Rechtssatz RS0117847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117847
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Rechtssatz
Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen.Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach Paragraph 1333, ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 109/03b
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 109/03b
- 9 Ob 57/07h
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 57/07h
Auch; Beisatz: Weder der Erbfall noch die Testamentskundmachung lösen den Verzug des Beschenkten aus. Es bedarf vielmehr einer Fälligstellung durch den Noterben, aus der der Beschenkte die Tatsache, aber auch die konkrete Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs entnehmen kann. (T1)
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
nur: Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T2); Veröff: SZ 2011/122
- 7 Ob 248/11p
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
nur T2
- 3 Ob 209/14b
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 209/14b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117847
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0060OB00109_03B0000_001