Rz 3 zu §§ 951, 952; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 626; Koziol-Welser9 II 384). Ehrenzweig, System II/22 593 hat die Auswirkung dieser Bestimmung in die kurze Formel gebracht: Nachlasspflichtteil plus Schenkungspflichtteil = erhöhter Pflichtteil. Offenbar davon ausgehend, dass ein Nachlasspflichtteilsanspruch niemals einen negativen Betrag ergeben kann, lehrt, wie schon das Erstgericht ausführte, Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 305, es wäre unrichtig, beim überschuldeten Nachlass den Wert der Geschenke etwa zu den Aktiven hinzuzurechnen, sodass ihr Wert durch die übersteigenden Passiven vermindert oder gar aufgezehrt würde. Der Noterbe könne vielmehr selbst bei Überschuldung des Nachlasses den Pflichtteil vom vollen Wert des Geschenkes vom Beschenkten nach den Regeln der §§ 951 f ABGB fordern. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre, dh der Wert der Verlassenschaft ist derart zu ermitteln, als wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (EvBl 1986/155, SZ 57/7; Koziol-Welser aaO 383). Nur diese Art der Ermittlung des erhöhten Pflichtteiles entspricht der Anrechnungsvorschrift des im § 951 ABGB ausdrücklich angeführten § 785 ABGB: „In Anschlag bringen“ einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass (Welser in Rummel2, Rz 22 zu § 785 ABGB). Handelt es sich bei solchen Schenkungen aber um Rechnungsposten, dann darf der Schenkungspflichtteil nicht losgelöst vom negativen Nachlass gegen den Beschenkten berechnet werden. Beim Schenkungspflichtteil handelt es sich in Wahrheit um einen Ergänzungsanspruch (3. TN mit Materialien 239), sodass die Überschuldung vom Wert der Schenkung in Abzug zu bringen ist. Dies kann bei hoher Überschuldung letztlich dazu führen, dass ungeachtet anrechenbarer Schenkungen ein im Rahmen des Schenkungspflichtteiles geltend zu machender Pflichtteilsanspruch überhaupt nicht besteht. Dieses Ergebnis vertritt auch die einhellige Rechtsprechung und Lehre zu § 2325 BGB (LM § 2325 BGB, Nr. 2; LZ 1928 Spalte 53 bis 56; Ferid-Cieslar in Staudinger12, Rz 29 zu § 2325 BGB; Frank in Münchener Kommentar2, Rz 8 zu § 2425 BGB; Soergel-Dickmann11, Rz 1 zu § 2325 BGB), welche Bestimmung dem Novellengesetzgeber als Vorbild dinete (3. TN 234; Weiß in Klang2 III 905).Nach Paragraph 951, Absatz eins, ABGB kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteils nach Paragraph 785, ABGB Schenkungen bei Berechnung des Nachlasses in Anschlag gebracht wurden. Dieser Anspruch des verkürzten Noterben besteht auch dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenkt hat und das Abhandlungsverfahren armutshalber abgetan wurde (JBl 1989, 377; SZ 57/7; SZ 38/47; SZ 23/144 ua; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 951, ABGB; Binder in Schwimann, ABGB Rz 3 zu Paragraphen 951, 952,; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 626; Koziol-Welser9 römisch zwei 384). Ehrenzweig, System II/22 593 hat die Auswirkung dieser Bestimmung in die kurze Formel gebracht: Nachlasspflichtteil plus Schenkungspflichtteil = erhöhter Pflichtteil. Offenbar davon ausgehend, dass ein Nachlasspflichtteilsanspruch niemals einen negativen Betrag ergeben kann, lehrt, wie schon das Erstgericht ausführte, Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 305, es wäre unrichtig, beim überschuldeten Nachlass den Wert der Geschenke etwa zu den Aktiven hinzuzurechnen, sodass ihr Wert durch die übersteigenden Passiven vermindert oder gar aufgezehrt würde. Der Noterbe könne vielmehr selbst bei Überschuldung des Nachlasses den Pflichtteil vom vollen Wert des Geschenkes vom Beschenkten nach den Regeln der Paragraphen 951, f ABGB fordern. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 785, 951, ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre, dh der Wert der Verlassenschaft ist derart zu ermitteln, als wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (EvBl 1986/155, SZ 57/7; Koziol-Welser aaO 383). Nur diese Art der Ermittlung des erhöhten Pflichtteiles entspricht der Anrechnungsvorschrift des im Paragraph 951, ABGB ausdrücklich angeführten Paragraph 785, ABGB: „In Anschlag bringen“ einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass (Welser in Rummel2, Rz 22 zu Paragraph 785, ABGB). Handelt es sich bei solchen Schenkungen aber um Rechnungsposten, dann darf der Schenkungspflichtteil nicht losgelöst vom negativen Nachlass gegen den Beschenkten berechnet werden. Beim Schenkungspflichtteil handelt es sich in Wahrheit um einen Ergänzungsanspruch (3. TN mit Materialien 239), sodass die Überschuldung vom Wert der Schenkung in Abzug zu bringen ist. Dies kann bei hoher Überschuldung letztlich dazu führen, dass ungeachtet anrechenbarer Schenkungen ein im Rahmen des Schenkungspflichtteiles geltend zu machender Pflichtteilsanspruch überhaupt nicht besteht. Dieses Ergebnis vertritt auch die einhellige Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 2325, BGB (LM Paragraph 2325, BGB, Nr. 2; LZ 1928 Spalte 53 bis 56; Ferid-Cieslar in Staudinger12, Rz 29 zu Paragraph 2325, BGB; Frank in Münchener Kommentar2, Rz 8 zu Paragraph 2425, BGB; Soergel-Dickmann11, Rz 1 zu Paragraph 2325, BGB), welche Bestimmung dem Novellengesetzgeber als Vorbild dinete (3. TN 234; Weiß in Klang2 römisch drei 905).
Die Prüfung, welche Nachlassschulden im Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden waren - ein späterer Forderungsverzicht wäre demnach nicht zu berücksichtigen - erweist sich daher als notwendig, sodass dem Rekurs der Erfolg zu versagen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.