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Entscheidung 9 Ob 7/11m×

Entscheidung 9 Ob 7/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012936 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wären; "In Anschlag bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass.
RS0012941 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Der Anspruch nach § 785 Abs 1 ABGB richtet sich gegen den Nachlass, bzw Erben; jener nach § 951 Abs 1 ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit § 78 …
RS0026271 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht …
RS0107684 Rechtssatz 04.06.1997Zivilrecht
Die Berücksichtigung einer Schenkung erfolgt dadurch, dass sie dem reinen Nachlass hinzugeschlagen wird. Auf dieser Basis wird neuerlich der Pflichtteil ermittelt. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum Nachlasspflichtteil ergibt, heißt Schenkungspflicht …
RS0126828 Rechtssatz 27.04.2011Zivilrecht
Auch der selbst nicht pflichtteilsberechtigte Erbe haftet einem Noterben für den erhöhten Schenkungspflichtteil aufgrund einer Schenkung des Erblassers an den weiteren Noterben, um so den Ausgleich zwischen den Noterben herzustellen.
RS0126829 Rechtssatz 27.04.2011Zivilrecht
Das im Rahmen einer Pflichtteilsklage gegen den testamentarischen Alleinerben gerichtete Begehren eines Pflichtteilsberechtigten auf Anrechnung der Schenkung einer Liegenschaftshälfte durch den Erblasser an einen Pflichtteilsberechtigten ist nicht per se si …