Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Richtigkeit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, bei der Ermittlung des von der Klägerin als Noterbin begehrten Schenkungspflichtteils sei der Wert der der Gattin des Erblassers eingeräumten Dienstbarkeit vom Verkehrswert dieser Liegenschaft in Abzug zu bringen.
Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785 ABGB), der Nachlaß aber - wie hier - zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zur Deckung des Fehlbetrags verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrags abwenden (§ 951 Abs 1 ABGB). Bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils ist zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (SZ 65/39 = JBl 1992, 645 = NZ 1993, 12; NZ 1992, 130 = EFSlg 66.294; SZ 57/7 ua). Maßgeblich ist daher der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls (SZ 65/39 ua). Der Wert eines dem Erblasser bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenusses ist für die Bemessung außer Ansatz zu lassen, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, daß in dem für die Beurteilung der Pflichtteilwidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein wird (SZ 57/7). Bei der Gattin des Erblassers stand dies gerade nicht fest.Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (Paragraph 785, ABGB), der Nachlaß aber - wie hier - zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zur Deckung des Fehlbetrags verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrags abwenden (Paragraph 951, Absatz eins, ABGB). Bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils ist zu fragen, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben (SZ 65/39 = JBl 1992, 645 = NZ 1993, 12; NZ 1992, 130 = EFSlg 66.294; SZ 57/7 ua). Maßgeblich ist daher der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls (SZ 65/39 ua). Der Wert eines dem Erblasser bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenusses ist für die Bemessung außer Ansatz zu lassen, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, daß in dem für die Beurteilung der Pflichtteilwidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein wird (SZ 57/7). Bei der Gattin des Erblassers stand dies gerade nicht fest.
Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung (7 Ob 595/93 = SZ 67/50 = JBl 1994, 822; JBl 1954, 489; 2 Ob 578/93 ua; Schubert in Rummel2 § 952 ABGB Rz 1; Stanzl in Klang2 IV/1 628). Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so haftet er gemäß § 952 ABGB nur insofern, als der Wert des Geschenkes noch in seinem Vermögen vorhanden ist oder als der Beschenkte die geschenkte Sache unredlicherweise aus dem Besitz gelassen hat (SZ 67/50; vgl auch JBl 1989, 377 = EFSlg 56.924). Die Grundsätze des § 952 ABGB gelten nicht nur dann, wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist (zB verschenkt, vernichtet, verarbeitet wurde), sondern auch, wenn ihr Zustand über die ordentliche Abnützung hinaus in einer dem Beschenkten zurechenbaren Weise verschlechtert oder durch rechtliche Verfügungen in ihrem Befriedigungswert (etwa Einräumung von Dienstbarkeiten) herabgesetzt wurde (Kralik in Ehrenzweig, System des österr. allgemeinen Privatrechts, Erbrecht3 308). Als unredlich wurde beurteilt, wer die geschenkte Sache nach der Klagszustellung veräußert (JBl 1973, 204 = NZ 1974, 12 = MietSlg 24.099; Stanzl aaO) oder das Geschenk in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechts iS des § 785 ABGB an einen Dritten weitergibt (2 Ob 578/93; Stanzl aaO). Mit den Wertungen des § 952 ABGB wird auch begründet, daß, wer ein bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigendes Geschenk empfangen und an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung hätte rechnen müssen, für den Pflichtteilsausfall ohne die nach ständiger Rechtsprechung sonst wirksame Exekutionsbeschränkung auf das Geschenk haftet (JBl 1989, 377; Koziol-Welser, Grundriß10 384).Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung (7 Ob 595/93 = SZ 67/50 = JBl 1994, 822; JBl 1954, 489; 2 Ob 578/93 ua; Schubert in Rummel2 Paragraph 952, ABGB Rz 1; Stanzl in Klang2 IV/1 628). Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so haftet er gemäß Paragraph 952, ABGB nur insofern, als der Wert des Geschenkes noch in seinem Vermögen vorhanden ist oder als der Beschenkte die geschenkte Sache unredlicherweise aus dem Besitz gelassen hat (SZ 67/50; vergleiche auch JBl 1989, 377 = EFSlg 56.924). Die Grundsätze des Paragraph 952, ABGB gelten nicht nur dann, wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist (zB verschenkt, vernichtet, verarbeitet wurde), sondern auch, wenn ihr Zustand über die ordentliche Abnützung hinaus in einer dem Beschenkten zurechenbaren Weise verschlechtert oder durch rechtliche Verfügungen in ihrem Befriedigungswert (etwa Einräumung von Dienstbarkeiten) herabgesetzt wurde (Kralik in Ehrenzweig, System des österr. allgemeinen Privatrechts, Erbrecht3 308). Als unredlich wurde beurteilt, wer die geschenkte Sache nach der Klagszustellung veräußert (JBl 1973, 204 = NZ 1974, 12 = MietSlg 24.099; Stanzl aaO) oder das Geschenk in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechts iS des Paragraph 785, ABGB an einen Dritten weitergibt (2 Ob 578/93; Stanzl aaO). Mit den Wertungen des Paragraph 952, ABGB wird auch begründet, daß, wer ein bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigendes Geschenk empfangen und an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung hätte rechnen müssen, für den Pflichtteilsausfall ohne die nach ständiger Rechtsprechung sonst wirksame Exekutionsbeschränkung auf das Geschenk haftet (JBl 1989, 377; Koziol-Welser, Grundriß10 384).
Daß der Beklagte im vorliegenden Fall uno actu mit der Schenkung (auch) seiner Mutter ein Wohnrecht einräumte, macht ihn nicht - nachträglich - unredlich, selbst wenn er mit einem Anspruch der Klägerin nach § 951 ABGB rechnete: Gegenstand der Schenkung war bei richtiger rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtung nach dem Willen des Erblassers und des Beklagten eben nur eine auch mit der Dienstbarkeit seiner Mutter belastete Liegenschaft. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht bei Ermittlung des Werts der Liegenschaft die Dienstbarkeit in Abzug gebracht.Daß der Beklagte im vorliegenden Fall uno actu mit der Schenkung (auch) seiner Mutter ein Wohnrecht einräumte, macht ihn nicht - nachträglich - unredlich, selbst wenn er mit einem Anspruch der Klägerin nach Paragraph 951, ABGB rechnete: Gegenstand der Schenkung war bei richtiger rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtung nach dem Willen des Erblassers und des Beklagten eben nur eine auch mit der Dienstbarkeit seiner Mutter belastete Liegenschaft. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht bei Ermittlung des Werts der Liegenschaft die Dienstbarkeit in Abzug gebracht.
Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor.Eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt somit nicht vor.