Rechtssatz RS0012958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012958
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Norm
ABGB §785
ABGB §952
ABGB idF ErbRÄG 2015 §790
Rechtssatz
Der Beschenkte haftet auch, ohne noch bereichert zu sein, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert unredlicherweise, das heißt in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechtes im Sinne des § 785 ABGB aus dem Besitz gelassen hat; unredlich ist der Beschenkte etwa dann, wenn er das Geschenk an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung eines Pflichtteilsberechtigten hätte rechnen müssen.Der Beschenkte haftet auch, ohne noch bereichert zu sein, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert unredlicherweise, das heißt in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechtes im Sinne des Paragraph 785, ABGB aus dem Besitz gelassen hat; unredlich ist der Beschenkte etwa dann, wenn er das Geschenk an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung eines Pflichtteilsberechtigten hätte rechnen müssen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 527/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 527/91
- 2 Ob 578/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 578/93
- 1 Ob 1592/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1592/95
Auch
- 9 Ob 57/07h
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 57/07h
Vgl; Beisatz: Besitzt der Beschenkte gemäß § 952 ABGB die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr, so haftet er nur insofern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat. Es ist zwar richtig, dass Unredlichkeit nicht vermutet wird; demgemäß hat der Kläger darzutun, dass der Beklagte in unredlicher Weise sich des Geschenks entledigt hat. Hiefür genügt aber der Nachweis, dass der Beschenkte in Kenntnis der Rechte des Pflichtteilsergänzungsklägers beziehungsweise in fahrlässiger Unkenntnis derselben gehandelt hat. Die Unkenntnis muss entschuldbar sein, wobei schon leichte Fahrlässigkeit in diesem Belang die Redlichkeit ausschließt. Wenn nun der Beklagte trotz Anhängigkeit des Pflichtteilsergänzungsverfahrens die ihm geschenkte Liegenschaft weiter veräußerte, kann zumindest fahrlässiges Handeln nicht mehr bezweifelt werden. (T1)
- 9 Ob 48/09p
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 48/09p
Vgl auch; Beisatz: Unredlichkeit im Sinn des § 952 ABGB liegt etwa dann vor, wenn der Beschenkte mit der Verkürzung von Noterben rechnen musste, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, oder die Zuwendung überhaupt der Verletzung von Pflichtteilsansprüchen diente. (T2)
Veröff: SZ 2009/146
- 2 Ob 129/16h
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 129/16h
Auch; Veröff: SZ 2017/82
- 2 Ob 176/18y
Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 176/18y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 2 Ob 199/20h
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 199/20h
Beisatz: Hier: Verkauf der geschenkten Sache am Tag nach Tod des Erblassers in Kenntnis, dass ein Pflichtteilsverzicht ausgeschlagen wurde. (T3)
Anm: Veröff: SZ 2021/49
- 2 Ob 105/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 2 Ob 105/23i
Beisatz: Aus den jeweiligen Wortlauten des § 952 ABGB aF und des § 790 Abs 1 ABGB geht klar hervor, dass sich an den Voraussetzungen der dort normierten Haftung des Geschenknehmers durch das ErbRÄG 2015 nichts geändert hat. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012958
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00527_9100000_001