Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein außereheliches Kind, die Beklagten sind eheliche Kinder des am 31. 8. 1994 verstorbenen Unternehmers Alois K*****. Der Nachlass mit Aktiven von 7,008.154,44 S (d.s. 509.302,44 EUR) und Passiven von 555.329,40 S (d.s. 40.357,36 EUR) wurde auf Grund gesetzlicher Erbfolge der erblasserischen Witwe zu einem Drittel und dem Kläger, der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten zu je zwei Neunteln rechtskräftig eingeantwortet. Der zunächst Drittbeklagte (ein weiterer Sohn des Erblassers; er ist im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt) hatte keine Erbserklärung abgegeben, weil er anlässlich eines mit dem Vater abgeschlossenen Renten- und Schenkungsvertrages auf das ihm zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hatte. Kurz vor seinem Tod hatte der Erblasser den ehelichen Kindern den größten Teil seines Vermögens geschenkt.
Der Kläger erachtet sich durch diese Schenkungen in seinen Pflichtteilsansprüchen verkürzt. Bei Anrechnung der Schenkungen betrage sein Pflichtteil ein Neuntel von 69,425.017 ATS (d.s. 5,045.312,70 EUR), somit 7,713.890 ATS (d.s. 560.590,24 EUR). Er begehre daher von der Erst- und dem Zweitbeklagten (solidarisch) 4,465.509 S (d.s. 324.520,61 EUR) samt 4 % Zinsen seit 2. 12. 1994 bei Exekution in ihr gesamtes Vermögen und vom Drittbeklagten weitere 1,841.704 S (d.s. 133.841,84 EUR) samt 4 % Zinsen seit 2. 12. 1994 bei Exekution in das geschenkte Vermögen. Der Kläger ermittelte die dieser Berechnung zugrunde liegenden Werte der geschenkten Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen schätzungsweise und unter Heranziehung einer von einem Wirtschaftsprüfer erstellten Unternehmensbewertung. Er führte in seiner Klage aus, für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche sei der Gesamtwert der geschenkten Vermögensgegenstände maßgebend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für die Unternehmen zu hohe Werte, für die Liegenschaften hingegen zu niedrige Werte angesetzt würden oder umgekehrt. An seinem Anspruch ändere sich dadurch nichts, weil die Vermögenswerte jeweils in einer Vereinbarung übergeben worden und demnach als Einheit zu betrachten seien. Der Kläger stütze somit seinen Anspruch nicht ausschließlich auf die in seiner Klage konkret angeführten Ziffern der Bewertungen des übergebenen Vermögens, sondern darauf, dass an die Erst- und den Zweitbeklagten Vermögen im Gesamtwert von 44,622.856 S (3,242.869,40 EUR) und an den Drittbeklagten Vermögen im Gesamtwert von 18,474.077,80 S (1,342.563,50 EUR) schenkungsweise übergeben worden sei. Zu seinem Zinsenbegehren vertrat der Kläger zunächst die Auffassung, sein Rechtsvertreter habe das Anrechnungsbegehren schon anlässlich der Todfallsaufnahme am 1. 12. 1994 gestellt, es stünden ihm daher gesetzliche Zinsen ab 2. 12. 1994 zu.
Die Beklagten beantragten kostenpflichtige Klageabweisung und wendeten - soweit noch von Bedeutung - ein, die Bewertung des Klägers sei überhöht. Im Übrigen würden Erst- und Zweitbeklagte als Erben nur zu je zwei Neunteln aus dem Reinnachlass bzw subsidiär mit den ihnen zugekommenen Schenkungen haften. Eine Haftung des Drittbeklagten als Geschenknehmer komme nicht in Betracht, weil der Klagsanspruch zur Gänze im Nachlass Deckung finde.
Auf Grund des rechtskräftigen Teil-Zwischenurteils des Erstgerichts vom 13. 7. 1998 (6 Ob 156/99f) steht fest:
1. Dass die Erst- und der Zweitbeklagte dem Kläger dem Grunde nach im Ausmaß von jeweils höchstens 102.227,79 EUR bei sonstiger Exekution in ihr gesamtes Vermögen haften und
2. dass das gegen den Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren insoweit dem Grunde nach zu Recht besteht, als der Drittbeklagte für die EUR 357.797,29 übersteigenden Schenkungspflichtansprüche des Klägers mit jenem Anteil haftet, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der ihm vom Erblasser übergebenen Vermögenswerte zum Wert des der Erst- und dem Zweitbeklagten übergebenen Vermögens ergebe. Das darüber hinausgehende Klagebegehren wurde mit Teilurteil rechtskräftig abgewiesen.
Mit (End-)Urteil vom 4. 10. 2002 verpflichtete das Erstgericht die Erst- und den Zweitbeklagten zur Zahlung von je 67.740,44 EUR. Das Mehrbegehren von je 34.487,34 EUR und das Zinsenbegehren wies es ebenso ab wie das gegen den Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren. Es legte seiner Berechnung die auf den Todestag bezogene (im Einzelnen festgestellte) Bewertung der geschenkten Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen zugrunde. Hinsichtlich der Unternehmen E*****, L*****, ***** GmbH & Co KG und A. K***** GmbH ging das Erstgericht von der in der Klage vorgenommenen Bewertung aus, obwohl die Begutachtung durch einen Sachverständigen teilweise höhere Werte ergeben hatte. Es vertrat die Auffassung, ein höherer als der in der Klage angegebener Wert müsse nicht festgestellt werden, weil das Gericht über die Parteibehauptungen nicht hinausgehen dürfe. Eine Verzinsung der Pflichtteilsforderung nahm das Erstgericht aus der Überlegung nicht vor, dass der Pflichtteilsberechtigte zufolge § 786 zweiter Satz ABGB ohnedies an der Wertentwicklung des Nachlasses bis zu dessen wirklicher Zuteilung teilnehme.Mit (End-)Urteil vom 4. 10. 2002 verpflichtete das Erstgericht die Erst- und den Zweitbeklagten zur Zahlung von je 67.740,44 EUR. Das Mehrbegehren von je 34.487,34 EUR und das Zinsenbegehren wies es ebenso ab wie das gegen den Drittbeklagten gerichtete Klagebegehren. Es legte seiner Berechnung die auf den Todestag bezogene (im Einzelnen festgestellte) Bewertung der geschenkten Liegenschaften und Unternehmensbeteiligungen zugrunde. Hinsichtlich der Unternehmen E*****, L*****, ***** GmbH & Co KG und A. K***** GmbH ging das Erstgericht von der in der Klage vorgenommenen Bewertung aus, obwohl die Begutachtung durch einen Sachverständigen teilweise höhere Werte ergeben hatte. Es vertrat die Auffassung, ein höherer als der in der Klage angegebener Wert müsse nicht festgestellt werden, weil das Gericht über die Parteibehauptungen nicht hinausgehen dürfe. Eine Verzinsung der Pflichtteilsforderung nahm das Erstgericht aus der Überlegung nicht vor, dass der Pflichtteilsberechtigte zufolge Paragraph 786, zweiter Satz ABGB ohnedies an der Wertentwicklung des Nachlasses bis zu dessen wirklicher Zuteilung teilnehme.
Die die Erst- und den Zweitbeklagten betreffende Zahlungsverpflichtung ist ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die Abweisung des Zinsenbegehrens für die Zeit vor dem 20. 8. 1997 (dem Tag der Klagsbehändigung) und die Abweisung des gegen den Drittbeklagten gerichteten Zahlungsbegehrens.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die Erst- und den Zweitbeklagten zur Zahlung von je 87.379,76 EUR samt 4 % Zinsen aus 86.613,81 EUR vom 20. 8. 1997 bis 3. 9. 2002 und aus 87.379,76 EUR seit 4. 9. 2002. Nach Beweiswiederholung stellte das Berufungsgericht die vom Sachverständigen ermittelten (über die Schätzungen des Klägers in seiner Klage hinausgehenden) Unternehmenswerte der E***** GmbH *****, der A. K***** GmbH und der L***** GmbH & Co KG fest. Es ermittelte den Schenkungspflichtteil auf dieser Grundlage und sprach den sich aus dieser Bewertung ergebenden Betrag zu. Gegen eine Berücksichtigung der im Verfahren hervorgekommenen Werte bestünden keine Bedenken. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, seinen Anspruch nicht ausschließlich auf die in der Klage konkret angeführten Bewertungsziffern zu stützen, sondern darauf, dass der Erblasser Schenkungen im Gesamtwert von 44,622.856 S an die Erst- und den Zweitbeklagten und Schenkungen im Gesamtwert von 18,474.077,80 S an den Drittbeklagten vorgenommen habe und die geschätzten Vermögenswerte jeweils als Einheit zu betrachten seien, sodass ihr Gesamtwert maßgeblich sei, nicht jedoch die eventuell zu hoch oder zu niedrig gewählten Einzelbewertungen. Das Klagevorbringen sei hinreichend deutlich so zu verstehen, dass die Obergrenze der Schenkungen an die Erst- und an den Zweitbeklagten mit 44,622.856 S (3,242.869,40 EUR) und die Obergrenze der Schenkungen an den Drittbeklagten mit 18,474.077,80 S (1,342.563,50 EUR) anzusetzen sei. Es bestehe kein Grund, bei einzelnen zu niedrigen Bewertungen anzusetzen und eine Selbstbeschränkung des Klägers in einer Weise anzunehmen, wie er sein Vorbringen ausdrücklich nicht habe verstanden wissen wollen. Zum Zinsenzuspruch ab Klagsbehändigung führte das Berufungsgericht aus, für die Berechnung des Schenkungspflichtteils gelte die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB nicht, weil das Vermögen, um dessen Weiterentwicklung es gehe, wegen der Schenkung nicht mehr im Nachlass vorhanden sei. Der Kläger habe daher nicht an der Weiterentwicklung dieses Vermögens teilgenommen. Mangels eines entsprechenden Anspruchs auf Beteiligung an der Wertentwicklung habe er nach § 1333 ABGB Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen bei objektivem Verzug des Geldschuldners. Dies gelte aber nicht für die Liegenschaft EZ 527 I*****, weil das Erstgericht diese Liegenschaft nicht mit dem Wert zum Todestag, sondern mit jenem zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz in die Pflichtteilsberechnung einbezogen habe, wodurch der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt an der Wertsteigerung habe teilnehmen können. Er könne daher für den Zeitraum bis zur wirklichen Zuteilung im Sinn des § 786 ABGB im Umfang dieses Vermögens keine Zinsen geltend machen. Ab diesem - mit dem Schluss der Verhandlung erster Instanz zu bestimmenden - Zeitpunkt gebührten dem Kläger aber jedenfalls Verzugszinsen aus seiner Gesamtforderung.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die Erst- und den Zweitbeklagten zur Zahlung von je 87.379,76 EUR samt 4 % Zinsen aus 86.613,81 EUR vom 20. 8. 1997 bis 3. 9. 2002 und aus 87.379,76 EUR seit 4. 9. 2002. Nach Beweiswiederholung stellte das Berufungsgericht die vom Sachverständigen ermittelten (über die Schätzungen des Klägers in seiner Klage hinausgehenden) Unternehmenswerte der E***** GmbH *****, der A. K***** GmbH und der L***** GmbH & Co KG fest. Es ermittelte den Schenkungspflichtteil auf dieser Grundlage und sprach den sich aus dieser Bewertung ergebenden Betrag zu. Gegen eine Berücksichtigung der im Verfahren hervorgekommenen Werte bestünden keine Bedenken. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, seinen Anspruch nicht ausschließlich auf die in der Klage konkret angeführten Bewertungsziffern zu stützen, sondern darauf, dass der Erblasser Schenkungen im Gesamtwert von 44,622.856 S an die Erst- und den Zweitbeklagten und Schenkungen im Gesamtwert von 18,474.077,80 S an den Drittbeklagten vorgenommen habe und die geschätzten Vermögenswerte jeweils als Einheit zu betrachten seien, sodass ihr Gesamtwert maßgeblich sei, nicht jedoch die eventuell zu hoch oder zu niedrig gewählten Einzelbewertungen. Das Klagevorbringen sei hinreichend deutlich so zu verstehen, dass die Obergrenze der Schenkungen an die Erst- und an den Zweitbeklagten mit 44,622.856 S (3,242.869,40 EUR) und die Obergrenze der Schenkungen an den Drittbeklagten mit 18,474.077,80 S (1,342.563,50 EUR) anzusetzen sei. Es bestehe kein Grund, bei einzelnen zu niedrigen Bewertungen anzusetzen und eine Selbstbeschränkung des Klägers in einer Weise anzunehmen, wie er sein Vorbringen ausdrücklich nicht habe verstanden wissen wollen. Zum Zinsenzuspruch ab Klagsbehändigung führte das Berufungsgericht aus, für die Berechnung des Schenkungspflichtteils gelte die Gemeinschaftsfiktion des Paragraph 786, ABGB nicht, weil das Vermögen, um dessen Weiterentwicklung es gehe, wegen der Schenkung nicht mehr im Nachlass vorhanden sei. Der Kläger habe daher nicht an der Weiterentwicklung dieses Vermögens teilgenommen. Mangels eines entsprechenden Anspruchs auf Beteiligung an der Wertentwicklung habe er nach Paragraph 1333, ABGB Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen bei objektivem Verzug des Geldschuldners. Dies gelte aber nicht für die Liegenschaft EZ 527 I*****, weil das Erstgericht diese Liegenschaft nicht mit dem Wert zum Todestag, sondern mit jenem zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz in die Pflichtteilsberechnung einbezogen habe, wodurch der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt an der Wertsteigerung habe teilnehmen können. Er könne daher für den Zeitraum bis zur wirklichen Zuteilung im Sinn des Paragraph 786, ABGB im Umfang dieses Vermögens keine Zinsen geltend machen. Ab diesem - mit dem Schluss der Verhandlung erster Instanz zu bestimmenden - Zeitpunkt gebührten dem Kläger aber jedenfalls Verzugszinsen aus seiner Gesamtforderung.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob der Noterbe im Hinblick auf seine nach § 178 ZPO bestehende prozessuale Vollständigkeitspflicht die für die Anwendung des § 785 ABGB maßgeblichen Schenkungen einzeln zu bewerten habe oder sich mit der Angabe eines Gesamtwerts begnügen könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Auch hinsichtlich des Zinsenzuspruchs fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung. Im Übrigen habe sich der Wert des geschenkten Unternehmens seit dem Todestag des Erblassers nicht erhöht, sodass der Kläger mit den gesetzlichen Zinsen mehr erhielte als er mit einem Beteiligungsanspruch gemäß § 786 ABGB erlangt hätte. Es wäre daher die Wertung, dass der Schenkungspflichtteil den Noterben nicht besser stellen sollte, als er ohne Vereitelung des Noterbrechts stünde, nicht von vornherein als unberechtigt zu verwerfen.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob der Noterbe im Hinblick auf seine nach Paragraph 178, ZPO bestehende prozessuale Vollständigkeitspflicht die für die Anwendung des Paragraph 785, ABGB maßgeblichen Schenkungen einzeln zu bewerten habe oder sich mit der Angabe eines Gesamtwerts begnügen könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Auch hinsichtlich des Zinsenzuspruchs fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung. Im Übrigen habe sich der Wert des geschenkten Unternehmens seit dem Todestag des Erblassers nicht erhöht, sodass der Kläger mit den gesetzlichen Zinsen mehr erhielte als er mit einem Beteiligungsanspruch gemäß Paragraph 786, ABGB erlangt hätte. Es wäre daher die Wertung, dass der Schenkungspflichtteil den Noterben nicht besser stellen sollte, als er ohne Vereitelung des Noterbrechts stünde, nicht von vornherein als unberechtigt zu verwerfen.
Die Revision der Erst- und des Zweitbeklagten mit dem Ziel einer Wiederherstellung des Ersturteils ist zulässig, aber nicht berechtigt.