Begründung:
Die Klägerin ist das einzige Kind des am 20. 8. 1993 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung (Testament zugunsten des Beklagten) verstorbenen Gerhard H*****. Dieser hatte in den letzten Jahren vor seinem Tod den Wunsch, dem Beklagten, der sich anders als die Klägerin stets um ihn gekümmert hatte, sein gesamtes Vermögen zukommen zu lassen. Er schenkte ihm daher am 20. 1. 1992 seine Liegenschaft in Wien *****., S*****platz 3. Zu diesem Zeitpunkt hatte Gerhard H***** einen Kreditvertrag bezüglich eines Kontokorrentkredits über 3 Mio ATS und eine Pfandbestellungsurkunde zur Einverleibung einer Höchstbetragshypothek für einen Höchstbetrag von 4,2 Mio ATS unterfertigt. Nicht festgestellt werden konnte, dass dieser Kreditrahmen zum Schenkungszeitpunkt auch nur teilweise von H***** ausgenützt war oder in der Folge in Anspruch genommen wurde. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte die Zurückzahlung des Kontokorrentkredits allein und vollständig zu übernehmen habe. Die Darlehensvaluta wurde nicht Gerhard H*****, sondern ausschließlich dem Beklagten selbst ausbezahlt, der dann auch die Kreditraten leistete. Er verfügte auch die Überweisung eines monatlichen Betrags von 17.000 ATS an Gerhard H*****, dies jedoch nicht aufgrund einer übernommenen Verpflichtung, sondern freiwillig und als Freundschaftsdienst im Hinblick auf das gesamte ihm von Gerhard H***** geschenkte Vermögen. Der Verkehrswert der Liegenschaft S*****platz 3 betrug im Zeitpunkt des Erbfalls 14,5 Mio ATS, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass zur Zeit der Schenkung ein anderer Verkehrswert bestanden hatte. Mit Testament vom 23. 1. 1992 setzte Gerhard H***** den Beklagten zu seinem Alleinerben ein. Der spätere Erblasser war auch Eigentümer einer Liegenschaft am Semmering, deren Wert im Jahr 1991 auf rund 5,6 Mio ATS geschätzt worden war und welche er verkaufen wollte. Im März 1993 verkaufte er diese Liegenschaft dann an den Beklagten, und zwar zu einem Kaufpreis von 5,5 Mio ATS. Um diesen Kauf finanzieren zu können, nahm der Beklagte bei der Bank ***** einen Kredit über 5,5 Mio ATS auf. Er eröffnete mit der Kreditvaluta ein auf Überbringer lautendes Sparbuch mit einer Einlage von 5,5 Mio ATS und händigte dieses Sparbuch Gerhard H***** unter Nennung des Losungsworts zwecks Begleichung des Kaufpreises aus. Im Mai oder Juni 1993 teilte Gerhard H***** dem Beklagten mit, dass er ihm vom Sparbuch zuerst 3 Mio ATS und dann nochmals 2,5 Mio ATS schenken wolle, damit der Beklagte seine Kreditschuld tilgen könne. Er überließ das Sparbuch dem Beklagten, der die Beträge von 3 Mio ATS und 2,5 Mio ATS behob und damit sein Kreditkonto abdeckte, welches am 2. 6. 1993 als beglichen geschlossen wurde. Auf dem Sparbuch verlieb ein Guthabenstand von 10.000 ATS. Zu einer Einverleibung des Beklagten als Eigentümer der Liegenschaft am Semmering kam es nicht mehr. Damit fiel die Semmering-Liegenschaft nach dem Tod von Gerhard H***** in den Nachlass. Die Verlassenschaft nach Gerhard H***** wurde durch einen Abhandlungskurator vertreten, dessen Kosten mit 89.256,74 bestimmt wurden. Die Klägerin obsiegte in einem Verfahren gegen die Verlassenschaft mit einer Pflichtteilsforderung in Höhe von insgesamt 9.650.000 ATS samt 4 % Zinsen seit 20. 8. 1993 (8 Cg 91/95a des LG f ZRS Wien). Zugunsten dieser Forderung wurde die im Nachlass verbliebene Liegenschaft am Semmering zwangsversteigert. Das Meistbot betrug einschließlich der Fruktifikatszinsen 269.879,66 EUR und wurde der Klägerin am 1. 12. 2003 ausbezahlt.
Bereits nach ziffernmäßiger Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten veräußerte dieser die Liegenschaft S*****platz 3 an die D***** LiegenschaftsvermietungsgesmbH, deren Eigentum in der Folge im Grundbuch einverleibt wurde.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt 699.727,45 EUR (nämlich den Pflichtteilsanspruch in Höhe von 701.292,85 EUR abzüglich aufgerechneter, dem Beklagten zuerkannter Kosten in Höhe von 1.565,40 EUR) samt 4 % Zinsen seit 20. 8. 1993 zuzüglich der ihr im Pflichtteilsprozess zugesprochenen Kosten von 34.221,77 EUR abzüglich des Versteigerungserlöses für die Liegenschaft am Semmering in Höhe von 265.000 EUR sowie der Fruktifikatszinsen aus diesem Versteigerungserlös von 4.879,66 EUR. Die Verlassenschaft reiche nicht hin, die Pflichtteilsforderung der Klägerin zu decken, sodass sie vom Beklagten den Schenkungspflichtteil begehre, weil dieser innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Gerhard H***** nahezu dessen gesamtes Vermögen geschenkt erhalten habe. Der Beklagte wendete ein, die Liegenschaft am Semmering sei zwangsversteigert worden und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen. Der schenkungsweise Erlass des Kaufpreises könne bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht herangezogen werden, weil der Beklagte nach der Zwangsversteigerung der Liegenschaft den Vorteil aus diesem Geschäft ohne sein Verschulden nicht mehr in Händen habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass hinsichtlich der Liegenschaft S*****platz eine gemischte Schenkung vorliege, da der Beklagte Schulden aus einem Kreditverhältnis übernommen habe. Überdies seien noch Verbindlichkeiten gegenüber den Wiener Stadtwerken in Höhe von 3.474,70 ATS als Passiva und somit pflichtteilsmindernd anzurechnen. Dann seien noch die Kosten des Verlassenschaftskurators und die dem Beklagten im Verfahren 26 Cg 20/96v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zuerkannten Verfahrenskosten von 138.139,18 EUR als Passiva abzuziehen. Schließlich habe die Klägerin bezüglich der dem Beklagten zuerkannten Rekurskosten von 2.577,24 EUR eine Aufrechnung mit ihren Ansprüchen erklärt, weshalb auch diese Forderung in Abschlag zu bringen sei. Erst mit der Rechtskraft des Teilurteils im ersten Rechtsgang (ursprüngliches AZ: 12 Cg 57/94d, übergeführt in 5 Cg 81/99i, verbunden mit 26 Cg 20/96v) sei festgestanden, dass der Beklagte der Alleinerbe nach Gerhard H***** sei, weshalb frühestens zu diesem Zeitpunkt ein Verzug habe eintreten können. Eine kompensando eingewendete Forderung von 191.457,50 EUR sA wurde im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 618.337,92 EUR abzüglich 269.879,66 EUR zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe; es erkannte den Beklagten daher schuldig, der Klägerin 348.458,26 EUR sA zu zahlen und wies ein Mehrbegehren von 81.389,53 EUR sA ab. Mangels Anfechtung erwuchs die Zuerkennung eines Teilbetrags von 59.997,11 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 6. 2004 in Rechtskraft (ON 298). Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Ansprüche der Klägerin auf den §§ 785 Abs 1, 951 ABGB beruhten. Aus dem Nachlass könnte der Anspruch der Klägerin nicht beglichen werden. Der Beklagte hafte daher, und zwar mit seinem gesamten Vermögen, weil er die Liegenschaft S*****platz 3 in unredlicher Weise aus seinem Besitz gelassen habe und es sich auch selbst zuzurechnen habe, wenn er die Liegenschaft am S*****platz und die geschenkten 5,5 Mio ATS nicht mehr besitze. Auszugehen sei daher von einem Gesamtwert an Geschenken in Höhe von 20.100.000 ATS, wobei aber die Klägerin selbst nur einen Pflichtteilsanspruch von 9.650.000 ATS (Hälfte des gesetzlichen Erbrechts) und damit Schenkungen in Gesamthöhe von nur 19.300.000 ATS (= 1.402.585,70 EUR) geltend mache. Vom Wert der Geschenke seien die Kosten des Beklagten, der im Verfahren gegen die Verlassenschaft obsiegt habe, in Höhe von 138.193,18 EUR in Abzug zu bringen, weiters die Kosten des Verlassenschaftskurators von 89.256,73 EUR, Begräbniskosten von 5.483,22 EUR und die Forderung der Wiener Stadtwerke von 3.474,70 EUR. Zur Differenz von 1.166.177,87 EUR sei der Aktivstand von 1.852,42 EUR zu addieren, es errechne sich daher eine Summe von 1.168.030,29 EUR. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehe in Höhe der Hälfte dieses Betrags, somit 584.015,15 EUR abzüglich der bereits erhaltenen 269.879,66 EUR (Versteigerung der Semmering-Liegenschaft). Zuzüglich der Verfahrenskosten der Klägerin von 34.322,77 EUR aus dem Pflichtteilsprozess gegen die Verlassenschaft stehe jener noch ein Betrag von 348.458,26 EUR zu. Die Kreditrückzahlungen des Beklagten für den Kontokorrentkredit seien nicht zu berücksichtigen, weil die Zahlungen an Gerhard H***** freiwillig erfolgt seien und keiner Verpflichtung entsprochen haben. Die Klageforderung sei seit gerichtlicher Geltendmachung vom 23. 12. 1993 zu verzinsen. Das Berufungsgericht änderte über Berufungen beider Streitteile das Urteil des Erstgerichts ab. Es sprach aus, dass 1.) die Klageforderung von 464.069,56 EUR mit 281.799,50 EUR zu Recht bestehe, 2.) Gegenforderungen in Höhe von zusammen 191.457,50 EUR nicht zu Recht bestehen und der Beklagte daher schuldig sei, der Klägerin 281.799,50 EUR samt 4 % Zinsen aus 523.325,29 EUR vom 28. 2. 1994 bis 1. 12. 2003, aus 284.376,74 EUR vom 2. 12. 2003 bis 23. 9. 2004 und aus 281.799,50 EUR seit 24. 9. 2004 zu zahlen. Ein Mehrbegehren von 182.270,06 EUR sA wies das Berufungsgericht ab. Dieses sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Ergänzend stellte das Berufungsgericht fest, dass die Klägerin mit einem Teil ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen Rekurskosten des Beklagten in Höhe von 2.577,24 EUR aufgerechnet habe.Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt 699.727,45 EUR (nämlich den Pflichtteilsanspruch in Höhe von 701.292,85 EUR abzüglich aufgerechneter, dem Beklagten zuerkannter Kosten in Höhe von 1.565,40 EUR) samt 4 % Zinsen seit 20. 8. 1993 zuzüglich der ihr im Pflichtteilsprozess zugesprochenen Kosten von 34.221,77 EUR abzüglich des Versteigerungserlöses für die Liegenschaft am Semmering in Höhe von 265.000 EUR sowie der Fruktifikatszinsen aus diesem Versteigerungserlös von 4.879,66 EUR. Die Verlassenschaft reiche nicht hin, die Pflichtteilsforderung der Klägerin zu decken, sodass sie vom Beklagten den Schenkungspflichtteil begehre, weil dieser innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Gerhard H***** nahezu dessen gesamtes Vermögen geschenkt erhalten habe. Der Beklagte wendete ein, die Liegenschaft am Semmering sei zwangsversteigert worden und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen. Der schenkungsweise Erlass des Kaufpreises könne bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht herangezogen werden, weil der Beklagte nach der Zwangsversteigerung der Liegenschaft den Vorteil aus diesem Geschäft ohne sein Verschulden nicht mehr in Händen habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass hinsichtlich der Liegenschaft S*****platz eine gemischte Schenkung vorliege, da der Beklagte Schulden aus einem Kreditverhältnis übernommen habe. Überdies seien noch Verbindlichkeiten gegenüber den Wiener Stadtwerken in Höhe von 3.474,70 ATS als Passiva und somit pflichtteilsmindernd anzurechnen. Dann seien noch die Kosten des Verlassenschaftskurators und die dem Beklagten im Verfahren 26 Cg 20/96v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zuerkannten Verfahrenskosten von 138.139,18 EUR als Passiva abzuziehen. Schließlich habe die Klägerin bezüglich der dem Beklagten zuerkannten Rekurskosten von 2.577,24 EUR eine Aufrechnung mit ihren Ansprüchen erklärt, weshalb auch diese Forderung in Abschlag zu bringen sei. Erst mit der Rechtskraft des Teilurteils im ersten Rechtsgang (ursprüngliches AZ: 12 Cg 57/94d, übergeführt in 5 Cg 81/99i, verbunden mit 26 Cg 20/96v) sei festgestanden, dass der Beklagte der Alleinerbe nach Gerhard H***** sei, weshalb frühestens zu diesem Zeitpunkt ein Verzug habe eintreten können. Eine kompensando eingewendete Forderung von 191.457,50 EUR sA wurde im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 618.337,92 EUR abzüglich 269.879,66 EUR zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe; es erkannte den Beklagten daher schuldig, der Klägerin 348.458,26 EUR sA zu zahlen und wies ein Mehrbegehren von 81.389,53 EUR sA ab. Mangels Anfechtung erwuchs die Zuerkennung eines Teilbetrags von 59.997,11 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 6. 2004 in Rechtskraft (ON 298). Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Ansprüche der Klägerin auf den Paragraphen 785, Absatz eins, 951, ABGB beruhten. Aus dem Nachlass könnte der Anspruch der Klägerin nicht beglichen werden. Der Beklagte hafte daher, und zwar mit seinem gesamten Vermögen, weil er die Liegenschaft S*****platz 3 in unredlicher Weise aus seinem Besitz gelassen habe und es sich auch selbst zuzurechnen habe, wenn er die Liegenschaft am S*****platz und die geschenkten 5,5 Mio ATS nicht mehr besitze. Auszugehen sei daher von einem Gesamtwert an Geschenken in Höhe von 20.100.000 ATS, wobei aber die Klägerin selbst nur einen Pflichtteilsanspruch von 9.650.000 ATS (Hälfte des gesetzlichen Erbrechts) und damit Schenkungen in Gesamthöhe von nur 19.300.000 ATS (= 1.402.585,70 EUR) geltend mache. Vom Wert der Geschenke seien die Kosten des Beklagten, der im Verfahren gegen die Verlassenschaft obsiegt habe, in Höhe von 138.193,18 EUR in Abzug zu bringen, weiters die Kosten des Verlassenschaftskurators von 89.256,73 EUR, Begräbniskosten von 5.483,22 EUR und die Forderung der Wiener Stadtwerke von 3.474,70 EUR. Zur Differenz von 1.166.177,87 EUR sei der Aktivstand von 1.852,42 EUR zu addieren, es errechne sich daher eine Summe von 1.168.030,29 EUR. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehe in Höhe der Hälfte dieses Betrags, somit 584.015,15 EUR abzüglich der bereits erhaltenen 269.879,66 EUR (Versteigerung der Semmering-Liegenschaft). Zuzüglich der Verfahrenskosten der Klägerin von 34.322,77 EUR aus dem Pflichtteilsprozess gegen die Verlassenschaft stehe jener noch ein Betrag von 348.458,26 EUR zu. Die Kreditrückzahlungen des Beklagten für den Kontokorrentkredit seien nicht zu berücksichtigen, weil die Zahlungen an Gerhard H***** freiwillig erfolgt seien und keiner Verpflichtung entsprochen haben. Die Klageforderung sei seit gerichtlicher Geltendmachung vom 23. 12. 1993 zu verzinsen. Das Berufungsgericht änderte über Berufungen beider Streitteile das Urteil des Erstgerichts ab. Es sprach aus, dass 1.) die Klageforderung von 464.069,56 EUR mit 281.799,50 EUR zu Recht bestehe, 2.) Gegenforderungen in Höhe von zusammen 191.457,50 EUR nicht zu Recht bestehen und der Beklagte daher schuldig sei, der Klägerin 281.799,50 EUR samt 4 % Zinsen aus 523.325,29 EUR vom 28. 2. 1994 bis 1. 12. 2003, aus 284.376,74 EUR vom 2. 12. 2003 bis 23. 9. 2004 und aus 281.799,50 EUR seit 24. 9. 2004 zu zahlen. Ein Mehrbegehren von 182.270,06 EUR sA wies das Berufungsgericht ab. Dieses sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Ergänzend stellte das Berufungsgericht fest, dass die Klägerin mit einem Teil ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen Rekurskosten des Beklagten in Höhe von 2.577,24 EUR aufgerechnet habe.
Vorweg vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass das Urteil des Pflichtteilsprozesses der Klägerin gegen die Verlassenschaft keine Bindungswirkung im Verhältnis zum Beklagten entfalten könne, da dieser nicht Partei jenes Verfahrens gewesen sei. Auszugehen sei vom Wert der Liegenschaft S*****platz 3 zum Zeitpunkt des Erbfalls in Höhe von 14,5 Mio ATS (= 1.053.756,09 EUR) davon seien die (unbekämpft gebliebenen) Begräbniskosten von 5.438,22 EUR und eine Forderung der Wiener Stadtwerke von 3.474,70 EUR als Passiva abzuziehen, weiters sei der Aktivstand von 1.852,42 EUR zu addieren, sodass sich ein Betrag von 1.046.650,59 EUR ergebe. An Pflichtteil stehe der Klägerin die Hälfte dieses Betrags also 523.325,29 EUR zu. Davon seien die aus der Versteigerung erhaltenen 269.879,76 EUR, vermindert um einen Kostenanteil der Beklagten (Titel- und Exekutionskosten) von 30.931,22 EUR, somit also 238.948,55 EUR abzuziehen. Damit bleibe ein Betrag von 284.376,74 EUR. Entsprechend der Aufrechnungserklärung der Klägerin sei hievon ein Betrag von 2.577,24 EUR (Rekurskosten des Beklagten) abzuziehen, sodass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von 281.799,50 EUR sA verbleibe. Der Beklagte hafte mit seinem gesamten Vermögen für diesen Anspruch, weil er durch Verkauf der Liegenschaft im Zuge des vorliegenden Verfahrens im Sinn des § 952 ABGB unredlich gehandelt habe (JBl 1989, 377). Zinsen seien ab dem Zeitpunkt der klageweisen Geltendmachung zuzuerkennen. Hingegen habe die Zueignung des Betrags von 5,5 Mio ATS (als Kaufpreisrückzahlung betreffend die Liegenschaft Semmering) außer Betracht zu bleiben: Die Verlassenschaft habe den Kaufvertrag über die Liegenschaft am Semmering erfolgreich angefochten und mit dieser Liegenschaft (nach ihrer Versteigerung) eine Verbindlichkeit (der Klägerin gegenüber) teilweise beglichen. Damit hätte der Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegenüber der Verlassenschaft, dem hier aber entgegenstünde, dass er den Kaufpreis sowieso schon zu Lebzeiten des Erblassers von diesem zurückbekommen habe. Eine der Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Bezahlung des Schenkungspflichtteils sei die Vermögensverschiebung zugunsten des Verpflichteten (JBl 1976, 425). Zu einer solchen sei es aber nicht gekommen, wenn der Erblasser mit dem Beklagten zuerst einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft abgeschlossen habe, dem Beklagten aber dann, nachdem ihm dieser den Kaufpreis bezahlt habe, den entsprechenden Betrag geschenkt habe, es aber wegen einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrags nach dem Tod des Geschenkgebers durch dessen Verlassenschaft zu keiner Übereignung der Liegenschaft gekommen sei. Die Situation stelle sich rein wirtschaftlich nicht anders dar, als hätte der Erblasser dem Beklagten die Liegenschaft geschenkt und die Verlassenschaft diesen Vertrag dann erfolgreich angefochten. Nachdem der Wert des Geschenks (die Liegenschaft) im Nachlass geblieben sei (der Erblasser habe dem Beklagten nur den Kaufpreis geschenkt, den der Beklagte für eine letztlich gar nicht an ihn übereignete Liegenschaft bezahlt habe), sei der Pflichtteilsanspruch der Klägerin durch die Schenkung des Erblassers überhaupt nicht verkürzt worden, habe sie doch bei der Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs gegen die Verlassenschaft auf den Wert dieser Schenkung (auf die Liegenschaft) greifen können. Die Schenkung der 5,5 Mio ATS sei daher bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage, inwiefern eine Überschuldung des Nachlasses bei der Geltendmachung des Schenkungspflichtteils gegenüber dem Geschenknehmer zu berücksichtigen sei, eine (sich auch mit den Meinungen der Lehre auseinandersetzende) Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs aus jüngerer Zeit fehle. Überdies sei die Frage, ob bereits das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung die Verzugsfolgen eintreten lasse, in der Entscheidung 6 Ob 109/03b unbeantwortet geblieben. Damit habe das Berufungsgericht über erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu entscheiden gehabt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Streitteile: Diejenige des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern, allenfalls durch Begrenzung der Zahlungsverpflichtung bei sonstiger Exekution nur in das erhaltene Geschenk; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt; diejenige der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.Vorweg vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass das Urteil des Pflichtteilsprozesses der Klägerin gegen die Verlassenschaft keine Bindungswirkung im Verhältnis zum Beklagten entfalten könne, da dieser nicht Partei jenes Verfahrens gewesen sei. Auszugehen sei vom Wert der Liegenschaft S*****platz 3 zum Zeitpunkt des Erbfalls in Höhe von 14,5 Mio ATS (= 1.053.756,09 EUR) davon seien die (unbekämpft gebliebenen) Begräbniskosten von 5.438,22 EUR und eine Forderung der Wiener Stadtwerke von 3.474,70 EUR als Passiva abzuziehen, weiters sei der Aktivstand von 1.852,42 EUR zu addieren, sodass sich ein Betrag von 1.046.650,59 EUR ergebe. An Pflichtteil stehe der Klägerin die Hälfte dieses Betrags also 523.325,29 EUR zu. Davon seien die aus der Versteigerung erhaltenen 269.879,76 EUR, vermindert um einen Kostenanteil der Beklagten (Titel- und Exekutionskosten) von 30.931,22 EUR, somit also 238.948,55 EUR abzuziehen. Damit bleibe ein Betrag von 284.376,74 EUR. Entsprechend der Aufrechnungserklärung der Klägerin sei hievon ein Betrag von 2.577,24 EUR (Rekurskosten des Beklagten) abzuziehen, sodass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von 281.799,50 EUR sA verbleibe. Der Beklagte hafte mit seinem gesamten Vermögen für diesen Anspruch, weil er durch Verkauf der Liegenschaft im Zuge des vorliegenden Verfahrens im Sinn des Paragraph 952, ABGB unredlich gehandelt habe (JBl 1989, 377). Zinsen seien ab dem Zeitpunkt der klageweisen Geltendmachung zuzuerkennen. Hingegen habe die Zueignung des Betrags von 5,5 Mio ATS (als Kaufpreisrückzahlung betreffend die Liegenschaft Semmering) außer Betracht zu bleiben: Die Verlassenschaft habe den Kaufvertrag über die Liegenschaft am Semmering erfolgreich angefochten und mit dieser Liegenschaft (nach ihrer Versteigerung) eine Verbindlichkeit (der Klägerin gegenüber) teilweise beglichen. Damit hätte der Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegenüber der Verlassenschaft, dem hier aber entgegenstünde, dass er den Kaufpreis sowieso schon zu Lebzeiten des Erblassers von diesem zurückbekommen habe. Eine der Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Bezahlung des Schenkungspflichtteils sei die Vermögensverschiebung zugunsten des Verpflichteten (JBl 1976, 425). Zu einer solchen sei es aber nicht gekommen, wenn der Erblasser mit dem Beklagten zuerst einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft abgeschlossen habe, dem Beklagten aber dann, nachdem ihm dieser den Kaufpreis bezahlt habe, den entsprechenden Betrag geschenkt habe, es aber wegen einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrags nach dem Tod des Geschenkgebers durch dessen Verlassenschaft zu keiner Übereignung der Liegenschaft gekommen sei. Die Situation stelle sich rein wirtschaftlich nicht anders dar, als hätte der Erblasser dem Beklagten die Liegenschaft geschenkt und die Verlassenschaft diesen Vertrag dann erfolgreich angefochten. Nachdem der Wert des Geschenks (die Liegenschaft) im Nachlass geblieben sei (der Erblasser habe dem Beklagten nur den Kaufpreis geschenkt, den der Beklagte für eine letztlich gar nicht an ihn übereignete Liegenschaft bezahlt habe), sei der Pflichtteilsanspruch der Klägerin durch die Schenkung des Erblassers überhaupt nicht verkürzt worden, habe sie doch bei der Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs gegen die Verlassenschaft auf den Wert dieser Schenkung (auf die Liegenschaft) greifen können. Die Schenkung der 5,5 Mio ATS sei daher bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage, inwiefern eine Überschuldung des Nachlasses bei der Geltendmachung des Schenkungspflichtteils gegenüber dem Geschenknehmer zu berücksichtigen sei, eine (sich auch mit den Meinungen der Lehre auseinandersetzende) Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs aus jüngerer Zeit fehle. Überdies sei die Frage, ob bereits das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung die Verzugsfolgen eintreten lasse, in der Entscheidung 6 Ob 109/03b unbeantwortet geblieben. Damit habe das Berufungsgericht über erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu entscheiden gehabt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Streitteile: Diejenige des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern, allenfalls durch Begrenzung der Zahlungsverpflichtung bei sonstiger Exekution nur in das erhaltene Geschenk; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt; diejenige der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.