Aus der Begründung:
Da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes italienischer Staatsangehöriger war, muß zunächst geprüft werden, nach welchem Recht der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist. Gemäß § 22 AußStrG kommt dem inländischen Gericht - wenn nicht durch Staatsverträge ein anderes Übereinkommen getroffen wird - die Abhandlung über die im Inland liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers im vollen Umfang zu. Es hat die Beurteilung der Rechte aller Beteiligten nach den hierländischen Gesetzen zu pflegen. Sofern also durch Staatsverträge nichts anderes bestimmt wird, ist das inländische unbewegliche Vermögen des ausländischen Erblassers nach österreichischem Recht abzuhandeln. Da die Rechte aller Beteiligten nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, ist auch die Frage, wer Noterbe ist sowie wie und in welchem Umfang der Pflichtteil zu leisten ist, nach österreichischem Recht zu beurteilen (Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechtes, 255; Walker - Verdroß - Drossberg - Satter in Klang[2] I/1, 261; Ehrenzweig[2] I/1, 121; Köhler, IPR[3], 137; EvBl. 1975/278; EvBl. 1964/54 u. a.). Gemäß Art. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik vom 16. Jänner 1961 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten, BGBl. 521/1974, sind für Nachlaßangelegenheiten die Gerichte des Staates zuständig, dessen Angehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewesen ist oder auf dessen Gebiet er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Sehen die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten, die bei Fehlen staatsvertraglicher Vereinbarungen anzuwenden sind, jedoch vor, daß seine Gerichte für Nachlaßangelegenheiten betreffend in diesem Staate gelegenes unbewegliches Vermögen zuständig sind, so gilt dies als ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1. Abgesehen davon, daß dieser Staatsvertrag erst 1974 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden ist, wurde durch ihn die ausschließliche österreichische Gerichtsbarkeit nach § 22 AußStrG weiterhin aufrechterhalten, so daß auf den vorliegenden Rechtsstreit österreichisches Recht anzuwenden ist.Da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes italienischer Staatsangehöriger war, muß zunächst geprüft werden, nach welchem Recht der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist. Gemäß Paragraph 22, AußStrG kommt dem inländischen Gericht - wenn nicht durch Staatsverträge ein anderes Übereinkommen getroffen wird - die Abhandlung über die im Inland liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers im vollen Umfang zu. Es hat die Beurteilung der Rechte aller Beteiligten nach den hierländischen Gesetzen zu pflegen. Sofern also durch Staatsverträge nichts anderes bestimmt wird, ist das inländische unbewegliche Vermögen des ausländischen Erblassers nach österreichischem Recht abzuhandeln. Da die Rechte aller Beteiligten nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, ist auch die Frage, wer Noterbe ist sowie wie und in welchem Umfang der Pflichtteil zu leisten ist, nach österreichischem Recht zu beurteilen (Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechtes, 255; Walker - Verdroß - Drossberg - Satter in Klang[2] I/1, 261; Ehrenzweig[2] I/1, 121; Köhler, IPR[3], 137; EvBl. 1975/278; EvBl. 1964/54 u. a.). Gemäß Artikel 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik vom 16. Jänner 1961 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten, Bundesgesetzblatt 521 aus 1974,, sind für Nachlaßangelegenheiten die Gerichte des Staates zuständig, dessen Angehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewesen ist oder auf dessen Gebiet er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Sehen die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten, die bei Fehlen staatsvertraglicher Vereinbarungen anzuwenden sind, jedoch vor, daß seine Gerichte für Nachlaßangelegenheiten betreffend in diesem Staate gelegenes unbewegliches Vermögen zuständig sind, so gilt dies als ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Abgesehen davon, daß dieser Staatsvertrag erst 1974 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden ist, wurde durch ihn die ausschließliche österreichische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 22, AußStrG weiterhin aufrechterhalten, so daß auf den vorliegenden Rechtsstreit österreichisches Recht anzuwenden ist.
Da die Liegenschaften derzeit nach dem Tiroler Höfegesetz in die Höferolle eingetragen sind, muß ferner geprüft werden, ob die Bemessung der Pflichtteile nach jenem Gesetz oder nach allgemeinen Vorschriften zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die Eintragung der Liegenschaften in die Höferolle erst nach dem Tode des Erblassers auf Antrag des inzwischen verstorbenen Erben erfolgt. Für die Anwendung der Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höfegesetzes LGBl. 47/1900 und damit auch für die Feststellung des Hofwertes nach § 19 und die Pflichtteilsberechnung nach § 25 Abs. 3 Tiroler HöfeG ist jedoch entscheidend, ob der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein geschlossener Hof war oder nicht. Spätere Änderungen sind ohne Bedeutung (EvBl. 1972/102 = RZ 1972, 89; SZ 45/89 u. a.; zuletzt 6 Ob 550/76). Im vorliegenden Fall ist daher bei der Bemessung der Pflichtteilsansprüche auf das Tiroler Höfegesetz nicht Bedacht zu nehmen.Da die Liegenschaften derzeit nach dem Tiroler Höfegesetz in die Höferolle eingetragen sind, muß ferner geprüft werden, ob die Bemessung der Pflichtteile nach jenem Gesetz oder nach allgemeinen Vorschriften zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die Eintragung der Liegenschaften in die Höferolle erst nach dem Tode des Erblassers auf Antrag des inzwischen verstorbenen Erben erfolgt. Für die Anwendung der Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höfegesetzes Landesgesetzblatt 47 aus 1900, und damit auch für die Feststellung des Hofwertes nach Paragraph 19 und die Pflichtteilsberechnung nach Paragraph 25, Absatz 3, Tiroler HöfeG ist jedoch entscheidend, ob der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein geschlossener Hof war oder nicht. Spätere Änderungen sind ohne Bedeutung (EvBl. 1972/102 = RZ 1972, 89; SZ 45/89 u. a.; zuletzt 6 Ob 550/76). Im vorliegenden Fall ist daher bei der Bemessung der Pflichtteilsansprüche auf das Tiroler Höfegesetz nicht Bedacht zu nehmen.
Die Revision vertritt zunächst die Ansicht, die mit der Klagsausdehnung begehrten Beträge seien verjährt. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 786 ABGB ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Der Noterbe ist auch nach dem Hofdekret vom 27. März 1847, JGS 1051 berechtigt, über den ihm vom Tode des Erblassers an bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles gebührenden verhältnismäßigen Anteil am Gewinn und Verlust und an den Früchten der Erbschaft Rechnung zu fordern. Eine solche Abrechnung kann sich jedoch nur auf den Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung beziehen. Erst dann läßt sich verläßlich feststellen, welche die Pflichtteilsforderung des Noterben beeinflussenden Änderungen im Wert des Verlassenschaftsvermögens seit dem Todestag des Erblassers eingetreten sind. Vor diesem Zeitpunkt kann der Pflichtteilsberechtigte daher die Auszahlung jener Werterhöhung (für sich allein) gar nicht fordern (SZ 46/68). Schon daraus ergibt sich, daß die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB nur für jene Pflichtteilsbeträge ab der Kundmachung des Testamentes zu laufen beginnt. (SZ 36/14; SZ 45/130 u. a.), die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. Die Verjährung der Ansprüche nach § 786 ABGB kann hingegen vor Zuteilung des Pflichtteiles nicht zu laufen beginnen, da ihr Umfang erst in diesem Augenblick feststeht. Wenn die Beklagte meint, die Kläger hätten ein Feststellungsbegehren erheben müssen, so kann auch dem nicht beigepflichtet werden. Für ein solches Begehren fehlt es an einem rechtlichen Interesse, da das Pflichtteilsrecht der Kläger unbestritten ist und sich der Anspruch auf die Wertsteigerung aus dem Gesetz ergibt. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht vor. Da die Verjährungsfrist für den Anteil der Kläger an der Wertsteigerung nicht vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu laufen beginnen konnte, braucht die in der Lehre und Rechtsprechung teils nicht beantwortete (Weiss in Klang[2] III, 919 FN 17), teils unterschiedlich gelöste Frage (GlU 688 gegen GlU 4764), ob der Anspruch nach § 786 ABGB überhaupt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB (oder allenfalls, wie dies GlU 4764 annimmt, nach § 1480 ABGB) unterliegt, nicht weiter erörtert werden.Die Revision vertritt zunächst die Ansicht, die mit der Klagsausdehnung begehrten Beträge seien verjährt. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph 786, ABGB ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Der Noterbe ist auch nach dem Hofdekret vom 27. März 1847, JGS 1051 berechtigt, über den ihm vom Tode des Erblassers an bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles gebührenden verhältnismäßigen Anteil am Gewinn und Verlust und an den Früchten der Erbschaft Rechnung zu fordern. Eine solche Abrechnung kann sich jedoch nur auf den Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung beziehen. Erst dann läßt sich verläßlich feststellen, welche die Pflichtteilsforderung des Noterben beeinflussenden Änderungen im Wert des Verlassenschaftsvermögens seit dem Todestag des Erblassers eingetreten sind. Vor diesem Zeitpunkt kann der Pflichtteilsberechtigte daher die Auszahlung jener Werterhöhung (für sich allein) gar nicht fordern (SZ 46/68). Schon daraus ergibt sich, daß die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 1487, ABGB nur für jene Pflichtteilsbeträge ab der Kundmachung des Testamentes zu laufen beginnt. (SZ 36/14; SZ 45/130 u. a.), die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. Die Verjährung der Ansprüche nach Paragraph 786, ABGB kann hingegen vor Zuteilung des Pflichtteiles nicht zu laufen beginnen, da ihr Umfang erst in diesem Augenblick feststeht. Wenn die Beklagte meint, die Kläger hätten ein Feststellungsbegehren erheben müssen, so kann auch dem nicht beigepflichtet werden. Für ein solches Begehren fehlt es an einem rechtlichen Interesse, da das Pflichtteilsrecht der Kläger unbestritten ist und sich der Anspruch auf die Wertsteigerung aus dem Gesetz ergibt. Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO nicht vor. Da die Verjährungsfrist für den Anteil der Kläger an der Wertsteigerung nicht vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu laufen beginnen konnte, braucht die in der Lehre und Rechtsprechung teils nicht beantwortete (Weiss in Klang[2] römisch drei, 919 FN 17), teils unterschiedlich gelöste Frage (GlU 688 gegen GlU 4764), ob der Anspruch nach Paragraph 786, ABGB überhaupt der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB (oder allenfalls, wie dies GlU 4764 annimmt, nach Paragraph 1480, ABGB) unterliegt, nicht weiter erörtert werden.
Ferner wendet sich der Beklagte dagegen, daß die Untergerichte den Klägern für die in Anrechnung auf die Pflichtteile hinterlassenen Legate Zinsen bis zum Zahlungstag zugesprochen hat. Sie meint, Zinsen stunden den Klägern deshalb nicht zu, bzw. dem Viertkläger nur teilweise, weil nicht festgestellt worden sei, daß die Kläger die Legate vor Klageeinbringung eingemahnt hätten. Da die Legate an den Erst-, den Zweit- und den Drittkläger noch vor Klageeinbringung ausgezahlt worden seien, stunden diesen Zinsen überhaupt nicht, dem Viertkläger aber nur ab Klageeinbringung bis zur tatsächlichen Zahlung des Legates zu.
Gemäß § 685 ABGB können das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes und fromme Vermächtnisse sogleich, andere aber erst nach einem Jahr von dem Tod des Erblassers an, gefordert werden. Da der Zahlungstag somit durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen (Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 167; Gschnitzer, Erbrecht, 81; Ehrenzweig[2] II/2, 542 unter ausdrücklicher Ablehnung der teilweise gegenteiligen älteren Lehre; vermittelnd Weiss in Klang[2] III, 601 f; Spr. 28 = GlU 4748 u. v. a.). Mit Recht haben daher die Untergerichte für jene Vermächtnisse gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zugesprochen.Gemäß Paragraph 685, ABGB können das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes und fromme Vermächtnisse sogleich, andere aber erst nach einem Jahr von dem Tod des Erblassers an, gefordert werden. Da der Zahlungstag somit durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen (Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch eins, 167; Gschnitzer, Erbrecht, 81; Ehrenzweig[2] II/2, 542 unter ausdrücklicher Ablehnung der teilweise gegenteiligen älteren Lehre; vermittelnd Weiss in Klang[2] römisch drei, 601 f; Spr. 28 = GlU 4748 u. v. a.). Mit Recht haben daher die Untergerichte für jene Vermächtnisse gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zugesprochen.
Der Beklagten ist auch nicht beizupflichten, wenn sie die Ansicht der Untergerichte bekämpft, daß die Höhe der Pflichtteilsansprüche nach dem Wert im Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung zu berechnen und dies der Zeitpunkt der ziffernmäßigen Feststellung durch gerichtliche Entscheidung sei und daher der Wert im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend wäre. Die Beklagte vermag gegen diese in Lehre und ständiger Rechtsprechung (Weiss in Klang[2] III, 919; Ehrenzweig[2] II/2, 579 FN 29a; Gschnitzer, Lehrbuch, Erbrecht, 89; SZ 32/78; SZ 45/68 u. a.) vertretene Ansicht, daß wirkliche Zuteilung im Sinne des § 786 ABGB gleichbedeutend mit der Festsetzung dessen sei, was dem Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlaß gebührt, also die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteiles durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich, nichts Überzeugendes vorzubringen, so daß kein Anlaß besteht, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen.Der Beklagten ist auch nicht beizupflichten, wenn sie die Ansicht der Untergerichte bekämpft, daß die Höhe der Pflichtteilsansprüche nach dem Wert im Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung zu berechnen und dies der Zeitpunkt der ziffernmäßigen Feststellung durch gerichtliche Entscheidung sei und daher der Wert im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend wäre. Die Beklagte vermag gegen diese in Lehre und ständiger Rechtsprechung (Weiss in Klang[2] römisch drei, 919; Ehrenzweig[2] II/2, 579 FN 29a; Gschnitzer, Lehrbuch, Erbrecht, 89; SZ 32/78; SZ 45/68 u. a.) vertretene Ansicht, daß wirkliche Zuteilung im Sinne des Paragraph 786, ABGB gleichbedeutend mit der Festsetzung dessen sei, was dem Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlaß gebührt, also die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteiles durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich, nichts Überzeugendes vorzubringen, so daß kein Anlaß besteht, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Was jedoch die Frage der Art der Berechnung des Schätzwertes anlangt, ist die Revision im Ergebnis berechtigt. Die Beklagte rügt, daß die Untergerichte diesen auf Grund einer Mittlung zwischen dem Verkehrswert und dem Ertragswert festgestellt hätten. Dies ist allerdings aktenwidrig. Aus den Entscheidungen der Untergerichte ergibt sich vielmehr, daß diese die Berechnung ausdrücklich nur auf den Verkehrswert abgestellt haben und dies mit ein Grund war, warum das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M, der als einziger der Sachverständigen auch den Ertragswert berücksichtigte, nicht übernommen wurde. Die Untergerichte sind daher ohnehin nur vom Verkehrswert ausgegangen. Das Erstgericht hat lediglich darauf hingewiesen, d Gutachten der Ortsschätzleute über den Verkehrswert fast genau dem arithmetischen Mittel der von allen drei Gutachtern ermittelten Verkehrswerte entspreche, und sich unter anderem auch aus diesem Grund dem Gutachten der Ortsschätzleute angeschlossen. Die Ablehnung sowohl des höheren, vom Sachverständigen Dipl.-Ing. W angenommenen, als auch des niedrigeren, von Dipl.-Ing. M ermittelten Verkehrswertes, gehört jedoch dem Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung der Untergerichte an.
Da jedoch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt, hat der OGH die rechtliche Beurteilung der Streitsache ohne Beschränkung auf die von der Beklagten geltend gemachten Gründe zu überprüfen (Fasching IV, 323; SZ 44/139; SZ 45/91 u. v. a.).Da jedoch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt, hat der OGH die rechtliche Beurteilung der Streitsache ohne Beschränkung auf die von der Beklagten geltend gemachten Gründe zu überprüfen (Fasching römisch vier, 323; SZ 44/139; SZ 45/91 u. v. a.).
Zur rechtlichen Beurteilung der Streitsache gehört auch die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Betriebe zum Zweck der Bemessung des Pflichtteiles zu schätzen sind. Das Gesetz sagt darüber ausdrücklich nichts (JBl. 1967, 269 = MietSlg. 18 714 u. a., zuletzt 6 Ob 18/76). § 784 ABGB bestimmt nur, daß zur richtigen Ausmessung des Pflichtteiles alle zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen genau beschrieben und geschätzt werden müssen. Der weitere Satz, daß nämlich von den Noterben auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Ermittlung des wahren Wertes nicht gedrungen werden kann, ließe allerdings den Schluß zu, daß es sich bei dem durch die Schätzung ermittelten wahren Wert um den Verkehrswert handeln könne. Auch den §§ 102, 103 AußStrG ist nicht zu entnehmen, nach welchen Grundsätzen die Schätzung von Liegenschaften zur Pflichtteilsberechnung vorzunehmen ist. § 272 AußStrG, der auf die Bestimmungen der Prozeßordnung und die Vorschriften der Feilbietungsordnung hinweist, wird, wie noch auszuführen ist, von der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt auf alle Schätzungen im Außerstreitverfahren angewendet. Es verbleibt daher § 306 ABGB, wonach in allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen oder von dem Gesetz verordnet wird, bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden muß. Nach § 305 ABGB fällt der ordentliche und gemeine Preis aus, wenn eine Sache nach dem Nutzen geschätzt wird, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet; nimmt man aber auf die besonderen Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegrundete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Wert ersetzt werden muß, Rücksicht, so entsteht ein außerordentlicher Preis. Auch damit ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, ob bei der Schätzung des gemeinen Wertes einer Liegenschaft zum Zweck der Pflichtteilsberechnung vom Ertragswert oder vom Verkehrswert oder aber von einem Mischwert auszugehen ist.Zur rechtlichen Beurteilung der Streitsache gehört auch die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Betriebe zum Zweck der Bemessung des Pflichtteiles zu schätzen sind. Das Gesetz sagt darüber ausdrücklich nichts (JBl. 1967, 269 = MietSlg. 18 714 u. a., zuletzt 6 Ob 18/76). Paragraph 784, ABGB bestimmt nur, daß zur richtigen Ausmessung des Pflichtteiles alle zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen genau beschrieben und geschätzt werden müssen. Der weitere Satz, daß nämlich von den Noterben auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Ermittlung des wahren Wertes nicht gedrungen werden kann, ließe allerdings den Schluß zu, daß es sich bei dem durch die Schätzung ermittelten wahren Wert um den Verkehrswert handeln könne. Auch den Paragraphen 102, 103, AußStrG ist nicht zu entnehmen, nach welchen Grundsätzen die Schätzung von Liegenschaften zur Pflichtteilsberechnung vorzunehmen ist. Paragraph 272, AußStrG, der auf die Bestimmungen der Prozeßordnung und die Vorschriften der Feilbietungsordnung hinweist, wird, wie noch auszuführen ist, von der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt auf alle Schätzungen im Außerstreitverfahren angewendet. Es verbleibt daher Paragraph 306, ABGB, wonach in allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen oder von dem Gesetz verordnet wird, bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden muß. Nach Paragraph 305, ABGB fällt der ordentliche und gemeine Preis aus, wenn eine Sache nach dem Nutzen geschätzt wird, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet; nimmt man aber auf die besonderen Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegrundete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Wert ersetzt werden muß, Rücksicht, so entsteht ein außerordentlicher Preis. Auch damit ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, ob bei der Schätzung des gemeinen Wertes einer Liegenschaft zum Zweck der Pflichtteilsberechnung vom Ertragswert oder vom Verkehrswert oder aber von einem Mischwert auszugehen ist.
Lehre und Rechtsprechung sind aber in dieser Frage nicht einheitlich. Klang (in Klang[2] II, 47) verweist darauf, daß es verschiedene Methoden zur Ermittlung des Durchschnittswertes einer Sache gibt, nämlich die Feststellung des Austauschwertes (für den wieder der Ankaufs- oder der Verkaufswert maßgebend sein kann), des Ertragswertes und des Kostenwertes. Die Wahl der Schätzungsmethode sei in der Regel in das Ermessen der Behörde gestellt, welche die Schätzung vorzunehmen hat und nur ausnahmsweise, wie im § 16 RSchO vorgeschrieben. Auch Gschnitzer (Lehrbuch, Allgemeiner Teil, 115 f) meint, daß die Bestimmung nicht eindeutig sei und es verschiedene Berechnungsmethoden gebe. In der Regel sei der Verkaufswert maßgebend. Bei Grundstücken sei dieser unsicher. Landwirtschaftliche Betriebe würden in der Regel nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem niederen Ertragswert bemessen. Ehrenzweig[2] I/2, 24) verweist ebenfalls darauf, daß der gemeine Wert der Verkaufswert, der Ertragswert oder der Kostenwert sein kann, daß der Verkaufswert bei Grundstücken oft eine ganz unsichere Methode sei und der Ertragswert von diesen oft erheblich hinter dem Verkaufswert zurückbleibe, weil Grundstücke begehrt seien und daher oft überzahlt würden. Koziol - Welser (Grundriß[3] II,8) sagen, der gemeine Wert komme vor allem in einem Markt- oder Börsenpreis zum Ausdruck. An anderen Stellen (I, 94 und 297) setzen die Autoren den gemeinen Wert dem Verkehrswert gleich. Weiss (in Klang[2] III, 901) meint, die Schätzung müsse bei Liegenschaften sowohl den Verkaufs- als auch den Ertragswert ermitteln, besonders wenn beide Werte infolge besonderer Verhältnisse weit auseinandergehen (wobei er auf die Entscheidung des RG vom 31. März 1926, LZ 1926, 1132 verweist), ohne daß er ausführt, welcher der Werte der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen ist. Die einzelnen Vermögensstücke seien nach dem Nutzen zu schätzen, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich leisten, also nach dem ordentlichen und gemeinen Wert. Webhofer (in Klang[2] III, 811) führt aus, daß Bauerngüter nicht wie Waren im Handel durch Kauf und Tausch genutzt werden. Deshalb sei für sie, anders als etwa bei der Belehnung und Versteigerung, im Erbgang und bei der Übergabe der Ertragswert der ordentliche oder gemeine Preis. Rintelen (Verfahren außer Streitsachen, 66) sagt, daß bezüglich der Vornahme der Schätzung, soweit sich dies mit den besonderen Zwecken dieser Schätzung verträgt, die Normen des Exekutionsrechtes, speziell die Realschätzordnung, analog anzuwenden sei. Wrzesinski (Die gerechte Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe anläßlich der Übergabe und im Erbfall, ÖJZ 1954, 83) meint, der Verkehrswert könne bei einer Landwirtschaft überhaupt nicht herangezogen werden, da er von Angebot und Nachfrage abhänge. Aber auch der Ertragswert sei nicht geeignet, weil bei Bewertung der familieneigenen Arbeitskräfte nach den geltenden Lohnsätzen kaum ein Ertrag übrigbleiben würde. Es habe sich daher seit einem Jahrhundert ein allgemein anerkanntes bäuerliches Gewohnheitsrecht herausgebildet, daß die Schätzung so zu erfolgen habe, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, daß aber auch die weichenden Kinder einen möglichst gerechten Anteil erhalten. Dieses Gewohnheitsrecht habe sich auch gegen die Realschätzordnung durchgesetzt.Lehre und Rechtsprechung sind aber in dieser Frage nicht einheitlich. Klang (in Klang[2] römisch zwei, 47) verweist darauf, daß es verschiedene Methoden zur Ermittlung des Durchschnittswertes einer Sache gibt, nämlich die Feststellung des Austauschwertes (für den wieder der Ankaufs- oder der Verkaufswert maßgebend sein kann), des Ertragswertes und des Kostenwertes. Die Wahl der Schätzungsmethode sei in der Regel in das Ermessen der Behörde gestellt, welche die Schätzung vorzunehmen hat und nur ausnahmsweise, wie im Paragraph 16, RSchO vorgeschrieben. Auch Gschnitzer (Lehrbuch, Allgemeiner Teil, 115 f) meint, daß die Bestimmung nicht eindeutig sei und es verschiedene Berechnungsmethoden gebe. In der Regel sei der Verkaufswert maßgebend. Bei Grundstücken sei dieser unsicher. Landwirtschaftliche Betriebe würden in der Regel nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem niederen Ertragswert bemessen. Ehrenzweig[2] I/2, 24) verweist ebenfalls darauf, daß der gemeine Wert der Verkaufswert, der Ertragswert oder der Kostenwert sein kann, daß der Verkaufswert bei Grundstücken oft eine ganz unsichere Methode sei und der Ertragswert von diesen oft erheblich hinter dem Verkaufswert zurückbleibe, weil Grundstücke begehrt seien und daher oft überzahlt würden. Koziol - Welser (Grundriß[3] römisch zwei,8) sagen, der gemeine Wert komme vor allem in einem Markt- oder Börsenpreis zum Ausdruck. An anderen Stellen (römisch eins, 94 und 297) setzen die Autoren den gemeinen Wert dem Verkehrswert gleich. Weiss (in Klang[2] römisch drei, 901) meint, die Schätzung müsse bei Liegenschaften sowohl den Verkaufs- als auch den Ertragswert ermitteln, besonders wenn beide Werte infolge besonderer Verhältnisse weit auseinandergehen (wobei er auf die Entscheidung des RG vom 31. März 1926, LZ 1926, 1132 verweist), ohne daß er ausführt, welcher der Werte der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen ist. Die einzelnen Vermögensstücke seien nach dem Nutzen zu schätzen, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich leisten, also nach dem ordentlichen und gemeinen Wert. Webhofer (in Klang[2] römisch drei, 811) führt aus, daß Bauerngüter nicht wie Waren im Handel durch Kauf und Tausch genutzt werden. Deshalb sei für sie, anders als etwa bei der Belehnung und Versteigerung, im Erbgang und bei der Übergabe der Ertragswert der ordentliche oder gemeine Preis. Rintelen (Verfahren außer Streitsachen, 66) sagt, daß bezüglich der Vornahme der Schätzung, soweit sich dies mit den besonderen Zwecken dieser Schätzung verträgt, die Normen des Exekutionsrechtes, speziell die Realschätzordnung, analog anzuwenden sei. Wrzesinski (Die gerechte Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe anläßlich der Übergabe und im Erbfall, ÖJZ 1954, 83) meint, der Verkehrswert könne bei einer Landwirtschaft überhaupt nicht herangezogen werden, da er von Angebot und Nachfrage abhänge. Aber auch der Ertragswert sei nicht geeignet, weil bei Bewertung der familieneigenen Arbeitskräfte nach den geltenden Lohnsätzen kaum ein Ertrag übrigbleiben würde. Es habe sich daher seit einem Jahrhundert ein allgemein anerkanntes bäuerliches Gewohnheitsrecht herausgebildet, daß die Schätzung so zu erfolgen habe, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, daß aber auch die weichenden Kinder einen möglichst gerechten Anteil erhalten. Dieses Gewohnheitsrecht habe sich auch gegen die Realschätzordnung durchgesetzt.
In der Rechtsprechung wird zwar seit langem der Standpunkt vertreten, § 272 AußStrG gelte nicht nur für die freiwillige Schätzung und Feilbietung, sondern für Schätzungen aller Art im Rahmen des Außerstreitverfahrens (SZ 44/51; EvBl. 1966/448 u. a.), doch wird eingeschränkt, daß die danach auch anzuwendende Realschätzordnung im Abhandlungsverfahren nur so weit anzuwenden sei, als ihr nicht besondere Vorschriften des Außerstreitverfahrens im Wege stehen oder ihre Bestimmungen nach Inhalt und Zweck nur für das Exekutionsverfahren von Bedeutung seien (SZ 11/171; NZ 1971, 27; JBl. 1967, 269 = MietSlg. 18 714 u. a.). Damit ist für das vorliegende Problem jedoch nichts gewonnen, weil es hier nicht um die Frage der Schätzung im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens, sondern um die Methoden der Schätzung im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage geht, für welche das Ergebnis der Schätzung im Verlassenschaftsverfahren nicht entscheidend ist, da die dortige Schätzung nur verfahrensrechtliche Bedeutung besitzt (EvBl. 1968/81; NZ 1937, 164 u. a.). Ebensowenig kann hier die Judikatur zur Frage der Enteignungsentschädigung herangezogen werden, weil die dortige Rechtsprechung davon ausgeht, daß der Enteignete durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden soll, mit dem Entschädigungsbetrag ein dem enteigneten Objekt gleichwertiges an anderer Stelle zu errichten (EvBl. 1976/49 u. a.). Allerdings wird in vielen Entscheidungen betont, es sei dem Enteigneten nicht bloß der gemeine (§ 306 ABGB), sondern der außerordentliche Wert des besonderen Interesses, also nicht nur der Ertragswert, sondern auch der diesen übersteigende Verkehrswert zu ersetzen (EvBl. 1967/203; ZVR 1958/249; SZ 46/94; ZVR 1956/143 u. a.). Mit Recht verweist jedoch Brunner (Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Entschädigungsenteignung, JBl. 1975, 580, insbesondere 584 unter 9.) darauf, daß diese Wendung mißverständlich sei, da sie den Eindruck erwecke, daß der gemeine Wert mit dem Ertragswert, der außerordentliche Wert des besonderen Interesses mit dem Verkehrswert ident sei, was jedoch nicht zutreffe; denn sowohl der Ertragswert als auch der Verkehrswert seien Spielarten desIn der Rechtsprechung wird zwar seit langem der Standpunkt vertreten, Paragraph 272, AußStrG gelte nicht nur für die freiwillige Schätzung und Feilbietung, sondern für Schätzungen aller Art im Rahmen des Außerstreitverfahrens (SZ 44/51; EvBl. 1966/448 u. a.), doch wird eingeschränkt, daß die danach auch anzuwendende Realschätzordnung im Abhandlungsverfahren nur so weit anzuwenden sei, als ihr nicht besondere Vorschriften des Außerstreitverfahrens im Wege stehen oder ihre Bestimmungen nach Inhalt und Zweck nur für das Exekutionsverfahren von Bedeutung seien (SZ 11/171; NZ 1971, 27; JBl. 1967, 269 = MietSlg. 18 714 u. a.). Damit ist für das vorliegende Problem jedoch nichts gewonnen, weil es hier nicht um die Frage der Schätzung im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens, sondern um die Methoden der Schätzung im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage geht, für welche das Ergebnis der Schätzung im Verlassenschaftsverfahren nicht entscheidend ist, da die dortige Schätzung nur verfahrensrechtliche Bedeutung besitzt (EvBl. 1968/81; NZ 1937, 164 u. a.). Ebensowenig kann hier die Judikatur zur Frage der Enteignungsentschädigung herangezogen werden, weil die dortige Rechtsprechung davon ausgeht, daß der Enteignete durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden soll, mit dem Entschädigungsbetrag ein dem enteigneten Objekt gleichwertiges an anderer Stelle zu errichten (EvBl. 1976/49 u. a.). Allerdings wird in vielen Entscheidungen betont, es sei dem Enteigneten nicht bloß der gemeine (Paragraph 306, ABGB), sondern der außerordentliche Wert des besonderen Interesses, also nicht nur der Ertragswert, sondern auch der diesen übersteigende Verkehrswert zu ersetzen (EvBl. 1967/203; ZVR 1958/249; SZ 46/94; ZVR 1956/143 u. a.). Mit Recht verweist jedoch Brunner (Die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Entschädigungsenteignung, JBl. 1975, 580, insbesondere 584 unter 9.) darauf, daß diese Wendung mißverständlich sei, da sie den Eindruck erwecke, daß der gemeine Wert mit dem Ertragswert, der außerordentliche Wert des besonderen Interesses mit dem Verkehrswert ident sei, was jedoch nicht zutreffe; denn sowohl der Ertragswert als auch der Verkehrswert seien Spielarten des
gemeinen Preises. In der Entscheidung NZ 1969, 39 = MietSlg. 20 737
= EFSlg. 10 064, wo es sich um eine Eigentumswohnung handelte, wird
unter "gemeiner Preis" der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielbare Preis verstanden. Die Entscheidung NZ 1969, 40 wiederum sagt, daß bei landwirtschaftlichen Grundstücken der gemeine Wert dem Ertragswert entspreche. In SZ 4/148 wird ausgesprochen, daß die Schätzleute (bei einer Schätzung im Abhandlungsverfahren) sowohl den Verkaufswert als auch den Ertragswert der unbeweglichen Sachen zu ermitteln hätten.
Der OGH kommt bei abermaliger Prüfung des Problems zu der Ansicht, daß in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung gemäß § 306 ABGB der gemeine Preis zur Richtschnur dienen muß. Bei der Auslegung, was im Einzelfall unter dem gemeinen Preis zu verstehen ist, muß zunächst vom Wortlaut des § 305 ABGB ausgegangen werden. Danach versteht man unter gemeinen Preis den Nutzen, den eine Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Schon Klang (in Klang[2] II, 47) betont nun im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob als Austauschwert im Einzelfall der Ankaufs- oder der Verkaufswert maßgebend ist, daß dies vom rechtlichen Zweck abhängt, für den die Feststellung erfolgt. Zum gleichen Ergebnis gelangen Ehrenzweig [2] I/2, 27 und die Entscheidung des VwGH vom 5. Oktober 1965, SlgNF 3334 F. Dieser Grundsatz kann aber ganz allgemein als weil Richtschnur für die im Einzelfall anzuwendende Berechnungsmethode zur Bestimmung des gemeinen Wertes herangezogen werden. Es kommt also bei der Wahl der Berechnungsmethode des gemeinen Wertes (Verkehrswert, Ertragswert, Kostenwert oder ein Mischwert) vornehmlich auf den Zweck an, für den die Feststellung erfolgt.Der OGH kommt bei abermaliger Prüfung des Problems zu der Ansicht, daß in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung gemäß Paragraph 306, ABGB der gemeine Preis zur Richtschnur dienen muß. Bei der Auslegung, was im Einzelfall unter dem gemeinen Preis zu verstehen ist, muß zunächst vom Wortlaut des Paragraph 305, ABGB ausgegangen werden. Danach versteht man unter gemeinen Preis den Nutzen, den eine Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Schon Klang (in Klang[2] römisch zwei, 47) betont nun im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob als Austauschwert im Einzelfall der Ankaufs- oder der Verkaufswert maßgebend ist, daß dies vom rechtlichen Zweck abhängt, für den die Feststellung erfolgt. Zum gleichen Ergebnis gelangen Ehrenzweig [2] I/2, 27 und die Entscheidung des VwGH vom 5. Oktober 1965, SlgNF 3334 F. Dieser Grundsatz kann aber ganz allgemein als weil Richtschnur für die im Einzelfall anzuwendende Berechnungsmethode zur Bestimmung des gemeinen Wertes herangezogen werden. Es kommt also bei der Wahl der Berechnungsmethode des gemeinen Wertes (Verkehrswert, Ertragswert, Kostenwert oder ein Mischwert) vornehmlich auf den Zweck an, für den die Feststellung erfolgt.
Durch das Pflichtteilsrecht soll nun dem Pflichtteilsberechtigten ein Mindestanteil am Wert des Nachlasses gesichert werden (Koziol - Welser, Grundriß[3] II, 252). Es kommt somit für die Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer besitzt. Bei der Berechnung des Wertes jedes Teiles des Nachlasses ist daher zu berücksichtigen, ob sein Wert für jeden Eigentümer vorzüglich in dem Ertrag, den die Sache abwirft, und dem sonstigen Nutzen, der aus ihr gezogen werden kann, oder aber darin besteht, daß er den Gegenstand veräußern kann. Der Noterbe darf dabei, auch wenn es sich bei seiner Forderung um einen Geldanspruch handelt, nicht bessergestellt werden, als wenn ihm der Erblasser den Pflichtteil in Sachwerten überlassen hätte, aber auch nicht besser, als der (hier zur Bewirtschaftung bestimmte) Erbe. Liegt daher nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigem Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein (ähnlich bereits JBl. 1928, 151, wo zur Frage der Schätzung von Schmuck gesagt wurde, daß der Nutzen, den eine Sache einbringt, die keinen Ertrag abwirft, in erster Linie in der Möglichkeit gelegen sei, sie zu veräußern). Auch im ersteren Fall wird aber auf den Verkehrswert angemessen Rücksicht zu nehmen sein, wenn Ertragswert und Verkehrswert in einer Zeit großer Nachfrage nach Liegenschaften erheblich auseinanderfallen, da in einem solchen Fall der Nutzen nicht ausschließlich im Ertrag, sondern auch in die Möglichkeit der gänzlichen oder teilweisen Veräußerung der Sache besteht.Durch das Pflichtteilsrecht soll nun dem Pflichtteilsberechtigten ein Mindestanteil am Wert des Nachlasses gesichert werden (Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch zwei, 252). Es kommt somit für die Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer besitzt. Bei der Berechnung des Wertes jedes Teiles des Nachlasses ist daher zu berücksichtigen, ob sein Wert für jeden Eigentümer vorzüglich in dem Ertrag, den die Sache abwirft, und dem sonstigen Nutzen, der aus ihr gezogen werden kann, oder aber darin besteht, daß er den Gegenstand veräußern kann. Der Noterbe darf dabei, auch wenn es sich bei seiner Forderung um einen Geldanspruch handelt, nicht bessergestellt werden, als wenn ihm der Erblasser den Pflichtteil in Sachwerten überlassen hätte, aber auch nicht besser, als der (hier zur Bewirtschaftung bestimmte) Erbe. Liegt daher nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag oder sonstigem Nutzen, dann wird vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen sein (ähnlich bereits JBl. 1928, 151, wo zur Frage der Schätzung von Schmuck gesagt wurde, daß der Nutzen, den eine Sache einbringt, die keinen Ertrag abwirft, in erster Linie in der Möglichkeit gelegen sei, sie zu veräußern). Auch im ersteren Fall wird aber auf den Verkehrswert angemessen Rücksicht zu nehmen sein, wenn Ertragswert und Verkehrswert in einer Zeit großer Nachfrage nach Liegenschaften erheblich auseinanderfallen, da in einem solchen Fall der Nutzen nicht ausschließlich im Ertrag, sondern auch in die Möglichkeit der gänzlichen oder teilweisen Veräußerung der Sache besteht.
Wendet man diese Grundsätze auf die Ermittlung des Wertes von bäuerlichen Landwirtschaften an, so kann gesagt werden, daß der Nutzen, den ein derartiger Betrieb allgemein leistet (§ 305 ABGB), in erster Linie aus seinem Ertrag besteht. Auch werden Bauerngüter im allgemeinen nicht wie Waren im Handel durch Kauf oder Tausch genutzt Webhofer 811). In erster Linie ist daher vom Ertragswert auszugehen. Es kann allerdings nicht übersehen werden, daß in Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken der Ertragswert und der Verkehrswert erheblich voneinander abweichen können. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M würde dafür sprechen, daß auch im vorliegenden Fall Verkehrswert und Ertragswert erhebliche Unterschiede aufweisen.Wendet man diese Grundsätze auf die Ermittlung des Wertes von bäuerlichen Landwirtschaften an, so kann gesagt werden, daß der Nutzen, den ein derartiger Betrieb allgemein leistet (Paragraph 305, ABGB), in erster Linie aus seinem Ertrag besteht. Auch werden Bauerngüter im allgemeinen nicht wie Waren im Handel durch Kauf oder Tausch genutzt Webhofer 811). In erster Linie ist daher vom Ertragswert auszugehen. Es kann allerdings nicht übersehen werden, daß in Zeiten einer starken Nachfrage nach Grundstücken der Ertragswert und der Verkehrswert erheblich voneinander abweichen können. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M würde dafür sprechen, daß auch im vorliegenden Fall Verkehrswert und Ertragswert erhebliche Unterschiede aufweisen.
In einem solchen Fall müßte aber auch der Verkehrswert angemessen berücksichtigt werden, und zwar um so stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war.
Hingegen kann sich der OGH der Ansicht Wrzesinskis, die Schätzung habe in jedem Falle so zu erfolgen, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, nicht ohne Einschränkung anschließen. Es ist allgemeines bäuerliches Gewohnheitsrecht, daß der Bauernhof nicht zerstückelt und ungeschmälert auf einen würdigen Nachfolger übergehen soll. Um das allgemeine Interesse an der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes zu wahren, wurde insbesondere das Tiroler Höfegesetz geschaffen, welches in § 19 Abs. 1 anordnet, daß das Gericht den Wert eines diesem Gesetz unterliegenden Hofes nach billigemHingegen kann sich der OGH der Ansicht Wrzesinskis, die Schätzung habe in jedem Falle so zu erfolgen, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, nicht ohne Einschränkung anschließen. Es ist allgemeines bäuerliches Gewohnheitsrecht, daß der Bauernhof nicht zerstückelt und ungeschmälert auf einen würdigen Nachfolger übergehen soll. Um das allgemeine Interesse an der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes zu wahren, wurde insbesondere das Tiroler Höfegesetz geschaffen, welches in Paragraph 19, Absatz eins, anordnet, daß das Gericht den Wert eines diesem Gesetz unterliegenden Hofes nach billigem
Ermessen so zu bestimmen hat, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Dieser Betrag ist gemäß § 25 Abs. 3 Tiroler HöfeG auch der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen. Gleichartige Bestimmungen finden sich auch in §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 2 Krnt. ErbhöfeG und in §§ 11 und 17 AnerbenG. Der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" des Übernehmers gilt aber darüber hinaus in allen ähnlich gelagerten Fällen als von der Rechtsprechung stets anerkanntes und daher anzuwendendes Gewohnheitsrecht (SZ 26/64; SZ 38/47; EvBl. 1964/426; EvBl. 1972/1; SZ 45/89 u. a.). Es ist daher zwar in jenen Fällen, welche der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Anerbenrechtes ähnlich sind - wie etwa im vorliegenden Fall, in dem der Hof alle Voraussetzungen im Sinn des Tiroler HöfeG aufgewiesen hat, das Gesetz aber nicht anzuwenden ist, weil der Hof zu Lebzeiten des Erblassers nicht in die Höferolle eingetragen worden war -, auf die Grundsätze des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt kann diesen Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen, da sonst überhaupt kein Unterschied zur Berechnung nach dem Tiroler HöfeG bestunde (§§ 19 Abs. 1, 25 Abs. 3) und auch nicht übersehen werden darf, daß in des Verweisung der übrigen gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil in einem Fall, der nicht nach Anerbenrecht zu beurteilen ist, in einem gewissen Maß schon durch den Erblasser dem Gedanken Rechnung getragen wird, daß der Übernehmer nicht zu sehr belastet werden soll.Ermessen so zu bestimmen hat, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Dieser Betrag ist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Tiroler HöfeG auch der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen. Gleichartige Bestimmungen finden sich auch in Paragraphen 9, Absatz 2, 14, Absatz 2, Krnt. ErbhöfeG und in Paragraphen 11 und 17 AnerbenG. Der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" des Übernehmers gilt aber darüber hinaus in allen ähnlich gelagerten Fällen als von der Rechtsprechung stets anerkanntes und daher anzuwendendes Gewohnheitsrecht (SZ 26/64; SZ 38/47; EvBl. 1964/426; EvBl. 1972/1; SZ 45/89 u. a.). Es ist daher zwar in jenen Fällen, welche der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Anerbenrechtes ähnlich sind - wie etwa im vorliegenden Fall, in dem der Hof alle Voraussetzungen im Sinn des Tiroler HöfeG aufgewiesen hat, das Gesetz aber nicht anzuwenden ist, weil der Hof zu Lebzeiten des Erblassers nicht in die Höferolle eingetragen worden war -, auf die Grundsätze des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt kann diesen Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen, da sonst überhaupt kein Unterschied zur Berechnung nach dem Tiroler HöfeG bestunde (Paragraphen 19, Absatz eins, 25, Absatz 3,) und auch nicht übersehen werden darf, daß in des Verweisung der übrigen gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil in einem Fall, der nicht nach Anerbenrecht zu beurteilen ist, in einem gewissen Maß schon durch den Erblasser dem Gedanken Rechnung getragen wird, daß der Übernehmer nicht zu sehr belastet werden soll.
Die Untergerichte sind nun im vorliegenden Fall ausschließlich Verkehrswert der Landwirtschaft ausgegangen. Von den drei Sachverständigen-Gutachten beschäftigt sich auch nur eines mit dem Ertragswert. Damit erweist sich jedoch das bisherige Verfahren, aus einer unrichtigen Rechtsansicht über die Berechnungsmethode heraus, als mangelhaft. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Ergänzung aller Sachverständigen-Gutachten sowohl den Ertragswert als auch den Verkehrswert der Landwirtschaft sowie weiters festzustellen haben, in welchem Ausmaß im Zeitpunkt des Todes des Erblassers derartige Liegenschaften tatsächlich gehandelt wurden. Dabei sind auch gesetzliche Beschränkungen des Verkehrs mit derartigen Gütern und die dadurch eingeschränkte Möglichkeit des Verkaufes an Nichtlandwirte und ihre Auswirkungen auf die erzielbaren Preise entsprechend zu berücksichtigen. Erst danach kann beurteilt werden, ob und in welchem Umfang wegen einer allfälligen großen Wertdifferenz bei der Berechnung des Wertes der Landwirtschaft neben dem Ertragswert auch der Verkehrswert berücksichtigt werden muß. Schließlich muß aber auch darauf Rücksicht genommen werden, daß dem Übernehmer durch die Belastung mit den Pflichtteilsforderungen nicht jede Möglichkeit genommen werden darf, die Wirtschaft weiter zu führen. Insofern ist auch hier der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" zu berücksichtigen.
Die Rechtssache war daher zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.