Rechtssatz RS0012640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012640
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Da der Zahlungstag gem § 685 ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen; für jene Vermächtnisse sind daher gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zu zahlen.Da der Zahlungstag gem Paragraph 685, ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen; für jene Vermächtnisse sind daher gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zu zahlen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 12/76
Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76
NZ 1979,143
- 7 Ob 619/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 619/90
Auch; nur: Da der Zahlungstag gem § 685 ABGB durch das Gesetz
bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu
setzen. (T1)
- 6 Ob 204/09g
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g
Vgl; Beisatz: Der Eintritt der Fälligkeit erfolgt von selbst, setzt also keine Einmahnung voraus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012640
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0060OB00012_7600000_006