Rechtssatz RS0012911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012911
Entscheidungsdatum
21.03.2024
Rechtssatz
In jenen Fällen, welche der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Anerbenrechtes ähnlich sind, ist auf die Grundsätze des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt kann dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 12/76
Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76
Veröff: EvBl 1977/97 S 210 = NZ 1979,143 = SZ 49/118
- 6 Ob 2/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 Ob 2/90
Beisatz: Hier: Mitübergebene walzende Grundstücke. (T1)
- 3 Ob 527/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 527/91
- 3 Ob 272/02z
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 272/02z
Auch
- 2 Ob 9/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 9/24y
Beisatz: Eine analoge Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes setzt voraus, dass die Zielsetzung der (zumindest teilweise unentgeltlichen) Erbhofübergabe unter Lebenden mit jenen des Höfe- und Anerbenrechts übereinstimmt und sich (wirtschaftlich) als vorweggenommene Erbfolge darstellt. (T2)
Beisatz: Die Analogievoraussetzungen liegen insbesondere bei bäuerlichen Übergabsverträgen zu Gunsten (pflichtteilsberechtigter) Erbberechtigter (und deren Ehegatten) vor, weil sie eine vorgezogene Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebs in der Familie und in einer Hand bezwecken. (T3)
Beisatz: Von einer (Rechts-)Ähnlichkeit zum Anerbenrecht ist nur "insbesondere" - aber nicht ausschließlich - bei einer Erbhofübergabe an einen pflichtteilsberechtigten) Erbberechtigten auszugehen. (T4)
Beisatz: Bejahung der analogen Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes auf Übergabe des Hofs an den Neffen, wobei dieser im Übergabezeitpunkt bereits testamentarisch zum Erben eingesetzt war, der Erblasser seine Tochter "vom Nachlass ausgeschlossen" hatte und die Pflichtteilsbemessung der Tochter in Streit stand. Dass der Neffe aufgrund des Vorhandenseins von Nachkommen nicht auch als gesetzlicher Miterbe iSd § 3 AnerbenG berufen gewesen wäre, schadet in dieser Konstellation nicht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012911
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0060OB00012_7600000_008