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Entscheidung 1 Ob 1592/95×

Entscheidung 1 Ob 1592/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1592/95

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Liliane F*****, vertreten durch Dr.Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Lorenz S*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 414.911,50 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 18.Jänner 1995, GZ 3 R 209/95-51, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 25.Oktober 1991 verstorbene gemeinsame Vater der Streitteile (im folgenden Erblasser) schenkte und übergab dem Beklagten im März 1990 zwei Liegenschaften. Der Beklagte nahm die Schenkung an und räumte in Punkt römisch vier. des Schenkungsvertrags auf einer der beiden Liegenschaften dem Erblasser und dessen Gattin (seiner Mutter bzw Stiefmutter der Klägerin) bis zu deren Ableben die - in der Folge verbücherte - Dienstbarkeit der Fruchtnießung iSd Paragraphen 509, ff ABGB ein.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Richtigkeit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, bei der Ermittlung des von der Klägerin als Noterbin begehrten Schenkungspflichtteils sei der Wert der der Gattin des Erblassers eingeräumten Dienstbarkeit vom Verkehrswert dieser Liegenschaft in Abzug zu bringen.

Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (Paragraph 785, ABGB), der Nachlaß aber - wie hier - zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zur Deckung des Fehlbetrags verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrags abwenden (Paragraph 951, Absatz eins, ABGB). Bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils ist zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (SZ 65/39 = JBl 1992, 645 = NZ 1993, 12; NZ 1992, 130 = EFSlg 66.294; SZ 57/7 ua). Maßgeblich ist daher der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls (SZ 65/39 ua). Der Wert eines dem Erblasser bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenusses ist für die Bemessung außer Ansatz zu lassen, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, daß in dem für die Beurteilung der Pflichtteilwidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein wird (SZ 57/7). Bei der Gattin des Erblassers stand dies gerade nicht fest.

Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung (7 Ob 595/93 = SZ 67/50 = JBl 1994, 822; JBl 1954, 489; 2 Ob 578/93 ua; Schubert in Rummel2 Paragraph 952, ABGB Rz 1; Stanzl in Klang2 IV/1 628). Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so haftet er gemäß Paragraph 952, ABGB nur insofern, als der Wert des Geschenkes noch in seinem Vermögen vorhanden ist oder als der Beschenkte die geschenkte Sache unredlicherweise aus dem Besitz gelassen hat (SZ 67/50; vergleiche auch JBl 1989, 377 = EFSlg 56.924). Die Grundsätze des Paragraph 952, ABGB gelten nicht nur dann, wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist (zB verschenkt, vernichtet, verarbeitet wurde), sondern auch, wenn ihr Zustand über die ordentliche Abnützung hinaus in einer dem Beschenkten zurechenbaren Weise verschlechtert oder durch rechtliche Verfügungen in ihrem Befriedigungswert (etwa Einräumung von Dienstbarkeiten) herabgesetzt wurde (Kralik in Ehrenzweig, System des österr. allgemeinen Privatrechts, Erbrecht3 308). Als unredlich wurde beurteilt, wer die geschenkte Sache nach der Klagszustellung veräußert (JBl 1973, 204 = NZ 1974, 12 = MietSlg 24.099; Stanzl aaO) oder das Geschenk in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechts iS des Paragraph 785, ABGB an einen Dritten weitergibt (2 Ob 578/93; Stanzl aaO). Mit den Wertungen des Paragraph 952, ABGB wird auch begründet, daß, wer ein bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigendes Geschenk empfangen und an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung hätte rechnen müssen, für den Pflichtteilsausfall ohne die nach ständiger Rechtsprechung sonst wirksame Exekutionsbeschränkung auf das Geschenk haftet (JBl 1989, 377; Koziol-Welser, Grundriß10 384).

Daß der Beklagte im vorliegenden Fall uno actu mit der Schenkung (auch) seiner Mutter ein Wohnrecht einräumte, macht ihn nicht - nachträglich - unredlich, selbst wenn er mit einem Anspruch der Klägerin nach Paragraph 951, ABGB rechnete: Gegenstand der Schenkung war bei richtiger rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtung nach dem Willen des Erblassers und des Beklagten eben nur eine auch mit der Dienstbarkeit seiner Mutter belastete Liegenschaft. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht bei Ermittlung des Werts der Liegenschaft die Dienstbarkeit in Abzug gebracht.

Eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt somit nicht vor.

Textnummer

E40780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01592.95.1017.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Dokumentnummer

JJT_19951017_OGH0002_0010OB01592_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012946 Rechtssatz 12.01.1984Zivilrecht
Der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenusses, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfanges bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, ist für die Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ans …
RS0012958 Rechtssatz 28.08.1991Zivilrecht
Der Beschenkte haftet auch, ohne noch bereichert zu sein, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert unredlicherweise, das heißt in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechtes im Sinne des § 785 ABGB aus dem Besitz gelassen hat; unredli …
RS0012973 Rechtssatz 12.01.1984Zivilrecht
Für die Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist der Zeitpunkt des Erbanfalles maßgeblich. Es ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sond …
RS0019026 Rechtssatz 28.06.1972Zivilrecht
Unredlich ist auch die Veräußerung der geschenkten Sache nach der Klagszustellung.
RS0019039 Rechtssatz 07.12.1988Zivilrecht
Das Klagebegehren hat grundsätzlich auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten. Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so hat das Klagebegehren nur auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil zu la …
RS0019076 Rechtssatz 23.03.1994Zivilrecht
Abgesehen vom Fall der Unredlichkeit beschränkt § 952 ABGB die Haftung auf die vorhandene Bereicherung (JBl 1954,489).
RS0079874 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung.
RS0079875 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Die Grundsätze des § 952 ABGB gelten nicht nur dann, wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist (zum Beispiel verschenkt, vernichtet, verarbeitet wurde), sondern auch, wenn ihr Zustand über die ordentliche Abnützung hinaus in einer dem Beschenkten zurechenbare …
RS0079876 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Wer ein bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigendes Geschenk empfangen und an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung hätte rechnen müssen, haftet für den Pflichtteilsausfall ohne die na …