1. Zur Revision hinsichtlich des Zweitbeklagten:
Die klagende Partei führt in ihrer Revision aus, die Frage der Haftung des Zweitbeklagten dürfe sich nicht darauf beschränken, ob er Beschenkter, und ob die Frist des § 785 Abs 3, letzter Satz, ABGB abgelaufen sei, sondern müsse sich in erster Linie auf die rechtlichen Konsequenzen, die mit der Eingehung, dem Bestand und der Auflösung einer allgemeinen Gütergemeinschaft verbunden sind, konzentrieren. Bei Berechnung des Schenkungspflichtteils sei auch jener Teil des Vermögens, welchen der Zweitbeklagte auf Grund der bestehenden Gütergemeinschaft von der Erstbeklagten erhalten habe, heranzuziehen. Für den so errechneten Schenkungspflichtteil hafte jedoch der Zweitbeklagte auf Grund der Bestimmungen über die Gütergemeinschaft nach den §§ 1177, 1233 ff ABGB. Der Zweitbeklagte hafte mit dem in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gut auch nach Auflösung der Gemeinschaft.Die klagende Partei führt in ihrer Revision aus, die Frage der Haftung des Zweitbeklagten dürfe sich nicht darauf beschränken, ob er Beschenkter, und ob die Frist des Paragraph 785, Absatz 3,, letzter Satz, ABGB abgelaufen sei, sondern müsse sich in erster Linie auf die rechtlichen Konsequenzen, die mit der Eingehung, dem Bestand und der Auflösung einer allgemeinen Gütergemeinschaft verbunden sind, konzentrieren. Bei Berechnung des Schenkungspflichtteils sei auch jener Teil des Vermögens, welchen der Zweitbeklagte auf Grund der bestehenden Gütergemeinschaft von der Erstbeklagten erhalten habe, heranzuziehen. Für den so errechneten Schenkungspflichtteil hafte jedoch der Zweitbeklagte auf Grund der Bestimmungen über die Gütergemeinschaft nach den Paragraphen 1177, 1233, ff ABGB. Der Zweitbeklagte hafte mit dem in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gut auch nach Auflösung der Gemeinschaft.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Zweitbeklagten für den Schenkungspflichtteil jedoch im Ergebnis zutreffend abgelehnt.
Es ist unbestritten, daß der Zweitbeklagte als der Ehemann der Erstbeklagten und Schwiegersohn der Erblasserin nicht eine pflichtteilsberechtigte Person ist, sodaß eine ihm früher als zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin gemachte
Schenkung - wollte man davon ausgehen, daß eine Schenkung zufolge des Eingehens oder Bestehens einer Gütergemeinschaft mit der Erstbeklagten als an ihn gemacht zu werten wäre - gemäß § 785 Abs 3 ABGB unberücksichtigt zu bleiben hätte. Eine direkte Schenkung an den Zweitbeklagten ist ungeachtet der zur Zeit des Übergabsvertrages vom 17.12.1957 bereits bestandenen Gütergemeinschaft nach der Rechtsprechung nicht anzunehmen (vgl JBl 1930, 148); und es entspricht ebenso der Rechtsprechung, daß mit dem Beschenkten, von dem gemäß § 951 ABGB die Deckung des Fehlbetrages verlangt werden kann, nur der vom Erblasser Beschenkte gemeint ist und nicht etwa ein dritter Geschenknehmer, dem der vom Erblasser Beschenkte seinerseits ein Geschenk gemacht hat (JBl 1955, 122).Schenkung - wollte man davon ausgehen, daß eine Schenkung zufolge des Eingehens oder Bestehens einer Gütergemeinschaft mit der Erstbeklagten als an ihn gemacht zu werten wäre - gemäß Paragraph 785, Absatz 3, ABGB unberücksichtigt zu bleiben hätte. Eine direkte Schenkung an den Zweitbeklagten ist ungeachtet der zur Zeit des Übergabsvertrages vom 17.12.1957 bereits bestandenen Gütergemeinschaft nach der Rechtsprechung nicht anzunehmen vergleiche JBl 1930, 148); und es entspricht ebenso der Rechtsprechung, daß mit dem Beschenkten, von dem gemäß Paragraph 951, ABGB die Deckung des Fehlbetrages verlangt werden kann, nur der vom Erblasser Beschenkte gemeint ist und nicht etwa ein dritter Geschenknehmer, dem der vom Erblasser Beschenkte seinerseits ein Geschenk gemacht hat (JBl 1955, 122).
Aber auch die Gütergemeinschaft, die zwischen den Beklagten bis zum Jahr 1980 bestanden hat, vermag eine Haftung des Zweitbeklagten für den Schenkungspflichtteil nicht zu begründen, weil eine allfällige Schuld der Erstbeklagten auf Grund eines Anspruches ihrer Schwester Josefa S***** erst mit dem Tod der Erblasserin im Jahr 1986 - wie von der klagenden Partei in ihrer Revision gar nicht bezweifelt wird (in diesem Sinn auch Welser in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu § 785; sowie Raber, JBl 1988, 221) - und sohin nach Auflösung der Gütergemeinschaft entstanden ist. Gewiß haftet bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden jeder der Ehegatten für die Schulden (auch die früheren) des anderen zwar nicht persönlich, aber sachlich auch nach aufgelöster Gemeinschaft mit dem eingebrachten Gut (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1234; Brauneder in Schwimann, ABGB IV/2, Rz 15 nach § 1236; SZ 19/98, GlUNF 1464 ua); dies aber doch nur für die vorher entstandenen Schulden des anderen (Schwind-Ehrenzweig3, Familienrecht 90), nicht auch für eine nach Auflösung der Gütergemeinschaft entstandene Schuld des anderen Ehegatten.Aber auch die Gütergemeinschaft, die zwischen den Beklagten bis zum Jahr 1980 bestanden hat, vermag eine Haftung des Zweitbeklagten für den Schenkungspflichtteil nicht zu begründen, weil eine allfällige Schuld der Erstbeklagten auf Grund eines Anspruches ihrer Schwester Josefa S***** erst mit dem Tod der Erblasserin im Jahr 1986 - wie von der klagenden Partei in ihrer Revision gar nicht bezweifelt wird (in diesem Sinn auch Welser in Rummel, ABGB2 Rz 26 zu Paragraph 785,; sowie Raber, JBl 1988, 221) - und sohin nach Auflösung der Gütergemeinschaft entstanden ist. Gewiß haftet bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden jeder der Ehegatten für die Schulden (auch die früheren) des anderen zwar nicht persönlich, aber sachlich auch nach aufgelöster Gemeinschaft mit dem eingebrachten Gut (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1234,; Brauneder in Schwimann, ABGB IV/2, Rz 15 nach Paragraph 1236,; SZ 19/98, GlUNF 1464 ua); dies aber doch nur für die vorher entstandenen Schulden des anderen (Schwind-Ehrenzweig3, Familienrecht 90), nicht auch für eine nach Auflösung der Gütergemeinschaft entstandene Schuld des anderen Ehegatten.
Die Revision der klagenden Partei erweist sich damit als verfehlt.
2. Zu den Rekursen hinsichtlich der Erstbeklagten:
a) Schenkungscharakter der Übergabsverträge:
Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, der - erschließbare - Schenkungswille der Erblasserin gehe aus dem bereits ermittelten Mißverhältnis zwischen dem Ertrags- bzw Sachwert der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Übergabe und den vereinbarten Gegenleistungen eindeutig hervor.
Die Erstbeklagte macht dem gegenüber geltend, daß die Beklagten weit höhere (als die vertragsmäßigen) Leistungen an die Erblasserin erbracht hätten.
Wie bereits von der zweiten Instanz dargelegt wurde, ist der Schenkungswille zu vermuten, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein so erhebliches Mißverhältnis besteht, daß sich der Erblasser darüber im klaren gewesen sein muß, daß er zum Teil unentgeltlich zuwendet; es besteht dann unter Umständen der Verdacht, daß der Anschein der Entgeltlichkeit zur Verschleierung der Schenkung erweckt worden ist. Die Differenz im Wert muß zwar krass sein, doch müssen nicht die Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte vorliegen (Welser in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 785).Wie bereits von der zweiten Instanz dargelegt wurde, ist der Schenkungswille zu vermuten, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein so erhebliches Mißverhältnis besteht, daß sich der Erblasser darüber im klaren gewesen sein muß, daß er zum Teil unentgeltlich zuwendet; es besteht dann unter Umständen der Verdacht, daß der Anschein der Entgeltlichkeit zur Verschleierung der Schenkung erweckt worden ist. Die Differenz im Wert muß zwar krass sein, doch müssen nicht die Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte vorliegen (Welser in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 785,).
Insbesondere Übergabsverträge sind oft ganz oder teilweise unentgeltlich (Welser aaO Rz 11). Gewiß ist bei der Beurteilung, ob ein bäuerlicher Übergabsvertrag als teilweise unentgeltlich zu betrachten ist, nicht der strenge Maßstab anzulegen, daß der Wert der übergebenen Liegenschaften genau dem Wert der Gegenleistungen entsprechen muß. Es werden vielmehr diese Gegenleistungen niemals den Wert der übergebenen Liegenschaften erreichen; denn der Übernehmer muß ja als Eigentümer der übernommenen Liegenschaften wirtschaftlich bestehen können (Stanzl in Klang2 IV/2, 593; SZ 53/167). Doch läßt sich auch bei derartigen Verträgen aus den Umständen des Einzelfalls, wie dem Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen, der Schenkungswille erschließen (SZ 53/167).
Die Verträge aus den Jahren 1954 und 1957, die Josefa S***** als pflichtteilsberechtigtes Kind bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen verlangt, sind nach ihrem Inhalt als bäuerliche Übergabsverträge anzusehen, wobei die Gegenleistung in einem Fall in der Einräumung von Wohnungs- und Auszugsrechten, im anderen in einem "Übergabspreis" von S 500.000 bestand. Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Wert der Liegenschaften müßte im Hinblick auf das danach krasse Mißverhältnis zwischen dem Wert der übergebenen Liegenschaften und den von der Erstbeklagten übernommenen Leistungen den Vertragsparteien die teilweise Unentgeltlichkeit der Übergabsverträge bewußt gewesen sein. Nur bis zur Höhe der Gegenleistungen wären demnach die Verträge als entgeltlich, hinsichtlich der Differenz zwischen dem Wert der übernommenen Liegenschaften und dem Wert der zu erbringenden Gegenleistungen dagegen als unentgeltlich anzusehen (JBl 1989, 377; SZ 53/167; SZ 44/30). Sollte deshalb die vom Berufungsgericht als erforderlich angesehene Gutachtensergänzung keine wesentlich anderen (und zwar wesentlich geringere) Werte der Liegenschaften ergeben (vgl hiezu etwa den der Entscheidung SZ 44/30 zugrundeliegenden Sachverhalt und die herrschende Ansicht, die Differenz müsse, um als erheblich angesehen zu werden, nicht derart sein, daß die Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte vorliegen - Welser aaO, Rz 10 zu § 785), sind weitere Feststellungen über den Schenkungscharakter der Verträge entgegen der Ansicht der zweiten Instanz entbehrlich.Die Verträge aus den Jahren 1954 und 1957, die Josefa S***** als pflichtteilsberechtigtes Kind bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen verlangt, sind nach ihrem Inhalt als bäuerliche Übergabsverträge anzusehen, wobei die Gegenleistung in einem Fall in der Einräumung von Wohnungs- und Auszugsrechten, im anderen in einem "Übergabspreis" von S 500.000 bestand. Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Wert der Liegenschaften müßte im Hinblick auf das danach krasse Mißverhältnis zwischen dem Wert der übergebenen Liegenschaften und den von der Erstbeklagten übernommenen Leistungen den Vertragsparteien die teilweise Unentgeltlichkeit der Übergabsverträge bewußt gewesen sein. Nur bis zur Höhe der Gegenleistungen wären demnach die Verträge als entgeltlich, hinsichtlich der Differenz zwischen dem Wert der übernommenen Liegenschaften und dem Wert der zu erbringenden Gegenleistungen dagegen als unentgeltlich anzusehen (JBl 1989, 377; SZ 53/167; SZ 44/30). Sollte deshalb die vom Berufungsgericht als erforderlich angesehene Gutachtensergänzung keine wesentlich anderen (und zwar wesentlich geringere) Werte der Liegenschaften ergeben vergleiche hiezu etwa den der Entscheidung SZ 44/30 zugrundeliegenden Sachverhalt und die herrschende Ansicht, die Differenz müsse, um als erheblich angesehen zu werden, nicht derart sein, daß die Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte vorliegen - Welser aaO, Rz 10 zu Paragraph 785,), sind weitere Feststellungen über den Schenkungscharakter der Verträge entgegen der Ansicht der zweiten Instanz entbehrlich.
b) Bewertung der Liegenschaften:
Die klagende Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel dagegen, daß bei der Bewertung der der Erstbeklagten übergebenen Liegenschaften der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" (§ 11 AnerbenG) analog anzuwenden sei. Ein Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes liege nicht vor, wie sich schon aus der Größe von mehr als 700 ha und der fast ausschließlich forstwirtschaftlichen Nutzung ergebe. Überdies habe die Erstbeklagte schon nach dem Tod ihres Vaters dessen Hälfteanteil am R*****gut geerbt; das Wohlbestehenkönnen der Erstbeklagten sei schon aus diesen Zuwendungen gegeben gewesen.Die klagende Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel dagegen, daß bei der Bewertung der der Erstbeklagten übergebenen Liegenschaften der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" (Paragraph 11, AnerbenG) analog anzuwenden sei. Ein Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes liege nicht vor, wie sich schon aus der Größe von mehr als 700 ha und der fast ausschließlich forstwirtschaftlichen Nutzung ergebe. Überdies habe die Erstbeklagte schon nach dem Tod ihres Vaters dessen Hälfteanteil am R*****gut geerbt; das Wohlbestehenkönnen der Erstbeklagten sei schon aus diesen Zuwendungen gegeben gewesen.
Der klagenden Partei ist zuzugeben, daß vorliegend von einem Erbhof im Sinne des § 1 AnerbenG vom 21.5.1958 zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil ein (landwirtschaftlicher) Betrieb, der im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten steht, nicht vorlag. Die Rechtslage wäre eine andere, wäre die Erblasserin nach dem 1.1.1990 gestorben; denn nach § 1 des Anerbengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13.10.1989, BGBl. Nr.659, sind Erbhöfe mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das 20fache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. Nun gilt aber der im § 11 AnerbenG festgehaltene Grundsatz des Wohlbestehenkönnens des Übernehmers nach der Rechtsprechung über den Geltungsbereich des Anerbengesetzes hinaus in allen ähnlich gelagerten Fällen als von der Rechtsprechung stets anerkanntes und daher anzuwendendes Gewohnheitsrecht, mag er auch dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen können (SZ 49/118 = EvBl 1977/97). Eine eingeschränkte Anwendung des Grundsatzes ist deshalb auch hier - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Novellierung des Anerbengesetzes - vertretbar.Der klagenden Partei ist zuzugeben, daß vorliegend von einem Erbhof im Sinne des Paragraph eins, AnerbenG vom 21.5.1958 zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil ein (landwirtschaftlicher) Betrieb, der im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten steht, nicht vorlag. Die Rechtslage wäre eine andere, wäre die Erblasserin nach dem 1.1.1990 gestorben; denn nach Paragraph eins, des Anerbengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13.10.1989, BGBl. Nr.659, sind Erbhöfe mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (Paragraph 42, ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das 20fache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben. Nun gilt aber der im Paragraph 11, AnerbenG festgehaltene Grundsatz des Wohlbestehenkönnens des Übernehmers nach der Rechtsprechung über den Geltungsbereich des Anerbengesetzes hinaus in allen ähnlich gelagerten Fällen als von der Rechtsprechung stets anerkanntes und daher anzuwendendes Gewohnheitsrecht, mag er auch dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen können (SZ 49/118 = EvBl 1977/97). Eine eingeschränkte Anwendung des Grundsatzes ist deshalb auch hier - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Novellierung des Anerbengesetzes - vertretbar.
Der Sachverständige, der den Ertragswert und den Verkehrswert der Liegenschaften ermittelt und das arithmetische Mittel zwischen beiden Werten nach unten abgerundet und damit
dem - geringeren - Verkehrswert ein etwas höheres Gewicht beigemessen hat, "weil er die Grundstücke nicht besichtigen konnte" (AS 305 und 325), hat bei der mündlichen Befragung angegeben, er habe das Wohlbestehenkönnen des Übernehmers in seinem Gutachten "von Haus aus berücksichtigt" (AS 368). Davon ist auch das Erstgericht zu einer rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht bemängelt, die gutachtlichen Ausführungen ließen nicht erkennen, auf welche Weise der Sachverständige den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens in seinen Bewertungen berücksichtigt hat, und hat dem Erstgericht aus diesem Grund die Veranlassung einer Gutachtensergänzung aufgetragen.
Die Ausführungen der zweiten Instanz über die Ermittlung des Werts des Nachlasses im Fall einer Pflichtteilsberechnung entsprechen im übrigen der Judikatur des Revisionsgerichtes (EvBl 1977/97).
Bemerkt sei, daß in der Berufung der klagenden Partei zutreffend
aufgezeigt wird, daß das Erstgericht bei der Berechnung jenes
Betrages, mit dem es der Klage stattgab, von vertauschten Werten
der G*****alm und des R*****gutes ausgegangen ist (offensichtlich
einem Irrtum des Sachverständigen AS 333 ff folgend). Bemerkt
wird aber auch, daß der Sachverständige die Aufwertungen der
Liegenschaften auf S 48 seines Gutachtens ON 61 (AS 333) ausgehend von den richtigen Werten vorgenommen hat.
c) Beschränkung der Haftung der Erstbeklagten auf
vorhandene Bereicherung:
Die klagende Partei wendet sich dagegen, daß bei Weitergabe der
übergebenen Liegenschaften etwa an die Kinder der Erstbeklagten
oder an den Zweitbeklagten der Wert dieser Liegenschaften nicht
mehr zu berücksichtigen wäre. Die Erstbeklagte beschwert sich
neuerlich darüber, daß das Erstgericht ein Beweisverfahren
hinsichtlich eines Betrages von S 2,660.151,12 der der
Erblasserin und Josefa S***** zugutegekommen sei, nicht
durchgeführt habe.
Es trifft zu, daß sich das Erstgericht mit der zuletzt genannten Einwendung, die dem Grund nach bereits in der Klagebeantwortung, der Höhe nach in den Schriftsätzen ON 6, 60b und 70 geltend gemacht wurde, nicht befaßt hat. Das Berufungsgericht hat hiezu ausgeführt, daß Gegenleistungen der Beklagten, die ohne vertragliche Verpflichtung erbracht worden seien, die vorhandene Bereicherung der Beklagten verringerten und so zu einer Schmälerung des Klageanspruches führen könnten.
Die Beschränkung der Haftung des Beschenkten auf die vorhandene Bereicherung entspricht Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1, 628; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 952) und Rechtsprechung (JBl 1954, 489). Der Grundsatz dieser Beschränkung hängt mit der rechtlichen Natur der Schenkung, durch die ja der Beschenkte bereichert wird, eng zusammen (Stanzl aaO). Eine Bereicherung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenkes noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist (Schubert aaO; JBl 1954, 489). Der Beschenkte haftet auch, ohne noch bereichert zu sein, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert unredlicherweise, dh in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechtes im Sinne des § 785 ABGB aus dem Besitz gelassen hat; unredlich ist der Beschenkte etwa dann, wenn er das Geschenk an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung eines Pflichtteilsberechtigten hätten rechnen müssen (Stanzl aaO, Schubert aaO).Die Beschränkung der Haftung des Beschenkten auf die vorhandene Bereicherung entspricht Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1, 628; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 952,) und Rechtsprechung (JBl 1954, 489). Der Grundsatz dieser Beschränkung hängt mit der rechtlichen Natur der Schenkung, durch die ja der Beschenkte bereichert wird, eng zusammen (Stanzl aaO). Eine Bereicherung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenkes noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist (Schubert aaO; JBl 1954, 489). Der Beschenkte haftet auch, ohne noch bereichert zu sein, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert unredlicherweise, dh in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechtes im Sinne des Paragraph 785, ABGB aus dem Besitz gelassen hat; unredlich ist der Beschenkte etwa dann, wenn er das Geschenk an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung eines Pflichtteilsberechtigten hätten rechnen müssen (Stanzl aaO, Schubert aaO).
In welchem Ausmaß der Betrag von S 2,660.151,12 die vorhandene Bereicherung der Erstbeklagten zu schmälern geeignet ist, wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. So wurden die in diesem Betrag enthaltenen Ausgedingsleistungen und Zahlungen an Josefa S***** - diese mit einem Betrag von S 500.000 - ohnedies bereits berücksichtigt. Es wird dabei auch auf Zahlungen Bedacht zu nehmen sein, die vor der Übergabe, aber nur mit Rücksicht auf deren Erwartung und ohne Schenkungsabsicht für die Erblasserin geleistet wurden.
Soweit die Erstbeklagte Liegenschaftsteile an den Zweitbeklagten und an ihre Söhne weitergegeben hat, wird eine Bereicherung der Erstbeklagten dann nicht angenommen werden können, wenn die Weitergabe redlich erfolgt ist, wenn also die Beklagte davon ausgehen durfte, daß sie ungeachtet der Übergabsverträge vom 16.10.1954 und 17.12.1958 mit zukünftigen Ansprüchen ihrer Schwester aus bestimmten Gründen - etwa im Hinblick auf Zuwendungen, die diese von anderer Seite erhalten habe oder erhalten werde - nicht zu rechnen brauche. Daß Redlichkeit vermutet wird und Unredlichkeit von der klagenden Partei nicht behauptet wurde (vgl hiezu auch JBl 1989, 377 ff; insbesondere 379), hat bereits das Berufungsgericht dargelegt.Soweit die Erstbeklagte Liegenschaftsteile an den Zweitbeklagten und an ihre Söhne weitergegeben hat, wird eine Bereicherung der Erstbeklagten dann nicht angenommen werden können, wenn die Weitergabe redlich erfolgt ist, wenn also die Beklagte davon ausgehen durfte, daß sie ungeachtet der Übergabsverträge vom 16.10.1954 und 17.12.1958 mit zukünftigen Ansprüchen ihrer Schwester aus bestimmten Gründen - etwa im Hinblick auf Zuwendungen, die diese von anderer Seite erhalten habe oder erhalten werde - nicht zu rechnen brauche. Daß Redlichkeit vermutet wird und Unredlichkeit von der klagenden Partei nicht behauptet wurde vergleiche hiezu auch JBl 1989, 377 ff; insbesondere 379), hat bereits das Berufungsgericht dargelegt.
d) Eine Verjährung des Klageanspruches ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 1487 ABGB nicht eingetreten. Die dort genannte Dreijahresfrist beginnt mit dem Tode des Schenkers (SZ 35/7).d) Eine Verjährung des Klageanspruches ist im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 1487, ABGB nicht eingetreten. Die dort genannte Dreijahresfrist beginnt mit dem Tode des Schenkers (SZ 35/7).
Macht die Erstbeklagte Ersitzung geltend, übersieht sie, daß ihr auf Grund der Übergabsverträge erworbenes Eigentumsrecht niemals bestritten wurde, und daß das Klagebegehren nicht auf Herausgabe der Liegenschaften, sondern auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil lautet (vgl Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 951).Macht die Erstbeklagte Ersitzung geltend, übersieht sie, daß ihr auf Grund der Übergabsverträge erworbenes Eigentumsrecht niemals bestritten wurde, und daß das Klagebegehren nicht auf Herausgabe der Liegenschaften, sondern auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil lautet vergleiche Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 951,).
Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ist nach dem Abtretungsvertrag vom 6.12.1986 gegeben.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.