Rechtssatz RS0018841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018841
Geschäftszahl
5Ob231/72; 3Ob527/91 (3Ob528/91); 2Ob578/93; 9Ob48/09p; 3Ob240/09d
Entscheidungsdatum
28.04.2010
Rechtssatz
Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei fortbestehender Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte.Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß Paragraphen 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei fortbestehender Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 231/72
Entscheidungstext OGH 10.01.1973 5 Ob 231/72
Veröff: EvBl 1973/143 S 323
- 3 Ob 527/91
Entscheidungstext OGH 28.09.1991 3 Ob 527/91
nur: In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. (T1)
- 2 Ob 578/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 578/93
nur T1
- 9 Ob 48/09p
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 48/09p
Beisatz: Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Insoweit ist die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen. (T2);
Bem: Siehe auch RS0125516. (T3);
Veröff: SZ 2009/146
- 3 Ob 240/09d
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
nur: Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018841
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19730110_OGH0002_0050OB00231_7200000_002