Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Ob unehelichen Kindern ein von den bisher einschränkenden Voraussetzungen des UeKindG 1970 unabhängiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht, hängt nach der unmißverständlichen Bestimmung des Art III des ErbRÄG 1989 davon ab, ob der Erblasser vor oder nach dem 1.1.1991 gestorben ist. Ist letzteres der Fall, treten mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen alle daraus resultierenden Konsequenzen wie insbesondere auch die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, ein, wobei es entgegen der Ansicht der Revisionswerber keinen Unterschied machen kann, ob der Erblasser die nunmehr pflichtteilsberechtigten unehelichen Kinder durch Schenkungen, die vor oder nach dem 1.1.1991 getätigt wurden, oder etwa auch durch vor oder nach dem 1.1.1991 errichtete letztwillige Verfügungen verkürzt hat (vgl Liebmann-Wenger in NZ 1991, 28 ff; Umlauft, Pflichtteilsminderung nach § 773 a ABGB, in NZ 1990, 143 ff, insbesondere 147). Hinsichtlich der Berichtigung des Pflichtteils, der Anrechnung von Vorausempfängen und der Pflichtteilsergänzungsansprüche trat durch das ErbRÄG keine Änderung der bisherigen Rechtslage ein (vgl S. Paliege, Neues im österreichischen Erbrecht, in ZfRV 1991, 169 ff).Ob unehelichen Kindern ein von den bisher einschränkenden Voraussetzungen des UeKindG 1970 unabhängiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht, hängt nach der unmißverständlichen Bestimmung des Artikel römisch drei, des ErbRÄG 1989 davon ab, ob der Erblasser vor oder nach dem 1.1.1991 gestorben ist. Ist letzteres der Fall, treten mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen alle daraus resultierenden Konsequenzen wie insbesondere auch die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, ein, wobei es entgegen der Ansicht der Revisionswerber keinen Unterschied machen kann, ob der Erblasser die nunmehr pflichtteilsberechtigten unehelichen Kinder durch Schenkungen, die vor oder nach dem 1.1.1991 getätigt wurden, oder etwa auch durch vor oder nach dem 1.1.1991 errichtete letztwillige Verfügungen verkürzt hat vergleiche Liebmann-Wenger in NZ 1991, 28 ff; Umlauft, Pflichtteilsminderung nach Paragraph 773, a ABGB, in NZ 1990, 143 ff, insbesondere 147). Hinsichtlich der Berichtigung des Pflichtteils, der Anrechnung von Vorausempfängen und der Pflichtteilsergänzungsansprüche trat durch das ErbRÄG keine Änderung der bisherigen Rechtslage ein vergleiche S. Paliege, Neues im österreichischen Erbrecht, in ZfRV 1991, 169 ff).
Es ist zwar richtig, daß sich die erbrechtliche Gleichstellung des unehelichen Kindes auch rückwirkend zum Nachteil von in letztwilligen Verfügungen Bedachten oder von Personen, die vom Erblasser bereits lange vor der Gesetzesänderung beschenkt wurden, wie überhaupt von anderen aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser Pflichtteilsberechtigten auswirken kann. Es ist vor allem den vom Erblasser beschenkten Pflichtteilberechtigten, die ehedem nicht durch die konkurrenzierenden Pflichtteilsansprüche unehelicher Kinder beeinträchtigt waren, zuzugestehen, daß sie sich durch die Neuregelung in ihren "wohlerworbenen Rechten" geschmälert fühlen.
Da der für die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes maßgebende Sachverhalt der Tod des Erblassers ist, der zugleich wesentliche Voraussetzung des Erbanfalles und des Entstehens des Pflichtteilsanspruches ist, liegt keine echte Rückwirkung des Gesetzes, dh dessen Anwendung auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht werden, vor. Bei Dauersachverhalten (Ehe, Kindschaft usw) können den Erwartungen der Beteiligten widersprechende spätere Rechtsänderungen - wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist - freilich ebenso bedenklich sein wie echte Rückwirkungen (vgl Bydlinski in Rummel2 I, Rz 1 zu § 5 ABGB).Da der für die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes maßgebende Sachverhalt der Tod des Erblassers ist, der zugleich wesentliche Voraussetzung des Erbanfalles und des Entstehens des Pflichtteilsanspruches ist, liegt keine echte Rückwirkung des Gesetzes, dh dessen Anwendung auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht werden, vor. Bei Dauersachverhalten (Ehe, Kindschaft usw) können den Erwartungen der Beteiligten widersprechende spätere Rechtsänderungen - wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist - freilich ebenso bedenklich sein wie echte Rückwirkungen vergleiche Bydlinski in Rummel2 römisch eins, Rz 1 zu Paragraph 5, ABGB).
Das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB ist allerdings nur eine im Zweifel geltende Regelung, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden kann. Denn nach herrschender Ansicht fehlt es an einem höherrangigen, verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot (Bydlinski aaO, Rz 2 zu § 5 ABGB mwN). Diese Ansicht entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der gesetzliche Rückwirkungsanordnungen als grundsätzlich zulässig ansieht, sie allerdings am Gleichheitsgebot mißt (VerfGHSlg 5.411; 8.421; 9.483; 10.402). Genauso unbedenklich sind daher auch Gesetzesänderungen, die von Sachverhalten abhängen, die nach deren Inkrafttreten verwirklicht werden, aber auf frühere Rechtsgeschäfte nachteilige Auswirkungen für bestimmte Personen haben. Von einer gleichheitswidrigen Anordnung kann hier keine Rede sein, zumal es gerade der Zweck der Regelung war, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen. Demgemäß begründen die Gesetzesmaterialien zum ErbRÄG 1989 (1158 BlgNR XVII. GP, 1 ff) die Gleichstellung des unehelichen mit dem ehelichen Kind insbesondere mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bisherige Rechtslage und verweisen insoweit auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.Das Rückwirkungsverbot des Paragraph 5, ABGB ist allerdings nur eine im Zweifel geltende Regelung, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden kann. Denn nach herrschender Ansicht fehlt es an einem höherrangigen, verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot (Bydlinski aaO, Rz 2 zu Paragraph 5, ABGB mwN). Diese Ansicht entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der gesetzliche Rückwirkungsanordnungen als grundsätzlich zulässig ansieht, sie allerdings am Gleichheitsgebot mißt (VerfGHSlg 5.411; 8.421; 9.483; 10.402). Genauso unbedenklich sind daher auch Gesetzesänderungen, die von Sachverhalten abhängen, die nach deren Inkrafttreten verwirklicht werden, aber auf frühere Rechtsgeschäfte nachteilige Auswirkungen für bestimmte Personen haben. Von einer gleichheitswidrigen Anordnung kann hier keine Rede sein, zumal es gerade der Zweck der Regelung war, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen. Demgemäß begründen die Gesetzesmaterialien zum ErbRÄG 1989 (1158 BlgNR römisch siebzehn. GP, 1 ff) die Gleichstellung des unehelichen mit dem ehelichen Kind insbesondere mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bisherige Rechtslage und verweisen insoweit auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Wie das Gericht zweiter Instanz ebenfalls bereits zutreffend ausführte, haftet der Beschenkte dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der Geschenkte Sache. Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so haftet er gemäß § 952 ABGB nur insofern, als der Wert des Geschenkes noch in seinem Vermögen vorhanden ist oder als der Beschenkte die geschenkte Sache unredlicherweise aus dem Besitz gelassen hat (vgl zu letzterem Fall JBl 1989, 377). Die in der Revision vorgebrachten Bedenken dagegen, daß die Witwe oder die ehelichen Kinder auch dann den Pflichtteil unehelicher Kinder auszahlen müßten, wenn das an sie vor Jahrzehnten abgegebene Vermögen des Erblassers verloren gegangen oder verwirtschaftet worden sei, entbehren daher jeder Grundlage. Unredlichkeit bei der Besitzübergabe wird insbesondere nicht zu unterstellen sein, solange mit der Gesetzesänderung nicht gerechnet werden mußte. Abgesehen vom Fall der Unredlichkeit beschränkt § 952 ABGB die Haftung ohnehin auf die vorhandene Bereicherung (JBl 1954, 489). Daß die Beklagten durch die Zuwendungen des Erblassers noch bereichert sind, ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen (vgl EvBl 1973/143) und wurde von den für das Gegenteil beweispflichtigen Beklagten (JBl 1954, 489) auch nicht in Abrede gestellt.Wie das Gericht zweiter Instanz ebenfalls bereits zutreffend ausführte, haftet der Beschenkte dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der Geschenkte Sache. Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so haftet er gemäß Paragraph 952, ABGB nur insofern, als der Wert des Geschenkes noch in seinem Vermögen vorhanden ist oder als der Beschenkte die geschenkte Sache unredlicherweise aus dem Besitz gelassen hat vergleiche zu letzterem Fall JBl 1989, 377). Die in der Revision vorgebrachten Bedenken dagegen, daß die Witwe oder die ehelichen Kinder auch dann den Pflichtteil unehelicher Kinder auszahlen müßten, wenn das an sie vor Jahrzehnten abgegebene Vermögen des Erblassers verloren gegangen oder verwirtschaftet worden sei, entbehren daher jeder Grundlage. Unredlichkeit bei der Besitzübergabe wird insbesondere nicht zu unterstellen sein, solange mit der Gesetzesänderung nicht gerechnet werden mußte. Abgesehen vom Fall der Unredlichkeit beschränkt Paragraph 952, ABGB die Haftung ohnehin auf die vorhandene Bereicherung (JBl 1954, 489). Daß die Beklagten durch die Zuwendungen des Erblassers noch bereichert sind, ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen vergleiche EvBl 1973/143) und wurde von den für das Gegenteil beweispflichtigen Beklagten (JBl 1954, 489) auch nicht in Abrede gestellt.
Die zutreffende, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes übereinstimmende und in der bekämpften Berufungsentscheidung ausführlich dargelegte Rechtsansicht, daß auch zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 1976 pflichtteilsberechtigte Personen, nämlich damals die beiden Kläger (JBl 1982, 646), vorhanden waren und daher bei jeder der Schenkungen dem Erfordernis des § 785 Abs 2 ABGB - nämlich daß zum Schenkungszeitpunkt (irgend) ein pflichtteilsberechtigtes Kind vorhanden sein muß, damit auf Schenkungsanrechnung gedrungen werden kann (vgl Welser in Rummel2 I, Anm 5 zu § 785 ABGB) - Rechnung getragen war, wird in der Revision zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen. Ebenso unbekämpft blieb die auf 2 Ob 575/82, veröffentlicht in NZ 1984, 7 gegründete Ansicht der zweiten Instanz, daß Schenkungen an einen Ehegatten, dessen Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist, auch dann ohne Befristung anzurechnen sind, wenn sie vor dem EheRÄG erfolgt sind, der Erblasser aber nach dessen Inkrafttreten gestorben ist. Insoweit ist auf die ausführlich begründete Vorentscheidung 2 Ob 575/82, die im Urteil der zweiten Instanz im wesentlichen wiedergegeben wird, zu verweisen.Die zutreffende, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes übereinstimmende und in der bekämpften Berufungsentscheidung ausführlich dargelegte Rechtsansicht, daß auch zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 1976 pflichtteilsberechtigte Personen, nämlich damals die beiden Kläger (JBl 1982, 646), vorhanden waren und daher bei jeder der Schenkungen dem Erfordernis des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB - nämlich daß zum Schenkungszeitpunkt (irgend) ein pflichtteilsberechtigtes Kind vorhanden sein muß, damit auf Schenkungsanrechnung gedrungen werden kann vergleiche Welser in Rummel2 römisch eins, Anmerkung 5 zu Paragraph 785, ABGB) - Rechnung getragen war, wird in der Revision zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen. Ebenso unbekämpft blieb die auf 2 Ob 575/82, veröffentlicht in NZ 1984, 7 gegründete Ansicht der zweiten Instanz, daß Schenkungen an einen Ehegatten, dessen Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist, auch dann ohne Befristung anzurechnen sind, wenn sie vor dem EheRÄG erfolgt sind, der Erblasser aber nach dessen Inkrafttreten gestorben ist. Insoweit ist auf die ausführlich begründete Vorentscheidung 2 Ob 575/82, die im Urteil der zweiten Instanz im wesentlichen wiedergegeben wird, zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.