Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Geschwister. Ihre ***** 1986 verstorbene Mutter Maria L***** hat ***** 1981 den beiden Beklagten einen Ein-Viertel-Anteil an der Liegenschaft EZ ***** KG W***** (bestehend aus den Grundstücken Nr. *****-***** im Ausmaß von 1.865 m**2) sowie die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** KG W***** (Grundstück Nr. 500 im Ausmaß von 285 m**2) geschenkt. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 14. Juni 1991, 8 Cg 221/89-19, hat das Kreisgericht Wels festgestellt, daß die klagende Partei gegenüber den Beklagten nie einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht nach der Mutter abgegeben hat und ihr daher dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch zusteht.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsklage von den Beklagten die anteilige Bezahlung eines Betrages von S 284.451,-- sA. Bei der Berechnung des Nachlasses nach der Mutter sei die Schenkung des Liegenschaftsbesitzes in Anschlag zu bringen. Unter Berücksichtigung des Reinnachlasses von S 241.044,48 und des Wertes des geschenkten Miteigentumsanteiles an der EZ ***** KG W***** ***** sowie der Liegenschaft EZ ***** KG W***** ***** errechne sich ein Pflichtteil (1/6tel) von S 246.007,--; dazu komme eine Nachlaßforderung von S 38.444,-- (der verstorbenen Mutter gegebene Darlehen). Sie habe sich entgegen der Behauptung der Beklagten keine Nachlaßgegenstände zugeeignet. Anläßlich einer Realteilung mit Teilungsvertrag vom ***** 1981 sei von Pflichtteilsansprüchen nach der Mutter nicht die Rede gewesen, sondern man habe nur an die Realteilung gedacht, bei der die Klägerin auch sachlich benachteiligt worden sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Teilungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 17. November 1981 seien auch die Pflichtteilsansprüche der Klägerin ausgeglichen worden. Die Schenkung der Mutter sei bei der Erstellung des Teilungsplanes berücksichtigt worden. Wert und Zustand der Liegenschaften hätten sich in der kurzen Zeit zwischen der Schenkung und der folgenden Realteilung nicht geändert. An der Wertsteigerung bis zum Tod der Mutter hätten die Streitteile anteilsmäßig teilgenommen. Die Schenkungsobjekte seien durch einvernehmliche Änderung der Form der Grundstücke und der Beteiligungsverhältnisse nicht mehr vorhanden. Das Klagebegehren sei schon deshalb nicht berechtigt, weil es auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache, die aber nicht mehr existiere, zu lauten habe. Die von der Klägerin angegebenen Werte seien überhöht; sie habe sich aus dem Nachlaß Gegenstände im Werte von mindestens S 380.000,-- angeeignet, die sie sich als Vorausempfang anrechnen lassen müsse. Die behauptete Nachlaßforderung von S 38.444,-- stehe ihr nicht zu.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Bezahlung eines Betrages von je S 142.225,50 sA abgewiesen.
Es hat nachstehende wesentlichen Feststellungen getroffen.
Nach dem Ableben des Vaters der Streitteile ***** ***** 1961 erlangten die Streitteile und deren Mutter Maria L***** zu je einem Viertel Eigentum an der EZ ***** KG W*****, damals bestehend aus den Grundstücken Nr. 495 bis 498. Die Liegenschaft EZ ***** KG W*****, damals bestehend aus dem Grundstück Nr. 500 stand im Alleineigentum der Maria L*****. Die Klägerin hat nach dem Ableben des Vaters eine Eigentumswohnung in W***** erworben und bis zu einer gerichtlichen Regelung die Garage im Familienanwesen weiter benützt. Nach Beendigung des Medizinstudiums beabsichtigten die Beklagten je eine Ordination auf den Familiengrundstücken zu errichten. Maria L***** schenkte den Beklagten ***** 1981 ihren Viertelanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG W***** sowie die Liegenschaft EZ ***** KG W*****, womit die Klägerin nicht einverstanden war. Die Beklagten erhoben auch Ansprüche auf den Viertelanteil der Klägerin und drohten dieser die Einbringung einer Teilungsklage an, um die Errichtung getrennter Wohnmöglichkeiten und Ordinationen durchzusetzen. In dieser Situation einigte sich man schließlich dahin, die Liegenschaft real zu teilen. Nach mehreren Varianten wurde ausgehend davon, daß der Zweitbeklagte neben dem alten Gebäude einen Neubau errichtet, eine Aufteilung (Dreiteilung) der Liegenschaft in der Weise vereinbart, wie sie aus dem Lageplan Beilage ./3 hervorgeht, wobei der Zweitbeklagte auf seinen 3/8tel Anteil am Altbau verzichtete.
Die Beklagten sollten nach dieser Vereinbarung jene zwei Grundstücke bekommen, die an die M*****Straße angrenzen, die Klägerin hingegen das hintere Gartengrundstück, das zwar im Ausmaß etwas größer war, aber wegen der von der Straße abgekehrten Lage einen geringeren Wert aufwies. Die Klägerin und der Erstbeklagte räumten einander wechselseitig an deren Liegenschaften einen 24/100tel Wohnungseigentumsanteil ein. Dadurch wurde im Zuge der komplizierten Grundstücksaufteilung eine gleichwertige Aufteilung der Liegenschaft ohne Leistung einer Ausgleichszahlung erreicht. Die Vereinbarungen wurden schließlich mit Teilungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 17. November 1981 notariell geschlossen. Bei den umfangreichen Gesprächen anläßlich der Vertragserrichtung war von einem Verzicht der Klägerin auf ihre Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche nach ihrer Mutter nicht die Rede. Durch den Teilungsvertrag wurde die ursprünglich bestehende Liegenschaft EZ ***** KG W***** mit den Grundstücken Nr. 495 bis 498, die zu einem Viertel im Eigentum der Klägerin und zu je 3/8tel im Eigentum der Beklagten stand und die Liegenschaft EZ ***** KG W*****, die im Hälfteeigentum der Beklagten stand derart durch Teilung, Abschreibung, Zuschreibung bzw. Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage verändert und umgestaltet, daß nunmehr neu begründet wurden a) die im Eigentum des Erstbeklagten stehende EZ ***** mit den Parzellen 495/2, 496 und 498, b) die im Eigentum des Zweitbeklagten stehende EZ *****, bestehend aus der Parzelle 497, einem Teil aus der Parzelle 495 und dem Restgrundstück aus der Parzelle 500, c) die im Eigentum der Klägerin stehende EZ *****, bestehend aus Parzelle 495/1 und Teil 2 aus Parzelle 500, wobei sich die Klägerin und der Erstbeklagte wechselseitig an ihren Liegenschaften einen 24/100tel Anteil einräumten.
Das Erstgericht hielt noch fest, daß die von der Mutter den Beklagten geschenkten Liegenschaften in der Form, wie sie geschenkt worden seien, nicht mehr vorhanden seien. Die Klägerin habe diese Sachlage durch die einvernehmlich erstellten Teilungs- und Wohnungseigentumsverträge selbst herbeigeführt. Durch diese Verträge sei auch eine bedeutende Vermögensverschiebung zugunsten der Klägerin eingetreten. Ihr Viertelanteil an der ursprünglichen EZ 486 habe einen Verkehrswert von S 756.000 gehabt, während sie aufgrund des Teilungsvertrages Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen im Verkehrswert von S 1,060.400,-- geworden sei. Die Differenz zwischen beiden Beträgen (S 304.000,--) sei ihr aus dem Teilungsvertrag wertmäßig zugekommen.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, das auf einen rechnerisch ermittelten Betrag gerichtete Leistungsbegehren sei nach dem Gesetz verfehlt, weil die Klage auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten habe. Insoweit sei eine Verurteilung nicht mehr möglich, weil die geschenkten Sachen nicht mehr vorhanden seien.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung teilweise Folge.
Es stellte noch ergänzend fest, daß der Nachlaß der Mutter der Streitteile je zur Hälfte an die Beklagten, die sich mit der Rechtswohltat des Inventars als Erben erklärt haben, aufgrund des Testamentes vom ***** 1979 eingeantwortet wurde. Das Inventar vom ***** 1988, aus dem sich ein reiner Nachlaß von S 241.044,48 ergibt, wurde mit Beschluß vom 8. Juni 1988 zu Gericht angenommen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten Nachlaßforderung von S 38.444,-- vermindere sich der Reinnachlaß auf S 202.600,48, sodaß sich der Pflichtteilsanspruch der Klägerin zumindest mit S 33.766,75 ergäbe, den die Beklagten jedenfalls je zur Hälfte zu bezahlen hätten.
Es verpflichtete daher die Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von je S 16.883,37 an die Klägerin, wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer Beträge von je S 106.120,12 s.A. ab und hob im übrigen das angefochtene Urteil hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens nach Bezahlung eines weiteren Betrages von je S 19.222,-- s.A. zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens.
Das Berufungsgericht erörterte rechtlich, daß derjenige, der ein bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigendes Geschenk empfangen und an einen Dritten weitergegeben habe, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung hätte rechnen müssen, für den Pflichtteilsausfall ohne Exekutionsbeschränkung auf das Geschenk hafte. Dies gelte auch, wenn der Beschenkte selbst Noterbe sei und kein Verlassenschaftsverfahren stattgefunden habe. Die Beklagten hätten aufgrund der offenbar seit vielen Jahren bestehenden Spannungen zwischen den Streitteilen bei Annahme der Schenkung der Mutter mit Pflichtteilsansprüchen der Klägerin rechnen müssen. Die Veräußerung der geschenkten Sache an Dritte wäre allgemein als unredlich anzusehen und hätte zur Folge, daß die Beklagten zur Herausgabe der entsprechenden Pflichtteilsergänzung zu verpflichten wären. Im vorliegenden Fall sei aber zu beachten, daß über die geschenkte Sache - wenngleich ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin - nachträglich durch Vertrag aller Pflichtteilsberechtigten verfügt wurde. Die Realteilung sei gerade auch unter Einbeziehung der wenige Monate zuvor geschenkten Liegenschaft bzw. von Liegenschaftsanteilen erfolgt. Da die vertragliche Einigung der Streitteile einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nicht bedacht habe und auch keinen Pflichtteilsverzicht enthalte, müsse der Anspruch der Klägerin als dem Grunde nach unbeeinträchtigt angesehen werden, doch stelle eine vertragliche Einigung mit dem durch die Schenkung möglicherweise beeinträchtigten Noterben eine redliche Vorgangsweise dar, weil dabei die Willenseinigung des Noterben berücksichtigt werde. Tatsächlich sei eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Klägerin eingetreten, wodurch sie durch die Realteilung faktisch schon vorweg jedenfalls den möglichen Ausfall am Pflichtteil unentgeltlich erhalten habe. Die Klägerin habe daher bei der Realteilung das Äquivalent des fiktiven Pflichtteiles in gleicher Weise erhalten, als wenn die Mutter sie bei der Schenkung mit möglichen Pflichtteilsansprüchen entsprechenden, diese vorwegnehmenden Anteilen bedacht hätte. Es fehle daher an einer noch vorhandenen Bereicherung der Beklagten. Die Klägerin sei auf ihre Pflichtteilsansprüche ohne Anrechnung einer Schenkung beschränkt.
Der auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch entfallende Teil des Klagebegehrens sei daher jedenfalls abzuweisen. Hinsichtlich der behaupteten Nachlaßforderung sei das Urteil aufzuheben, weil dazu Feststellungen fehlten.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Rechtsprechung zur Frage des Pflichtteilsergänzungsanspruches bei teilweiser Weitergabe des Geschenkes an den den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machenden Noterben durch Vertrag mit diesem fehle.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens im Betrage von S 212.240,24 abzuändern. Hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.